Mir liegt eine begl. Erbscheinsablichtung eines fremden Nachlassgerichts (NLG) vor. Zwei minderjährige Erben, kein TV-Vermerk.
Im notariellen Übertragungsvertrag handelt ein Testamentsvollstrecker (TV) aufgrund dem Notar vorgelegter Testamentsvollstreckerzeugnisausfertigung.
Der TV erfüllt mit der Übertragung auf die Mutter der Erben eine Vermächtnisanordnung des Erblassers, wobei im Testament mehrere Millionen auf drei Vermächtnisnehmer übergehen und nicht ganz klar ist, ob die TV für die Erben oder die letzte Vermächtnisanordnung an seinen Sohn aus erster Ehe Testamentsvollstreckung wollte. Das TV Zeugnis weist ihn als uneingeschränkten TV für den gesamten Nachlass aus.
Da ich davon ausgehe, dass Grundlage meiner Umschreibung auch der Erbschein ist und dieser bezüglich der TV Anordnung unvollständig ist, habe ich zunächst erfolglos telefonisch (Richter sei grundsätzlich telefonisch nicht zu sprechen) und dann schriftlich gebeten zu prüfen, ob der Erbschein hinsichtlich der TV zu ergänzen ist. Dem Notar habe ich mitgeteilt, dass der Erbschein als Eintragungsgrundlage ggf. hinsichtlich der TV zu ergänzen ist und das Nachlassgericht vom Grundbuchamt angeschrieben wurde.
Das NLG übersandte mir dann die Abschrift eines Berichtigungsbeschlusses dahingehend, dass der Erbschein hinsichtlich der TV ergänzt wird, in denen nicht nur die Erben im Erbschein, sondern auch die drei Vermächtnisnehmer im Rubrum als Erben bezeichnet werden.
Wieder versucht anzurufen, wieder von der Geschäftsstelle die Bitte schriftlich anzufragen.
Daraufhin schreibt mir der Richter ich soll die Augen aufmachen und den Erbschein lesen, natürlich seien es nur die zwei Erben und im Übrigen behalte er sich eine Dienstaufsichtsbeschwerde vor. Nachdem ich eine Kopie des Berichtigungsbeschlusses mit markierten "3 Erben", die nicht im Erbschein stehen übersandt hatte, erhielt ich den Berichtigungsbeschluss erneut (kein Siegel, keine Unterschrift). Diesmal wurden die drei "Vermächtnisnehmererben" als "Beteiligte bezeichnet.
In der Hoffnung den Originalerbschein verbunden mit den Originalberichtigungsbeschlüssen einsehen zu können, habe ich gebeten, die Nachlassakte zu übersenden.
Ein Berichtigungsbeschluss hinsichtlich des Rubrums des Berichtigungsbeschlusses existiert nicht, der Richter hat auf meine markierte Abschrift " nach Antrag berichtigen" verfügt und die Geschäftsstelle hat Erbe als Beteiligte in einer einfachen Abschrift von keiner Urschrift verfasst.
Der Berichtigungsbeschluss und die Abschrift nach Berichtigung wurden weder auf dem Erbschein vermerkt, noch wurden diese verbunden.
Frage:
1. Brauche ich trotz TV-Zeugnis überhaupt zusätzlich eine (stimmige) Erbscheinsausfertigung?
2. Wenn ja: Wo steht, wie der Erbschein formell richtig korrigiert wird (§ 42 Abs. 2 Satz 2 und vermutlich Satz 3 FamFG spricht nur von elektronischem Dokument und der Satz 1, Vermerk von Berichtigung auf Erbschein, ist laut FamFG Kommentar (Keidel) nicht relevant für die wirksame Berichtigung. Hinsichtlich §319 ZPO (anwendbar über 113 FamFG) finde ich im Zöller auch nicht wirklich was dazu...