§ 850c Abs. 4 ZPO bzgl. mehrerer Unterhaltsberechtigter

  • Hallo, mir liegt ein Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO vor, wonach Mutter und Kind jeweils teilweise als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt bleiben sollen wegen eigenen Einkommen. Nun frage ich mich, wie das tatsächlich umzusetzen ist.
    Welche Anordnung könnte getroffen werden?
    Es ist hier auch so, dass die Einkommen Beider in der Summe auch so hoch sind, dass faktisch insgesamt eine unterhaltsberechtigte Person weniger zu berücksichtigen wäre. Eine Anordnung in der Art erscheint mir für alle Beteiligten am einfachsten nachvollziehbar. Oder hättet ihr Bauchschmerzen damit, die beiden Unterhaltsberechtigten sozusagen "in einen Topf zu werfen"?

  • Hallo, mir liegt ein Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO vor, wonach Mutter und Kind jeweils teilweise als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt bleiben sollen wegen eigenen Einkommen. Nun frage ich mich, wie das tatsächlich umzusetzen ist.
    Welche Anordnung könnte getroffen werden?
    Es ist hier auch so, dass die Einkommen Beider in der Summe auch so hoch sind, dass faktisch insgesamt eine unterhaltsberechtigte Person weniger zu berücksichtigen wäre. Eine Anordnung in der Art erscheint mir für alle Beteiligten am einfachsten nachvollziehbar. Oder hättet ihr Bauchschmerzen damit, die beiden Unterhaltsberechtigten sozusagen "in einen Topf zu werfen"?

    Wenn der Antrag auf teilweise Nichtberücksichtigung beider unterhaltsberechtigten Personen lautet, dann kann man das meiner Meinung nach nicht dahingehend entscheiden, dass eine (!) u.P. ganz unberücksichtigt bleiben soll.

    Es dürfte meiner Meinung nach auch auf die Höhe der jeweiligen Einkommen ankommen und somit zu unterschiedlichen Beträgen oder Prozentsätzen.

    Die Berechnung kann auch nicht über die Tabelle erfolgen, zumindest nicht was die Ehefrau und das Kind betrifft. Berechnung kann nur über § 850c Abs. 1, 2 und 3 ZPO.

    Bei unterschiedlichen Prozentsätzen wird das für den Arbeitgeber aber nicht gerade einfach.

  • Deshalb kam ich ja auf die Idee, das Ganze zusammenzufassen.
    Wenn ich beide Einkommen zusammenrechne, komme ich auf eine Summe, da hätte ich bei einer Person gesagt, sie kann insgesamt unberücksichtigt bleiben. Einzeln betrachtet kommt nur jeweils eine teilweise Nichtberücksichtigung in Frage.

  • Würde zwar besser für den Schuldner sein, aber richtig ist das meiner Meinung nach nicht, nicht jedenfalls, wenn man den Abs. 4 genau betrachtet (...Hat eine Person....). Außerdem dürfte für die erste Person (= Ehefrau) ein höherer Bedarf anzusetzen sein als für die weiteren Personen (= Kind).

    Du müsstest den Bedarf beider Personen berechnen (einschl. Zuschlag nach BGB 30 - 50 %) und davon das Einkommen abziehen. Mit dem Rest sind die Personen dann teilweise zu berücksichtigen. Ich würde Dir auch raten, die Beträge einzeln zu bestimmen und nicht in einem Gesamtbetrag. Dies deswegen, weil eine Person wegfallen könnte, was der Drittschuldner wegen § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO berücksichtigen müsste (auch für andere Pfändungen).

  • Sonst habe ich die Anordnung eigentlich immer mit Prozentsätzen getroffen. Aber jetzt folge ich wohl eher der Formulierung im Vordruck: Mutter + Sohn bleiben erst mal unberücksichtigt und dann bestimme ich jeweils den Betrag um den der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens zu erhöhen ist.

  • Sonst habe ich die Anordnung eigentlich immer mit Prozentsätzen getroffen. Aber jetzt folge ich wohl eher der Formulierung im Vordruck: Mutter + Sohn bleiben erst mal unberücksichtigt und dann bestimme ich jeweils den Betrag um den der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens zu erhöhen ist.

    Genau so sollte es in einem solchen Fall gemacht werden. :daumenrau

  • Ich hänge mich hier mal ran...

    Habe einen Antrag nach 850 c IV ZPO vorliegen, wonach der Ehegatte bei der Berechnung des pfändbaren Betrages des Arbeitseinkommens aufgrund eigenen Einkommens unberücksichtigt bleiben soll (gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlass des PfÜB, weswegen ich den Schuldner nicht anhören kann). Schlüssig vorgetragen ist allein zur Art der Tätigkeit des Ehegatten (dieser ist selbstständig), nicht jedoch zur Höhe des Einkommens. Der Schuldner hat in der vorgelegten Vermögensauskunft lediglich angegeben, dass der Ehegatte eigenes Einkommen habe, die Höhe jedoch unbekannt sei. Kann ich die Anordnung nach § 850 c Abs. 4 ZPO auf die Vermutung stützen, dass das Einkommen des Ehegatten so hoch ist, dass dieser bei der Bemessung des pfandfreien Betrages unberücksichtigt zu bleiben hat ? Wie handhabt Ihr das?

    Gruß in die Runde :)

  • Das sehe ich genauso. Der Gläubiger muss auch die ungefähre Höhe des Ehegatteneinkommens mitteilen. Hast du das nicht, würde ich den Antrag ablehnen (vorher zwischenverfügen).

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Normalerweise sehe ich das auch so.

    Letztlich stellt die einzige Möglichkeit der Informationsbeschaffung für den Gl. die Vermögensauskunft des Schuldners dar.
    Wenn der Schuldner dort nicht die Höhe des Ehegatteneinkommens benennt/benennen kann, wird der Gl. nicht in der Lage sein das Einkommen zu beziffern.

    In diesem Fall würde ich den Gl. mitteilen, dass ich eine Anhörung des Schuldners für erforderlich erachte. Im Falle des Nichtbestreitens des Schuldners, dem Antrag stattgeben könnte.

    Dann kann sich der Gl. überlegen, ob er den durch die Anhörung verlorengegangenen Überraschungseffekt in Kauf nehmen möchte, oder seinen Nichtberücksichtigungsantrag zunächst zurücknimmt und nach erfolgter Pfändung stellt.

  • Normalerweise sehe ich das auch so.
    Letztlich stellt die einzige Möglichkeit der Informationsbeschaffung für den Gl. die Vermögensauskunft des Schuldners dar.
    Wenn der Schuldner dort nicht die Höhe des Ehegatteneinkommens benennt/benennen kann, wird der Gl. nicht in der Lage sein das Einkommen zu beziffern.

    Auch wenn ich die Erwägungen nachvollziehen kann, mag ich nicht entscheiden wollen, was jetzt so ein Fall der Anhörung ist und welcher andere 'glasklar' eben keiner.

    Daher: Der Gläubiger hat einen Nachbesserungsanspruch (s.a. BGH, Beschluß vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03), daher kann und sollte er sich die Informationen beschaffen.

    Ohne das, keine (auch nicht anhörungslegitimierte) Nichtberücksichtigung.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Vielen Dank für Eure Gedanken und Anregungen. Es ist in der Tat etwas vertrackt.

    Ich werde nun zunächst die Anregung von WinterM aufgreifen und mal schauen, ob der Gläubiger ggf. vorab eine Anhörung wünscht oder zunächst seinen Antrag nach 850 c IV ZPO zurücknimmt und nach Wirksamwerden der Pfändung ggf. neu stellt. Und dann eben die Schuldnerin anhören.

  • Normalerweise sehe ich das auch so.
    Letztlich stellt die einzige Möglichkeit der Informationsbeschaffung für den Gl. die Vermögensauskunft des Schuldners dar.
    Wenn der Schuldner dort nicht die Höhe des Ehegatteneinkommens benennt/benennen kann, wird der Gl. nicht in der Lage sein das Einkommen zu beziffern.

    Auch wenn ich die Erwägungen nachvollziehen kann, mag ich nicht entscheiden wollen, was jetzt so ein Fall der Anhörung ist und welcher andere 'glasklar' eben keiner.

    Daher: Der Gläubiger hat einen Nachbesserungsanspruch (s.a. BGH, Beschluß vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03), daher kann und sollte er sich die Informationen beschaffen.

    Ohne das, keine (auch nicht anhörungslegitimierte) Nichtberücksichtigung.


    Das sehe ich genauso.

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