Altenteil für ein Wohnrecht

  • Hallo,

    ich bräuchte mal Hilfe.
    Mit mir vorliegender notarieller Urkunde wurde die Eintragung eines Altenteils, je eines Wohnrechts für jeden Ehegatten seperat, beantragt.
    Meiner Meinung nach ist ein Altenteil die Zusammenfassung bzw. Bündelung mehrerer Dienstbarkeiten und Reallasten. In vorliegender Urkunde ist jedoch lediglich die Eintragung eines Wohnrechts für den Veräußerer und dessen Ehegatten beantragt. Mithin lediglich je eine Dienstbarkeit im Gleichrang.

    Kann man dies als ein Altenteil eintragen. Es ist doch trotzdem lediglich eine Dienstbarkeit (Wohnrecht):gruebel:, nur mit unterschiedlichen Berechtigten.

  • Nach LG Frankenthal vom 27.02.1989 und sodann OLG Hamm 09.07.1985; sh. Rpfl. 1986, 270 ist die Eintragung eines Wohnrechtes als Altenteil wohl zulässig, daher würde ich das bei zwei Wohnrechten auch bejahen. Hoffentlich helfen dir die Fundstellen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ob es sich nur um eine Leistungsart handelt ist eigentlich nicht entscheidend. Entscheidend ist, dass beim Altenteil der Versorgungscharakter vorausgesetzt wird. Das OLG München 34. Zivilsenat führt dazu in Rz. 15 des Beschlusses vom 03.02.2016, 34 Wx 290/15
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-06136?hl=true
    aus:

    „Danach ist entscheidend darauf abzustellen, dass es sich um eine Bündelung solcher Rechte handelt, die typischerweise Versorgungszwecken dienen (BGHZ 125, 69/73; KG Rpfleger 2015, 75/76; OLG Frankfurt FGPrax 2012, 190/191; OLG Zweibrücken DNotZ 1994, 893 und MittBayNot 1994, 334). Sind also weder die Überlassung von Grundbesitz noch dessen Eignung zur Sicherung wenigstens eines Teils der wirtschaftlichen Existenz des Übernehmers zwingende Voraussetzung einer vereinfachten Eintragung gemäß § 49 GBO (vgl. BGHZ 125, 69), so kann jedoch auf einen durch den Versorgungszweck geprägten Charakter der eingeräumten Rechte nicht verzichtet werden (BGH a. a. O.; Demharter § 49 Rn. 3; Wegmann in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 49 Rn. 3; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl Rn. 1324 f.; Staudinger/J. Mayer Einl. zu §§ 1105-1112 Rn. 77; Demharter EWiR 1994, 357).“

    Zum Wohnungsrecht führt der BGH im Urteil vom 28.01.2000, V ZR 252/98,
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…997&pos=0&anz=1
    aus:

    „Zu Unrecht beurteilt das Berufungsgericht das Schuldverhältnis zwischen den Parteien als Altenteilsvertrag. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, wird eine Grundstücksübertragung allein durch eine Wohnrechtsgewährung mit Pflege- und Versorgungsverpflichtung im Bedarfsfall noch nicht zum Altenteilsvertrag (vgl. z. B. Urt. v. 4. 12. 1981, V ZR 37/81, WM 1982, 208, 209; v. 28. 10. 1988, V ZR 60/87, WM 1989, 70; v. 23. 9. 1994, V ZR 113/93, NJW-RR 1995, 77, 78). Dieser hat in der Regel die Gewährung des vollen Unterhalts mit Wohnrechtsgewährung zum Inhalt, wobei dem Übernehmer ein Gut oder Grundstück überlassen wird, kraft dessen Nutzung er sich eine eigene Lebensgrundlage verschaffen und gleichzeitig den dem Altenteiler geschuldeten Unterhalt gewinnen kann (BGHZ 53, 41, 43). Der Wesenszug eines solchen Altenteils liegt in dem Nachrücken der folgenden Generation in eine die Existenz - wenigstens teilweise - begründende Wirtschaftseinheit (vgl. Senat v. 28. 10. 1988, a. a. O., m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind weder behauptet noch festgestellt. Das Berufungsgericht gelangt zu einer anderen Beurteilung nur deshalb, weil es im rechtlichen Ansatzpunkt von der Senatsrechtsprechung abweicht…“

    Der Umstand allein, dass die Übertragung des Grundstücks unter Vorbehalt eines lebenslänglichen dinglichen Wohnrechts erfolgen soll, führt nicht gleichsam automatisch zur Annahme eines Altenteils. (s. OLG Köln, Urteil vom 19.01.2010, 9 U 69/09, Rz. 78 ff
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koel…il20100119.html

    Auch macht ein in einem Grundstücksübertragungsvertrag vereinbartes Wohnrecht mit Versorgungsverpflichtung den Vertrag noch nicht zum Altenteilsvertrag i. S. des § 96 EGBGB (OLG Celle: Beschluss vom 19.06.2008, 4 U 61/08
    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…true#focuspoint


    In Rz. 9 des Beschlusses vom 31.03.2011, V ZB 313/10
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…622&pos=1&anz=2
    führt der BGH aus:

    „….Eine Grundstücksübertragung wird nicht allein durch eine Wohnungsrechtsgewährung zu einem Altenteilsvertrag; es muss hinzutreten, dass ein Beteiligter dem anderen seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbstständige Stellung erlangt (Senat, Urteil vom 25. Oktober 2002 - V ZR 293/01, WM 2003, 1483, 1485; Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR 163/06, NJW 2007, 1884 Rn. 14 jeweils mwN)…“

    Daran wird vorliegend zu beurteilen sein, ob überhaupt ein Altenteilsvertrag vorliegt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wenn das eine Wohnungsrecht A und das andere B zusteht, kann es kein Leibgeding zugunsten von A und B, sondern allenfalls zwei Leibgedinge (eines für A und eines für B) geben. Nach Sachlage sind das für mich zwei ganz normale Wohnungsrechte ohne Leibedingscharakter.

    Hoffentlich ist auch etwas zum Rang der Wohnungsrechte gesagt.

  • Ja, das ist halt die Krux mit dem maschinellen Grundbuch. Ein Druck auf die Taste und die Sache ist gegessen. Wenn einem früher nach Abfassung der Eintragungsverfügung Bedenken kamen, hat man im Grundbuch einfach nicht unterschrieben - und nichts war passiert.

  • Wär technisch kein Problem die Freigabe verzögert zu gestalten, dass man nochmal die Eintargung selbst in "schwarz auf weiß" lesen kann statt in "blau auf grau" oder auch die zweite Unterschrift für die Freigabe wieder einzubauen - aber dann würde man ja keine Arbeitskräfte einsparen sondern nur den vorhandenen die Arbeit erleichtern :D

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