Ausreichende Bezeichnung der Forderung?

  • Liebe Kollegen,
    ich mache keine Vollstreckungssachen, habe aber hier eine eilige Sache in Hinterlegungssachen, wo ich eine Erklärung nach § 840 ZPO abgeben muss.
    Gepfändet wurde hier " Forderungen und Ansprüche die dem Vollstreckungsschuldner gegen den Drittschuldner ( zugestellt wurde an AG .. Hinterlegungsstelle unter Angabe des Aktenz.) aus dem Übererlös aus dem Verfahren 3 K (genaue Angabe des Aktenzeichens) und unter dem AZ. 26 HL ( genaue Angabe des Aktenzeichen) hinterlegtem Geldbetrag zustehen".

    Ist damit ausreichend der Anspruch auf Auszahlung gepfändet? Ich bin mir unschlüssig, weil nur einfach " Forderungen und Ansprüche" angegeben wurden und ich mir jetzt aussuchen soll, welcher Anspruch gemeint ist.

    Bin für jeden Hinweis dankbar.

  • Mein Problem ist, dass hier für eine Gemeinschaft hinterlegt wurde. Man kann ja auch den Anteil an der Gemeinschaft einschließlich Aufhebungs-, Erlösteilungs- und Erlösauszahlungsanspruch pfänden. Habe eine Entscheidung des KG Berlin gelesen, wonach die Hinterlegungsstelle auch dann Drittschuldnerin ist wegen des Auszahlungsanspruchs.:gruebel:

  • Die Hinterlegungsstelle ist DS für die Auszahlungsansprüche, nicht für irgendwelche Auseinandersetzungsansprüche o ä.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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