Behandlung eines wegen Insolvenzeröffnung unzulässig ergangenen Pfübs

  • Ich habe den Fall, dass ein Pfüb in Unkenntnis der Insolvenzeröffnung des Schulders erlassen und zugestellt wurde. Auf Erinnerung des Inso-Verwalters ist vom Inso-Gericht ein Beschluss ergangen, dass die Vollstreckung aus diesem Pfüb für unzulässig erklärt wird wegen des Verstosses gegen § 89 I InsO. Soweit so gut! Der Schuldner meint nun, dass ich als zuständ. Rpfl am Vollstreckungsgericht den Pfüb aufheben müsste. Ich sehe dafür allerdings keinen Grund: Verstrickung ist auch durch den unzulässigen Pfüb erfolgt; nach Beendigung des INso-Verfahrens lebt diese Vollstreckung unter Umständen wieder auf; alle wegen Unzulässigkeit eingestellten Pfändungen bekommen dann Gleichrang und laufen weiter. Das würde ich zunichte machen, wenn ich den Pfüb aufhebe. Hätte ich von der Inso-eröffnung des Schuldners gewusst, hätte ich ihn nicht erlassen dürfen. Ist er aber erlassen, ist es Sache des Inso-Verw. sich drum zu kümmern; das hat er getan. Mit dem Beschluss des Inso-Gerichts kann der Gläubiger aus dem Pfüb nicht mehr vollstrecken, solange das Inso-Verfahren geht. Nachher aber vielleicht schon. Ich bin der Meinung, dass das Vollstreckungsgericht hier gar nichts machen muss/darf.
    Wie seht ihr das? :2gruebel:

  • Danke für Eure Beiträge. Das trifft aber nicht den Kern der Sache. Ich habe ja bereits einen Beschluss des Inso-gerichts, mit welchem über die Erinnerung des Inso-Verw. entschieden wurde. Von der Möglichkeit der Abhilfe bei solchen Erinnerungen durch das Vollstreckungsgericht habe ich auch schon gehört, wurde aber nicht gemacht. Das Insogericht hat entschieden, dass die Vollstreckung aus dem Pfüb unzulässig ist wegen § 89 I Inso. Diesen Beschluss hat mir - Rpfl. am Vollstreckungsgericht - der Schuldner übersandt mit der Forderung, diesen Pfüb aufzuheben, weil die Vollstreckung unzulässig sei. Und da bin ich nun der Ansicht, dass das 1. nicht nötig ist, da ja bereits der Beschluss des Inso-gerichts vorliegt und 2. u.U. auch gar nicht rechtens ist, weil auch ein fälschlicherweise in der Zeit der Inso ergangener Pfüb Wirkungen für die Zeit nach der Inso haben kann. Das Inso-gericht hat mir zwischenzeitlich den Beschluss auch übersandt -zur Kenntnis -. Die sind offenbar auch der Meinung, dass die Sache mit ihrem Beschluss erledigt ist.

  • Ich würde den PfÜB aus den von Dir genannten Gründen auch nicht aufheben.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Eine Entscheidung über die Erinnerung gegen den PfÜB ist durch das InsO-Gericht erfolgt. Das Erinnerungsverfahren ist damit abgeschlossen!

    Das Vollstreckungsgericht wäre in dem Erinnerungsverfahren lediglich im Wege der Abhilfeentscheidung beteiligt gewesen.

  • Zu #7: Ja, genau, das ist der Punkt. Nach InsO wird die Vollstreckung nur für die Zeit des InsO-Verfahrens für unzulässig erklärt. Der Pfüb bleibt aber trotzdem in der Welt und könnte nach Ende der Inso wieder Wirkung entfalten. Wenn ich ihn jetzt aufhebe aufgrund des Beschlusses, dann ist der Pfüb beseitigt; der Gläubiger hat gar nichts mehr. Und damit gehe ich weiter als das Insogericht und meiner Meinung habe ich dafür auch keine rechtliche Grundlage.
    zu #8: So kann man es auch ausdrücken.
    Danke an alle!

  • Problemlösung für mich in Sicht. Gutes Thema.

    Wir hatten diese Problematik hin und wieder mal als Gläubiger. Meist wurde der IV vorstellig und verlangte die Rücknahme der Pfändung. Was ich im Hinblick auf ein eventuell irgendwann im Sande verlaufendes Insolvenzverfahren abgelehnt hätte, Cheffe aber immer die Rücknahme angeordnet hat.

    Sehe ich es also richtig, dass der IV sich an das Gericht hätte wenden und wir gar nichts hätten veranlassen müssen?

  • Ja, der Weg ist ja schon im Forum diskutiert worden. PfüB muss im Wege der Erinnerung angegriffen werden. Einzulegen beim Vollstreckunsgericht. Das Vollstreckungsgericht kann abhelfen. Tut es das nicht, entscheidet das Insolvenzgericht nach § 89 Abs. 3 InsO.

    Warum im Falle der TO das Insogericht sofort entschieden hat, weiß man nicht (evtl. hat es die Auffassung vertreten, dass es sofort zuständig ist), ist aber auch egal. TO hat nichts mehr zu veranlassen. Gläubiger hat niemals was zu veranlassen.:D

  • das Erinnerungsverfahren ist durch, somit hat sich Abhilfe erledigt.

    Wenn man es als Antrag nach §§ 775, 776 auslegen will, wäre dies eine Sachentscheidung und kein Rechtsbehelf, also kein Abhilfeverfahren vorgeschaltet.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!