Die Unterhaltsvorschusskasse macht mit Antrag vom 07.12.2016 UVG-Rückstände für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2016 geltend. Die Zustellung des Antrages an den Antragsgegner erfolgte am 16.12.2016. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits richterliches Unterhaltsverfahren (Kind, vertreten durch Anwalt) anhängig, vorerst nur Auskunftserteilung, später Bezifferung. Am 27.03.2017 erging in dortiger Sache ein Versäumnisbeschluss. Hierin wurden Unterhaltsrückstände ab 01.05.2016 tituliert, wobei die Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse in Abzug gebracht wurden.
Gemäß § 249 Abs. 2 FamFG wäre das vereinfachte Verfahren an sich nicht mehr statthaft. Aufgrund der Tatsache, dass die UVG-Zahlungen im Richterverfahren berücksichtigt wurden, bin ich nunmehr allerdings der Meinung, dass ich zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse festsetzen kann. Oder doch nicht ?