Grundbuchberichtigungsantrag durch Miteigentümer?

  • Hallo,

    ich bin gerade etwas irritiert...
    A und B sind im Grundbuch zu je 1/2 eingetragen.
    A stirbt und wurd von C beerbt.
    Nun liegt ein Antrag von B vor die Grundbuchberichtigung auf C zu vollziehen.

    B hat doch kein Antragsrecht, oder? Oder eventl aus seiner Position als Miteigentümer (???)

  • Ähnliche Sache:

    A und B sind im Grundbuch in ehelicher Vermögensgemeinschaft eingetragen.
    A ist 1985 verstorben, B 2008. Somit fällt zunächst einmal eine Berichtigung nach Art. 234§ 4 EGBGB aus.
    A ist von B, sowie C, D und E beerbt worden.
    B von C, F und G.
    D ist 1999 verstorben und von G beerbt worden
    E ist 2002 verstorben und vom Fiskus beerbt worden.

    Der Fiskus beantragt nun sämtliche Grundbuchberichtigungen. Mit der Berichtigung nach A und E habe ich auch kein Problem. Bzgl. der Berichtigung nach B und D kann ich aber kein Antragsrecht erkennen.
    Die Erbscheinsausfertigung haben sie aufgrund analoger Anwendung von § 792 ZPO nach langen hin und her erhalten. Wobei ich schon da meine Bedenken habe.

    Seht ihr hier irgendwo ein Antragsrecht für die Berichtigung nach B und D?
    Oder gibt es da irgendwelche Rechtsprechung, dass der Fiskus das darf?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Da A vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 verstorben ist, bleibt für die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der Ehegatten das vormalige Recht des FGB-DDR (§§ 13, 39) maßgebend (s. BGH 4. Zivilsenat, Versäumnisurteil vom 19.06.2002, IV ZR 270/00, Rz. 13 mwN
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…731&pos=1&anz=2
    Der BGH ordnet die eheliche Vermögensgemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft ein.

    Bei dem Eigentum dieser Gesamthandsgemeinschaft handelt es um anteilsloses Eigentum, das dem Gesamthandseigentum im Sinne von § 1419 BGB gleichzusetzen ist (LG Gera, Beschluss vom 12.04.1995, 5 T 101/95, Rz. 5 mwN; BGH, aaO, Rz. 14; Siede im BeckOK BGB, Stand 01.11.2017, § 1419 BGB RN 1 mwN).

    Bei der Gütergemeinschaft verhält es sich so, dass im Falle des Todes eines Gütergemeinschafters seine Erben (ausgenommen bei fortgesetzter Gütergemeinschaft) zuerst die als Liquidationsgemeinschaft weiter existierende Gütergemeinschaft auseinandersetzen müssen. Es bestehen zwei Gesamthandsgemeinschaften, die miteinander „verzahnt“ sind (sog „doppeltes Gesamthandsverhältnis“); s. Ruby: Die Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehegatten ZEV 2017, 72 ff. mwN in Fußn. 11)

    Eine Auseinandersetzung des Anteils an der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft zwischen den Erben des A und der überlebenden Ehefrau hat aber offenbar nicht stattgefunden.

    Also können nach dem Versterben der Ehefrau nur die verschiedenen Erbengemeinschaften mit dem Zusatz „zum Gesamtgut der beendeten, noch nicht auseinandergesetzten Eigentums- und Vermögensgemeinschaft“ eingetragen werden.

    Die Eintragung nur einer dieser Erbengemeinschaften scheidet damit aus.

    Also muss dem Finanzamt auch das Antragsrecht insgesamt zukommen.

    Zur Eintragung siehe das (von Grundbuchfee kritisierte) Muster hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post670954

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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