Im Jahr 1960 wurde eine folgende Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen:
Verbot der Bebauung, Bepflanzung, Bodenerhöhung sowie Lagerung von Gegenständen - alles von mehr als 1 m Höhe über Schienen bzw. Straßenoberkante - .
Die Ausübungsstelle ist durch einen Lageplan und die entsprechende Beschreibung in der Bewilligung als Sichtdreieck bestimmt.
Die Bewilligung enthält außerdem noch einen Passus, in dem der Eigentümer des dienenden Grundstücks erklärt, er habe mit dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks vereinbart, dass die Grunddienstbarkeit entfällt, wenn die Bahnstrecke von A-Ort nach B-Ort stillgelegt wird oder der Bahnübergang an eine andere, nicht mehr das Sichtdreieck berührende Stelle verlegt wird.
Das Grundstück gehörte der Stadt und umfasste seinerzeit 20.765 qm. Es wurde zwischenzeitlich mehrfach geteilt, mit anderen Grundstücken vereinigt und erneut geteilt.
Einige der so entstandenen Grundstücke stehen in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem dienenden Grundstück und sind über 800 m entfernt.
Der Eigentümer des dienenden Grundstücks hat die Löschung der Grunddienstbarkeit beantragt und Löschungsbewilligungen der Stadt und der Bahn vorgelegt. Er argumentiert, dass der Zweck der Grunddienstbarkeit (sicherer Bahnübergang) hinfällig sei, da sowohl die Stadt als auch die Bahn die Löschung bewilligt haben.
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