Rechte in der Flurbereinigung nicht berücksichtigt

  • Hallo,

    ich habe hier folgendes Problem: Es war ein Flurbereinigungsvermerk im Grundbuch eingetragen. Während der Flurbereinigung wurden zwei Zwangssicherungshypotheken eingetragen, jedoch hat man keine Nachricht an das für die Flurbereinigung zuständige Amt gegeben.

    Der Flurbereinigungsplan kam dementsprechend ohne eine Aussage über die 2 Hypotheken, die unter Nr. 1 eingetragene Grundschuld wurde auf das Ersatzgrundstück übergeleitet.

    So wurde das dann auch vollzogen: Flurstück ersetzt, Grundschuld übergegangen und keine Eintragung zu den Rechten Nr. 2 und 3.

    Auf meine Bitte um einen Nachtrag zur Flurbereinigung erhielt ich die Antwort, dass dies nach der Schlussfeststellung (im Jahr 2004) nicht mehr ginge und die Unterlagen außerdem nach 10 Jahren vernichtet wurden, so dass man, selbst wenn man wollte, nichts mehr tun könnte.

    Sind die Rechte nun erloschen? Und wenn ja: Wie erkläre ich das nach über 10 Jahren den Gläubigern?

    Das papierlose Büro wird ebenso wenig kommen wie das papierlose Klo.
    [Dr. Heinrich von Pierer (Vorstand Siemens)]

  • Die Flurbereinigungsbehörde hat richtig geantwortet. Nach der Schlussfeststellung kann der Plan nicht mehr geändert werden. Die Gläubiger hätten Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan einlegen müssen. Aber eigentlich hätte es damals bei der Berichtigung des Grundbuchs eine Zwischenverfügung geben müssen. Mit welcher Eintragungsbegründung wurden denn die Zwangssicherungshypotheken aus dem Grundbuch gelöscht?

  • Soweit ich verstehe wurde bei den übersehenen Rechten gar nichts eingetragen, sie wurden also gar nicht gelöscht.
    Es gibt nur einfach keinen Belastungsgegenstand mehr.
    Allerdings gibt es einen Ersatzbelastungsgegenstand, was sich ja aus dem Bestandsverzeichnis soweit nachvollziehbar herauslesen lassen dürfte, da zu den Rechten schlicht gar nichts im Ersuchen gesagt wurde, würde ich insoweit - ohne mir darüber jetzt großartige Rechtsgedanken dazu angelesen zu haben! - das Ding einfach stehen lassen.

    Was ist denn beantragt? Man durchforstet ja nicht einfach Grundbücher nach alten Fehlern ;)

  • Zu dem Grundbuch liegt kein Antrag vor, es soll lediglich neu gefasst werden. Und da stellt sich eben das Problem: ob und wie trage ich die Zwangssicherungshypotheken ein? :confused:

    Ich bin versucht, das Grundbuch so neu zu fassen, wie es ist, also mit sämtlichen alten Texten (sind zum Glück nicht so viele). Sollte man den Gläubigern einen Hinweis zukommen lassen?

    Das löst allerdings das Problem in einem weiteren Grundbuch mit ähnlichem Fall nicht: Dort wurde eine Dienstbarkeit vergessen. Ich kann es nur nicht mit allen Texten neu fassen, weil es ein Stadt-Grundbuch mit über 1000 BV-Nummern ist.

    Im zweiten Stadt-Grundbuch, wo das gleiche passiert ist, hat unser Erfassungszentrum das für mich gelöst: sie haben die Dienstbarkeit einfach auf allen Ersatzgrundstücken eingetragen. Nun hat der Energieversorger ein Leitungsrecht, wo gar keine Leitung ist :)

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    [Dr. Heinrich von Pierer (Vorstand Siemens)]

  • Also, wenn ich nicht völlig daneben liege, ist das Recht durch "Nichtübertragung" gelöscht und damit weg. Auch wenn es noch im Grundbuch steht, ist es ohne Belastungsgegenstand eben gegenstandslos.
    Eine Änderung des Belastungsgegenstandes von Amts wegen - ohne Ersuchen - halte ich für unzulässig. Eine Löschung von Amts wegen - als gegenstandsloses Recht, nach Anhörung der Beteiligten - kann ich mir eher vorstellen, habe ich aber nicht wirklich geprüft.

    Lasse mich aber gerne auch eines besseren belehren...

  • An die Nichtübertragung und der daraus resultierenden Löschung habe ich auch schon gedacht aber die Löschung durch Nichtübertragung gibt's eigentlich nur bei der Übertragung aus einem Grundbuch in ein anderes und nicht innerhalb eines Grundbuches.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Dann würde ich das einfach am Ersatzgrundstück eintragen.
    Wem's nicht passt, der soll sich melden und einen Antrag stellen über den man dann entscheiden kann.

    Einfach löschen würde ich nicht, weil's schwerer ist das gelöschte wieder reinzukriegen, als eine Zuvieleintragung zu löschen.

    Auch würde ich bei so einem Ding die Finger von der Neufassung lassen sondern sukkzessive (z.B. BV-Nummernweise) komplett umschreiben; Neufassung wäre strenggenommen nur für einzelne Abteilungen möglich (und sinnvoll grade mal im BV und ggf. in Abt. I).

  • Aber so etwas wie dieser Fall könnte mir vielleicht auch noch blühen, weil eine Gemeinde seit Jahren eine Baulandumlegung macht, Ersuchen etc. für den neuen Bestand kommt demnächst. Aber niemand hat es für nötig gehalten, einen Baulandumlegungsvermerk ins Grundbuch eintragen zu lassen. :confused: Es ist keine vereinfachte Umlegung.

    ISpeech weißt du, ob die Nichteintragung des Vermerks irgendwelche Auswirkungen auf das Verfahren hat?

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  • Wir lassen keine Flurbereinigungsvermerke eintragen, außer bei Verfahren nach dem LwAnpG kommt üblicherweise ein Zustimmungsvorbehalt rein. Ob ein Vermerk im Grundbuch steht oder nicht ist für die Eigentümer und uns irrelevant, weil der Vermerk nichts bewirkt. Mit Baulandumlegung kenne ich mich kaum aus, im FlurbG gibt es keinen enstprechenden Paragraphen wie § 54 Abs. 1 BauGB.

    Ich würde aber auch die Ersatzgrundstücke als neuen Belastungsgegenstand für die Sicherungshypothek einfach nachtragen (wie leviathan). Das erscheint für alle nachvollziehbar und auch richtig. Es handelte sich ja um einen Fehler der Flurbereinigungsbehörde und der Fehler wurde vom Grundbuchamt nicht erkannt, was wiederum ein Fehler war.

  • Gleichwohl meine ich mich zu erinnern, daß die Wirkungen des Umlegungsverfahrens mit dessen Veröffentlichung (meist im Amtsblatt der Kommune) eintreten und nicht von der Eintragung der Vermerke abhängen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Atlantik
    Und im Satz 2 steht, dass aufgrund der Mitteilung das Grundbuchamt den Umlegungsvermerk einträgt. D.h. es bedarf m.E. keines Eintragungsersuchen der Umlegungsbehörde, sondern das Grundbuchamt müsste selbständig eintragen, nachdem die Mitteilung erfolgte.

    FED
    Richtig. Der Vermerk dient nur als Hinweis.

  • Im Fall mit den Zwangssicherungshypotheken scheint die Lösung, einfach am Ersatzgrundstück einzutragen, logisch. Ein Grundstück ging unter, ein neues ist im selben Grundbuch ausdrücklich als Ersatz eingetragen und sogar die Grundschuld wurde übertragen...

    Bei der Dienstbarkeit hingegen wird es schwierig, weil die Leitung, wie sich aus dem vom Erfassungszentrum im zweiten Fall verursachten Chaos ergibt, eben nicht auf den (allen) Ersatzgrundstücken verläuft. Es ist ja auch nicht nur das eine Grundstück der Stadt untergegangen, sondern so einige und dementsprechend viele Ersatzgrundstücke gibt es. Es gibt nur keine 1 zu 1 - Zuordnung, welches Ersatz für welches ist. Ohne Lageplan, aus dem sich die Lage des früheren und nun der neuen Flurstücke ergibt, komme ich da nicht weiter.

    Und selbst dann wäre die Eintragung am neuen Grundstück aufgrund der Lage vielleicht tatsächlich richtig, aber rechtlich habe ich da so meine Zweifel.

    Und wie stellt sich der Fall dar, wenn die Ersatzgrundstücke nicht in dem Grundbuch eingetragen werden, wo das untergegangene Flurstück gebucht war?

    Richtig ist natürlich: später löschen ist einfacher, als wieder eintragen, aber das ist irgendwie auch kein Grund ;)

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    [Dr. Heinrich von Pierer (Vorstand Siemens)]

  • Atlantik
    Und im Satz 2 steht, dass aufgrund der Mitteilung das Grundbuchamt den Umlegungsvermerk einträgt. D.h. es bedarf m.E. keines Eintragungsersuchen der Umlegungsbehörde, sondern das Grundbuchamt müsste selbständig eintragen, nachdem die Mitteilung erfolgte.

    Genau das ist das Problem, es gibt keine Mitteilung der Gemeinde. Bei mir stand plötzlich ein Eigentümer im Büro mit dem berühmten Zeitungsausschnitt und fragte, wann die Umlegung eingetragen wird. Ich musste dann natürlich zu geben, dass ich nichts von dieser Umlegung weiß und auch noch nichts eingegangen ist.


    FED
    Das die Wirkungen mit der Veröffentlichung eintreten, habe ich auch mal gehört. Ich trage ja grundsätzlich nur auf Ersuchen die Umlegung ein und die Umlegungsstelle muss ja wissen, was sie tut. Und ich gehe davon aus, dass diese nur ersuchen kann, wenn das Verfahren ordentlich und richtig durchgeführt wird, also mal abwarten und :cup:.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Wenn von der Dienstbarkeit nur Stadt-Grund betroffen ist würde sich anbieten, das neu bewilligen zu lassen (kann die Stadt ja kostengünstig selber machen) gleich schön mit Karte wo der tatsächliche Verlauf eingezeichnet ist und dann ohne Kosten neu einzutragen.

    Es könnten auch die Flurbereinigungsunterlagen weiterhelfen, da sind ja auch Karten dabei und die müssen schließlich irgendwo beim Grundbuchamt sein.
    Dann könnte man durchaus ähnlich vorgehen wie bei den Pfandrechten.

    Oder man schreibt dem Berechtigten, dass sein Recht bei der Flurbereinigung verloren ging und teilt ihm mit, dass er sich um neue Bewilligungen bemühen muss, falls das Recht noch "gebraucht" wird.

  • .....

    Genau das ist das Problem, es gibt keine Mitteilung der Gemeinde. Bei mir stand plötzlich ein Eigentümer im Büro mit dem berühmten Zeitungsausschnitt und fragte, wann die Umlegung eingetragen wird. Ich musste dann natürlich zu geben, dass ich nichts von dieser Umlegung weiß und auch noch nichts eingegangen ist.


    ....

    Dann wäre evtl. ein Anruf bei der Gemeinde angezeigt, ob dort eine Umlegung im Gange ist oder, ob es sich um eine Ente handelt.


  • Es könnten auch die Flurbereinigungsunterlagen weiterhelfen, da sind ja auch Karten dabei und die müssen schließlich irgendwo beim Grundbuchamt sein.

    Irgendwo trifft es ziemlich genau. Allerdings nicht im Grundbuchamt, sondern in unserem Zentralarchiv und da ist die Suche sehr aufwändig, sofern man überhaupt was in den Grundakten findet, weil manche Gemeinden sowas einfach in Ordnern abgelegt haben.

    Aber eine eindeutige Vorschrift, was mit solchen nicht berücksichtigten Rechten passiert, gibt es wohl leider nicht, oder?

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    [Dr. Heinrich von Pierer (Vorstand Siemens)]


  • Es könnten auch die Flurbereinigungsunterlagen weiterhelfen, da sind ja auch Karten dabei und die müssen schließlich irgendwo beim Grundbuchamt sein.

    Irgendwo trifft es ziemlich genau. Allerdings nicht im Grundbuchamt, sondern in unserem Zentralarchiv und da ist die Suche sehr aufwändig, sofern man überhaupt was in den Grundakten findet, weil manche Gemeinden sowas einfach in Ordnern abgelegt haben.

    Aber eine eindeutige Vorschrift, was mit solchen nicht berücksichtigten Rechten passiert, gibt es wohl leider nicht, oder?

    Auch die Katasterbehörde hat diese Berichtigungsunterlagen der Flurbereinigungsbehörden dauerhaft aufzubewahren. Im Regelfall findet man dort mit endlicher Suche die Sachen.

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