Wohnortwechsel des Mündels

  • Für eine bindende Abgabe ist die erklärte Übernahmebereitschaft jedoch Voraussetzung. Wird also auf kaltem Weg nichts...;)

    Wenn ich so im Schulte-Bunert/Weinreich (4. Aufl.) bei § 4 FamFG unter Rz. 8 lese, dann ist ein wichtiger Abgabegrund der dauernde Aufenthaltswechsel des Mündels i.V.m. mit dem des Vormunds (unter Verweis auf BayObLG FamRZ 1994, 1187). Dannn wird noch auf OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 2081 verwiesen, wonach eben auch Person und Aufenthalt des Vormunds von Bedeutung sei, weil die Führung der Vormundschaft durch das Gericht mehr persönlichen Kontakt zum Vormund als zum Mündel erfordere.

    Wären unter diesem Aspekt ein Vormundswechsel und anschließend die Abgabe, für die dann Übernahmebereitschaft erklärt wäre, für Dich eine Option?


    Grundsätzlich nein.

    Ich kann nicht nachvollziehen, weshalb bei der örtlichen Zuständigkeit (auch) auf den Vormund abgestellt werden soll, dies aus folgenden Gründen:

    Es gibt Rechtsgeschäfte, zu denen eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist und es im Genehmigungsverfahren eine persönliche Anhörung des Mündels erfolgen "soll". Müsste dann alles im Rahmen der Rechtshilfe beauftragt werden. Falls die Tätigkeit des örtlich zuständigen Familienrichters nötig sein sollte, kann er die Vormundschaftsakte nicht zeitnah beiziehen, wenn sich diese bei einem ganz anderen Gericht befindet.

    In der Praxis kann ich auch keinen regelmäßigen persönlichen Kontakt der Vormünder zum Gericht feststellen. Normalerweise werden lediglich Bericht und Antrag auf Aufwandspauschale dem FamG per Post zugesandt.

    Im konkreten Fall kommt noch hinzu, dass das JA als Vormund bestellt wurde. Da sehe ich erst recht nicht das Bedürfnis einer "persönlichen Beratung" des Vormunds vor Ort.


    Im Übrigen scheint mir die Problematik mit Betreuungsverfahren vergleichbar. Dort spielt es meiner Kenntnis nach für die Entscheidung über die Abgabe überhaupt keine Rolle, wo der Betreuer seinen Wohnsitz oder sein Büro hat. Habe ich zumindest in vielen Jahren nie erlebt, weder bei der Übernahme auswärtiger Verfahren, noch bei der Abgabe durch die hiesigen Richter.

  • Für den Betreuungsbereich sieht es die Kommentierung ja ebenso. Es wird aber zur Vormundschaft abgegrenzt, wobei ich die beiden Entscheidungen nicht gelesen habe. Insoweit habe ich nur den Kommentar wiedergegeben in der Hoffnung, Dir behilflich sein zu können.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ist denn das Verfahren auf Vormundwechsel schon anhängig? Falls ja, könnte das angefragte Gericht sich auf den Standpunkt stellen, dass anhängige Anträge zunächst bei euch weiter bearbeitet werden sollen, bevor Abgabereife eintritt (ähnlich wie in Betreuungssachen).

    Ich gebe meine Verfahren auch erst ab, wenn ich offene Anträge erledigt habe. Gehört meines Erachtens zum "guten Ton".

    Im Übrigen wie Husky98.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ist denn das Verfahren auf Vormundwechsel schon anhängig? Falls ja, könnte das angefragte Gericht sich auf den Standpunkt stellen, dass anhängige Anträge zunächst bei euch weiter bearbeitet werden sollen, bevor Abgabereife eintritt (ähnlich wie in Betreuungssachen).

    Ich gebe meine Verfahren auch erst ab, wenn ich offene Anträge erledigt habe. Gehört meines Erachtens zum "guten Ton".

    ...


    Sehe ich auch so.

    Im vorliegenden Fall gibt es keinerlei offene Anträge. Sonst hätte ich die Akte auch nicht dem anderen Gericht angeboten.

  • Stehe gerade auf dem Schlauch:

    Vormund ist das Jugendamt im Bereich des FamG A
    Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des FamG B

    Für eine famg Genehmigung ist das FamG B zuständig, die Anhängigkeit der Vormundschaft bei A spielt keine Rolle?

  • Hallo zusammen,

    ich häng mich hier mal dran.

    Vormundschaft seit 2009 durch Gericht A (§1666-Verfahren).

    Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels, daraufhin im Jahr 2014 Abgabe des Verfahrens an Gericht B, dieses hat dann den Vormundswechsel vorgenommen. Seitdem bin ich Amtsvormund.

    Nun hat die Mutter, von der ich nie etwas gehört hatte, wohl ein Sorgerechtsverfahren oder ein Umgangsrechtsverfahren bei Gericht A in Gang gesetzt. Von einem Anhörungstermin des Kindes in A habe ich heute über die ASD-Mitarbeiterin erfahren. Vom Gericht selbst habe ich überhaupt nichts bekommen. Deshalb weiß ich auch nicht, worum es überhaupt geht.

    Nun meine Frage: Wenn ein Verfahren - wie 2014 geschehen - an ein anderes Gericht abgegeben wird, bezieht sich die Abgabe dann ausschließlich auf die Führung der Vormundschaft, also das Rechtspflegerverfahren? Oder auf alles? Ist denn dann Gericht A für weitere Verfahren (die Mutter wohnt dort) noch zuständig?

    Vielen Dank schon mal für die Antworten.

  • Das Gericht A dürfte seiner Verpflichtung bisher nicht nachgekommen sein, eine Überprüfung nach § 1696 BGB einzuleiten. Es wird das Schreiben der KM als Anregung werten, seiner Pflicht nachzukommen. Für dieses Verfahren ist und bleibt A zuständig, solange es keine neue Entscheidung oder neuen Klärungsbedarf gibt. Umgang wäre dazu geeignet, das Verfahren abzugeben.

    Einige unserer Richter prüfen regelmäßig und können schnell abgeben, wenn z.B. erstmals Umgang beantragt wird.

  • Die Kollegin vom dortigen ASD sagt, Überprüfungen hätten regelmäßig stattgefunden, die Mutter hat noch andere Kinder, die an anderen Orten untergebracht sind. Ich finde es aber nicht in Ordnung, dass mein Mündel nach A zur Anhörung fahren muss, zumal die Mutter aktuell sehr übergriffig ist (mein Mündel kennt sie so gut wie nicht) und sicherlich auch dort auftauchen wird. Kann ich da was tun oder muss ich das hinnehmen?


  • Ja, die Abgabe betrifft nur das Rechtspflegerverfahren.

  • Das Gericht A dürfte seiner Verpflichtung bisher nicht nachgekommen sein, eine Überprüfung nach § 1696 BGB einzuleiten. Es wird das Schreiben der KM als Anregung werten, seiner Pflicht nachzukommen. Für dieses Verfahren ist und bleibt A zuständig, solange es keine neue Entscheidung oder neuen Klärungsbedarf gibt. Umgang wäre dazu geeignet, das Verfahren abzugeben.

    ....


    Aus meiner Sicht bedarf es keiner Abgabe.

    Die örtliche Zuständigkeit für Kindschaftssachen beurteilt sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (§ 152 Abs. 2 FamFG). Und dieser befindet sich bereits seit 2014 im Bezirk des Gerichtes B.

    Aus meiner Sicht handelt es sich um einen neuen Antrag der Kindesmutter.

    Die Konsequenz wäre ansonsten ggf., dass das Kind auch noch zur gerichtlichen Anhörung nach München fahren müsste, wenn es bereits seit 10 Jahren in Hamburg lebt. Das kann es zum Wohle des Kindes eigentlich auch nicht sein.

  • Die Kollegin vom dortigen ASD sagt, Überprüfungen hätten regelmäßig stattgefunden, die Mutter hat noch andere Kinder, die an anderen Orten untergebracht sind. Ich finde es aber nicht in Ordnung, dass mein Mündel nach A zur Anhörung fahren muss, zumal die Mutter aktuell sehr übergriffig ist (mein Mündel kennt sie so gut wie nicht) und sicherlich auch dort auftauchen wird. Kann ich da was tun oder muss ich das hinnehmen?

    Das dem Gericht zu buchstabieren ist Sache des Verfahrensbeistands. Meine erste Reaktion wäre, einen Verfahrensbeistand vorzuschlagen, einen den ich kenne.

    Angesichts der Geschwister an verschiedenen Orten könnte die richterliche Abgabe scheitern. Ist vielleicht auch gut so. Ein Gericht, dass seit Jahren nach Prüfung entschieden hat, seine damalige Entscheidung nicht abzuändern, wird nur schwerlich von dieser Kontinuität abzubringen sein.

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    Aus meiner Sicht bedarf es keiner Abgabe.

    Die örtliche Zuständigkeit für Kindschaftssachen beurteilt sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (§ 152 Abs. 2 FamFG). Und dieser befindet sich bereits seit 2014 im Bezirk des Gerichtes B.

    Aus meiner Sicht handelt es sich um einen neuen Antrag der Kindesmutter.

    Die Konsequenz wäre ansonsten ggf., dass das Kind auch noch zur gerichtlichen Anhörung nach München fahren müsste, wenn es bereits seit 10 Jahren in Hamburg lebt. Das kann es zum Wohle des Kindes eigentlich auch nicht sein.

    Unser Senat beim OLG Hamm würde wahrscheinlich auf den ebenfalls erwähnten Sorgerechtsantrag der KM abstellen.

  • Aus meiner Sicht bedarf es keiner Abgabe.

    Na, dann also doch Abgabe, wenn ich Dich richtig verstehe. Denn das Verfahren läuft ja eben in dem Gerichtsbezirk, in dem die Mutter wohnt, und das Kind soll dorthin fahren zur Anhörung, obwohl es bereits seit Jahren in dem anderen Bezirk wohnt.

    Moosi: Der Verfahrensbeistand wurde natürlich bereits bestellt - und ich kenne den nicht.
    Und vermutlich hast Du recht, das Gericht kennt die Mutter ja. Ich bin vielleicht auch einfach etwas aufgebracht, weil ich als Vormund von diesem Gericht komplett übergangen werde :)

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