Grundschuld für gewährte Sozialhilfe

  • Mir wurde folgende Grundschuldbestellungsurkunde vorgelegt:
    I
    Der Eigentümer vertreten durch die Betreuerin bestellt für einen Gläubiger eine GS.
    Das Darlehen ist unverzinslich, solange es nicht zur Rückforderung fällig ist. Vom tag der Fälligkeit an ist das Darlehen mit 4v.H. zu verzinsen. Im Falle von Bewilligungen von Teilzahlungen gilt dieses für den jew. Restbetrag. Kommt der Zahlungspflichtige länger als 3 Monate mit der Tilgung des Darlehens in Verzug , ist der Rest gem. § 288 BGB während es Verzugs mit 5 Prozentpunkten zu verzinsen.
    Die darlehensweise gewährte Sozialhilfe wird fällig:
    Tod, unrichtige Angaben, Zwangsvollstreckung, Insolvenz, fehlende Brandversicherung, Erlangung vermögen, Wegfall der sofortigen Verwertung, Veräußerung des Grundbesitzes, nicht sofortige Bestellung der dingl. Sicherung
    Darlehen ist am Tag der Fälligkeit vollständig zurück zu zahlen, sofern nicht Teilzahlungen gestattet werden.

    II.
    § 800 ZPO

    III
    Es wird bewilligt und beantrag einzutragen die vorbestellte Grundschuld mit dem in I erklärten Inhalt und II § 800 ZPO

    Hier ist doch eine Vermischung von schuldrechtlichen und dinglichem Inhalt erfolgt und die Zinsen sind gem. § 1115 BGB doch nicht genau mit bestimmten Zinssatz und Zinsbeginn angegeben oder?

  • Hier ist eine unverzinsliche Grundschuld bestellt - ist auch nicht unüblich, da dem Sozialhilfeträger keine Zinsen zustehen.
    Der Rest von I ist dann das Darlehen, also die Forderung zu deren Sicherung die Grundschuld bestellt wird.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Es wird bewilligt und beantrag einzutragen die vorbestellte Grundschuld mit dem in I erklärten Inhalt

    Ich würde eine Klarstellung verlangen, da die Bewilligung so nicht hinreichend bestimmt, was genau Umfang und Inhalt der Grundschuld sein soll. In Abschnitt I bezieht sich der gesamte Inhalt nur auf ein Darlehen, was für die Grundschuld sachenrechtlich unbedeutend ist. Möglicherweise hat man sich aber auch vertan und wollte eigentlich eine Hypothek.
    Die Beteiligten müssen das klarstellen.

  • Schöner/Stöber Rd. 2288 Trennung von dingl. und schuldrechtlichen Erklärungen und eindeutige Angabe der Zinsen?

    Vielleicht kannst Du das anliegende Schreiben nach Anpassung verwenden.

    Zu einem ähnlichen Fall habe ich im Jahr 2011 folgendes Anhörungsschreiben verfasst:

    „Für die o.a. Buchgrundschuld besteht keine Eintragungsfähigkeit. Die Grundschuld soll Forderungen aus einem Darlehen sichern. Der abstrakte Charakter einer Grundschuld schließt deren Bestellung zur Sicherung von bestimmten Forderungen jedoch aus.

    Davon zu unterscheiden ist, dass in einer Sicherungsabrede oder im Sicherungsvertrag festgelegt werden kann, welchen Zwecken die „Sicherungsgrundschuld“ dient (Weirich, JuS 1980, 188; Wilhelm, JZ 1980, 625; Ritzinger, BWNotZ 1985, 1; Reithmann, NJW 1977, 661/662 und DNotZ 1982, 67/70 ff).

    Dieser Sicherungszweck bzw. der Sicherungsvertrag oder die Forderung ist im Grundbuch jedoch nicht eintragbar (OLG Köln, OLGZ 1969, 427; OLG Düsseldorf, MittRheinNotK 1977, 36; BGH, NJW 1986, 53; Schöner/Stöber, GBR, 14. Auflage 2008 RN 2290; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Auflage 2011 § 1191 RN 13; Mayer in Bauer/von Oefele, Grundbuchordnung, 2. Auflage 2006, AT IV RN 50 -je mit weit. Nachw.).

    Auch ist die Bezugnahme nach §§ 874, 1115, 1192 BGB auf Bestimmungen in einer Grundpfandrechtsbestellungsurkunde, die rein persönliche Verpflichtungen begründen (z. B. in Ziffer 4 Satz 2 der Urkunde dahin, dass der Darlehnsnehmer dem Darlehnsgeber eine Einzugsermächtigung zu gewähren hat), ausgeschlossen (BGHZ 21, 34 ff, 40/41). Eintragbar sind lediglich etwaige -später- aus dem Sicherungsvertrag erwachsende Einreden nach §§ 1157, 1192 BGB.

    Die vorgenannte Eintragungsbewilligung nimmt den Sicherungszweck nicht von der Eintragung aus. Damit ist die Grundschuld nicht eintragungsfähig:

    Ohnehin geht aus der Grundbucherklärung zur Eintragung der Grundschuld nicht hervor, ob die Grundschuld selbst auch verzinslich sein soll und wenn ja, in welcher Höhe. Ein Darlehnszins (4 %) muss mit dem Grundschuldzins nicht korrespondieren, zumal die Grundschuld abstrakt, also von dem unterlegtern Darlehen losgelöst ist. Auch geht aus der Urkunde der etwaige Zinsbeginn nicht hervor.

    Im Wege der Zwischenverfügung kann die Vorlage neuer oder ergänzter Eintragungsbewilligungen eines unmittelbar Betroffenen nicht verlangt werden. Vielmehr ist der Eintragungsantrag sogleich zurückzuweisen (BayObLG, ständige Rechtsprechung, z. B. DNotI-Report 20/2004, 170; OLG München, Rpfleger 2008, 129/130; B. v. 1.12.2010, 34 Wx 119/10; OLG Schleswig, B. v. 9.7.2010, 2 W 94/10 FGPrax 2010, 282 = Rpfleger 2011, 23 mit zust. Anm. RiOLG Lorbacher und mit weit. Nachw.).

    Ich beabsichtige daher, den von Ihnen und dem Darlehnsgeber gestellten Eintragungsantrag kostenpflichtig zurückzuweisen.

    Vorab erhalten Sie hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum: …..

    Der Darlehnsgeber erhält Mehrfertigung.

    Mit freundlichen Grüßen“


    Ist denn die Unterwerfung konkret erklärt worden (also nicht nur: Unterwerfung nach § 800 ZPO) und wenn ja auch für Zinsen ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Im Sachverhalt ist überhaupt nicht die Rede davon, dass die Grundschuld für irgendwas zur Sicherheit bestellt wird. Sie wird bestellt (und wegen des Kapitals - keine Zinsen - wird Unterwerfung nach § 800 ZPO erklärt), und dann kommen alle möglichen Erklärungen zum Darlehen. Diese sind selbstverständlich in keiner Weise eintragungsfähig und auch nicht Inhalt der Grundschuld (wie sollte das auch gehen). Und warum man die Erklärungen nicht deutlicher als mit einer bloßen Absatzmarke trennt... auch nicht gerade glücklich. Aber eine Vermischung à la "Grundschuld zur Sicherung" sehe ich hier gerade nicht.

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  • Nunmher erklärt die Notarin in einer Eigenurkunde aufgrund der Notarvollmacht, die in der GS-Urkunde enthalten ist, dass

    Schulderchtliche Vereinbarungen sind nicht zur Eintragung beantragt und auch nicht teil der Bewilligung.
    Somit wird gemäß der GS-Urkunde folgende GS bestellt:
    E bestellt am Grst zugunsten GL eine GS oB in Höhe von .... GS ist ab Tag der Beurkundung mit 4 % zu verzinsen.
    Es wird die Eintragung der GS nebst § 800 ZPO bewilligt und beantragt.

    Weiterhin weist sie ausdrücklich daraufhin, dass ihre Vollmacht durch die bereits erteilte betr. Genehmigung gedeckt ist und für die Eigenurkunde keine weiter betr. Genehmigung erforderlich ist.

    Ist diese Klarstellung/Bewilligung ohne weitere Genehmigung möglich? Dürfte hier nicht für die Notarvollmacht dasselbe wie für die Belastungsvollmacht gelten bzgl. der Genehmigung vom Betreuungsgericht?

  • ....
    E bestellt am Grst zugunsten GL eine GS oB in Höhe von .... GS ist ab Tag der Beurkundung mit 4 % zu verzinsen.
    Es wird die Eintragung der GS nebst § 800 ZPO bewilligt und beantragt. .....

    Sorry, bin „auf dem Sprung“. Ich lese jetzt zum ersten Mal etwas von einer Verzinsungspflicht der Grundschuld („ab dem Tage der Beurkundung“). Bisher war das Darlehen unverzinslich („Das Darlehen ist unverzinslich“) und wäre damit auch eine etwa dafür bestellte Hypothek unverzinslich gewesen. Wenn diese Verzinsungspflicht Gegenstand der Zwangsvollstreckungsunterwerfung sein soll, dann ist dazu eine Nachtragsbeurkundung erforderlich, die nicht in einer notariellen Eigenurkunde erklärt werden kann (s. hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1057770
    und Otto im Beckschen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 1.11.2016 § 29 RN 182) und offenbar bislang auch nicht erklärt wurde.

    Auch stellt die Verzinsungspflicht des Grundpfandrechts eine Erweiterung dar, die unter die Genehmigungspflicht der §§ 1821 I, 1908i BGB fallen dürfte. Ob dies auch für den Sicherungszweck gilt, habe ich nicht geprüft.

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  • Na und ? Das Darlehen ist zunächst unverzinslich und soll erst im Rückforderungsfalle ab Fälligkeit zu verzinsen sein. Da eine sofortige Fälligkeit nicht vereinbart wurde, setzt die Fälligkeit die Kündigung voraus (§ 488 Absatz 3 BGB). Demgegenüber soll die Grundschuld sofort, d. h. bereits ab Beurkundung zu verzinsen sein.

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  • So nun wird wieder einen Schritt zurück.

    Es geht erneut eine Eigenurkunde des Notars aufgrund Vollmacht ein, in der erklärt wird, dass die schuldrechtlichen Vereinbarungen ausdrücklich nicht zur Eintragung beantragt werden.
    Sie erklärt aufgrund der Vollmacht, dass Abschnitt 1 eine Grundschuld ohne Brief und ohne Zinsen einzutragen ist.
    Bzgl. § 800 ZPO wird auf die Ursprungsurkunde verwiesen.
    Bzgl. der betreuungsrechtlichen Genehmigung wird die Meinung vertreten, dass diese bereits erteilt wurde zur Ursprungsbewilligung und die Vollmacht mit genehmigt wurde und somit die erneute Bewilligung nicht der nochmaligen Genehmigung bedarf.

    Ist durch die Änderung bzw. der Wegfall der Verzinsung nunmehr davon auszugehen, dass keine Erweiterung des Bewilligungsumfangs mehr vorliegt und somit die betr. Genehmigung diese Erklärung abdeckt, da ja Betrag und § 800 mit der Ursprungsbewilligung übereinstimmen und für die Erklärung der Antragseinschränkung bzgl. der schuldrechtlichen Vereinbarungen ebenso keine neu betr. Gen. mehr erforderlich ist.

  • Wenn die Erklärungen von der der Notarin erteilten Vollmacht gedeckt sind und Dir zu den ursprünglichen Erklärungen der Wirkungskreis der Betreuerin nachgewiesen ist, die betreuungsgerichtliche Genehmigung nebst Rechtskraftvermerk vorliegen und deren Wirksamkeit (§ 1828 BGB) nachgewiesen ist, kannst Du mE jetzt eintragen.

    Mit der jetzigen Bewilligung wird lediglich die ursprüngliche Bewilligung klargestellt. Danach ist eine (unverzinsliche) Grundschuld ohne Brief und die Unterwerfung nach § 800 ZPO (die auch nur das Grundschuldkapital zum Gegenstand hat) einzutragen. Damit erübrigt sich die Bezugnahme auf die Bewilligung(en). Über die betreuungsgerichtlich genehmigten Erklärungen gehen die jetzigen Erklärungen nicht hinaus, so dass eine weitere Genehmigung mE nicht erforderlich ist.

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