Genehmigung der Löschung einer Rückauflassungsvormerkung

  • In meinem Fall hat ein Vater seinen beiden minderjährigen Kindern jeweils eine Wohnung geschenkt. Auf beiden Wohnungen wurde eine Rückauflassungsvormerkung für den Vater eingetragen.

    Jetzt ist der Vater verstorben. Erbe sind die beiden minderjährigen Kinder und ein volljähriger Sohn. Der Vater hatte auch dem volljährigen Sohn eine Wohnung mit Rückauflassungsvormerkung geschenkt. Der volljährige Sohn möchte nun, dass die Vormerkung auf seinem Grundstück gelöscht wird und ist im Gegenzug dazu bereit, auch die Löschung der Rückauflassungsvormerkungen auf den Grundstücken der Minderjährigen zu bewilligen. Das Grundbuchamt hat dem volljährigen Sohn geschrieben, dass die Bewilligung der Löschung familiengerichtlich genehmigt werden muss.

    Unter welchen Voraussetzungen kann ich die Bewilligung der Löschung der Vormerkung genehmigen ? Ich weiß ja in der Regel nicht, ob der Anspruch auf Rückübertragung vor dem Tod des Vaters entstanden und nur noch nicht geltend gemacht worden ist ? Oder reicht es mir, wenn die Mutter sagt, dass kein Anspruch auf Rückübertragung besteht ? Ich bin ratlos :gruebel:

  • Nach dem Sachverhalt gehe ich davon aus, dass die Mutter nach dem Erblasser nicht Miterbin geworden ist und ihr nunmehr für die beiden minderjährigen Kinder das Sorgerecht jeweils allein zusteht, richtig? :)

    Unter dieser Prämisse stünden die Rückübertragungsansprüche an jeder Wohnung jeweils der aus den drei Kindern bestehenden Erbengemeinschaft zu. Folglich könnte die Mutter die beiden minderjährigen Kinder nicht vertreten, sodass zunächst zwei Ergänzungspfleger zu bestellen wären.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ob die Bedingungen für die Rückübertragung eingetreten sind oder nicht (ob also bereits jetzt ein Anspruch auf die Löschung besteht) ist hier eignetlich ohne Belang: Die Beteiligten beabsichtigen, vertraglich die Änderung des bisherigen Rechtszustands zu vereinbaren. Da gelten die normalen Grundsätze wie bei jeder Genehmigung (im Mündel-/Kindesinteresse oder nicht?). Und da ist es für die Minderjährigen ggf. von Vorteil, wenn sie (während der Minderjährigkeit vertreten durch die Sorgeberechtigten und vorbehaltlich der Zustimmung des Gerichts) ohne Zustimmung Dritter verfügen können.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich würde gerne an das Thema anschließen.
    Die Kindsmutter hat Grundbesitz von ihrem Vater überlassen bekommen unter Vorbhalt einer RückAV (Schenker kann unbefristet rückfordern, wenn Beschenkte heiratet und binnen einer bestimmten Frist keine Gütertrennung vereinbart). Der Schenker ist zwischenzeitlich verstorben und wurde von den Kindern der Beschenkten beerbt. Der Grundbesitz soll nun verkauft werden. Die Mutter bewilligt die Löschung der RückAV.
    Hinsichtlich des Güterstandes geht hervor, dass keine Gütertrennung vereinart wurde.
    Der Rückforderungsgrund liegt also vor.

    Wie seh ihr das? Die Löschung ist doch nicht genehmigungsfähig oder?

  • Fraglich ist doch hier, ob der Vater seinen Rückforderungsanspruch geltend gemacht hat.

    Kommt darauf an, ob der Rückforderungsanspruch erloschen ist (weil nicht vererblich) oder nicht.
    Wenn er erloschen ist, dann ist typischerweise auch die Löschung des Sicherungsrechts (Vormerkung) zu bewilligen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Mutter hindert auch noch § 181 BGB an der Löschungsbewilligung.

    Nein, § 181 hindert nicht, weil es sich bei der Löschungsbewilligung um eine einseitige (und auch nur verfahrensrechtliche) Erklärung handelt, wenn der gesicherte Anspruch bereits erloschen ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • In der Bewilligung wurde "dem Schenker und seinen Rechtsnachfolgern" das Recht zur Rückforderung eingeräumt. Weitere Angaben zum Erlöschen etc. sind nicht in der Bewilligung.
    Ob die Rückforderung durch den verstorbenen Schenker erfolgte ist mir nicht bekannt. Dies müsste man natürlich noch anfordern.

  • In der Bewilligung wurde "dem Schenker und seinen Rechtsnachfolgern" das Recht zur Rückforderung eingeräumt. Weitere Angaben zum Erlöschen etc. sind nicht in der Bewilligung.
    Ob die Rückforderung durch den verstorbenen Schenker erfolgte ist mir nicht bekannt. Dies müsste man natürlich noch anfordern.

    Das hört sich vererblich an. Ergänzungspfleger für die Geltendmachung des Rückforderungsrechts (oder für die Verhandlung darüber, wieviel vom Kaufpreis die Enkel als Gegenleistung für die Zustimmung zur Veräußerung bekommen) bestellen. Die Mutter ist meiner Meinung nach dann raus.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Mutter hindert auch noch § 181 BGB an der Löschungsbewilligung.

    Nein, § 181 hindert nicht, weil es sich bei der Löschungsbewilligung um eine einseitige (und auch nur verfahrensrechtliche) Erklärung handelt, wenn der gesicherte Anspruch bereits erloschen ist.

    Der Vertretungsausschlus gilt natürlich auch bei einseitigen verfahrensrechtlichen Erklärungen!

  • Die Mutter hindert auch noch § 181 BGB an der Löschungsbewilligung.

    Nein, § 181 hindert nicht, weil es sich bei der Löschungsbewilligung um eine einseitige (und auch nur verfahrensrechtliche) Erklärung handelt, wenn der gesicherte Anspruch bereits erloschen ist.

    Der Vertretungsausschlus gilt natürlich auch bei einseitigen verfahrensrechtlichen Erklärungen!

    Mag sein, hat aber mit § 181 BGB nichts zu tun.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!