Erbschein deutsches Erbrecht, italienisches Güterrecht, quotenloser Erbschein

  • Habe hier einen Fall, bei der ich anderer Auffassung als der Notar ( und das italienische Konsulat bin):
    Ehemann verstorben: 17.01.2017 in Italien, letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort: in meiem Gerichtsbezirk, Deutschland
    Heirat 28.07.1978 in Celle, laut Heiratsurkunde: Ehemann italienisch, Ehefrau: Jugoslawisch
    nunmehr laut Erbscheinsantrag: beide Ehegatten ausschließlich italienische Staatsangehörige
    zwei Kinder, eines bereits als Baby vorverstorben
    kein Testament
    Erbscheinantrag: Ehefrau: 1/2, Sohn: 1/2

    In Ihrem Erbscheinsantrag hatte die Ehefrau erklärt, sie hätten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Auf meine Nachfrage, dass die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe im vorliegenden Fall wohl nach italienischem Recht zu bewerten seien (Art 220 Abs. 3 Nr. 3 EGBGB), hat die Ehefrau vor ihrem Notar erklärt, „dass sie mit dem Erblasser nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet war, jedenfalls haben wir das zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich öffentlich kundgetan. Das deutsche Güterrecht findet somit keine Anwendung“.
    Sie erklärt weiter, dass sie sich bei dem Konsulat in Hannover erkundigt habe und die Auskunft erhalten habe, dass auch nach italienischem Recht der Ehegatte eine eigene Quote am Nachlass habe. Der Ehegatte erbe neben einem Kind die Hälfte. Daher verbleibe es bei ihrem Antrag , dass sie und der Sohn den Erblasser zu 1/2 beerbt habe.
    Ich tendiere aber im Moment dazu, dass nach Art. 4 EUerbVO zwar deutsches Erbrecht, aber italienisches Güterrecht gilt. Dadurch gilt §1371 gerade nicht und somit tendiere ich zu einer Quote: Sohn 3/4, Ehefrau 1/4.

    Was haltet Ihr davon?

    Außerdem überlege ich, ob ich den Notar vielleicht auf den §352 II 2 BGB (Quotenloser Erbschein) hinweise.
    Sohn und Ehefrau scheinen sich einig zu sein und 'drängen sehr' auf eine Entscheidung, da sie in Verkaufsverhandlungen bzgl. eines Grundstückes stehen. Sohn und Ehefrau sind auf alle Fälle die Erben. Einen quotenlosen Erbschein, der die beiden als Erben ausweist, könnte ich doch auf alle Fälle ausstellen?
    Nach Keidel scheint die einzige Besonderheit bei den quotenlosen Erbscheinen zu sein, dass man die schriftliche Zustimmung aller Erben braucht. Wenn die beiden also zusammen einen geänderten Erbscheinsantrag stellen, sollte der Erteilung doch nichts entgegen stehen? ...oder muss ich noch etwas anderes beachten?

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

  • Bei Heirat 1978 war er Jugoslawe, sie Italienerin und der erste eheliche Wohnsitz war Celle?
    Dann war bei Eheschließung für die allgemeinen Ehewirkungen deutsches Recht maßgebend, Art. 14 Abs. 1 Nrn. 1, 2 EGBGB. Das heißt nach Art. 15 Abs.1 EGBGB: deutsches Güterrecht.

    was da vor dem Notar erklärt wurde, ist natürlich schon ein starkes Stück. "Jedenfalls haben wir das zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich öffentlich kundgetan" - das ist ja gerade der Charme des gesetzlichen Güterstands, dass er auch so eintritt... :eek:

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  • ...und der erste eheliche Wohnsitz war Celle?
    Dann war bei Eheschließung für die allgemeinen Ehewirkungen deutsches Recht maßgebend...

    Das folgt aus der Formulierung (Stand 1978)

    (2) dem Recht, dem die Ehegatten sich unterstellt haben oder von deren Anwendung sie ausgegangen sind, insbesondere nachdem sie einen Ehevertrag geschlossen haben...
    ??

    Hätte ich nicht so ohne Weiteres erkannt...

    Gehe davon aus, dass man das EGBGB in der Fassung von 1978 lesen muss, oder?

  • Ja, aber in Verbindung mit Art. 3 GG.

    Danach war schon damals auf den gemeinsamen Aufenthalt abzustellen, wenn ein bestimmter Wille i.S.d. (alten) Ziffer 2 nicht festgestellt werden konnte.
    Muß mal den alten Palandt suchen gehen...

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  • hmmh, interessant:
    ich habe eher auf Art 220 Abs. 3 Nr. 3 EGBGB abgestellt, da die Ehe 1978 geschlossen wurde.....
    und auch sonst würde meiner Meinung nach eher Art. 14 Nr. 1 2. Alt. gelten, da sie nach eigener Angabe zum Todeszeitpunkt des Erblassers nur italienische Staatsbürger waren.
    ????
    Da die Sache ja doch nicht ganz so einfach ist, gibt es vielleicht noch Meinungen zu meiner Idee mit §352 II 2 BGB (Quotenloser Erbschein)?

  • Die Güterrechtsfrage richtet sich nach Art. 220 EGBGB.

    Vom quotenlosen Erbschein halte ich generell nichts (Bestelmeyer Rpfleger 2016, 694, 711) und im vorliegenden Fall schon gleich gar nichts. Welche Erbquoten die zutreffenden sind, hängt von reinen Rechtsfragen (hier: der Güterrechtsfrage) ab. Über diese Rechtsfragen hat das Gericht schlicht und einfach zu befinden und wenn der Erbscheinsantrag dem betreffenden Ergebnis nicht entspricht, ist er eben zurückzuweisen. Ich halte nichts davon, sich diesbezüglich um eine Entscheidung herumzudrücken, nur um dann durch den quotenlosen Erbschein weitere Folgeprobleme zu schaffen. Wie soll etwa festgestellt werden, was Gegenstand einer etwaigen Erbteilsübertragung ist, wenn der Erbschein die Quoten nicht ausweist (von den hiermit zusammenhängenden grundbuchrechtlichen Problemen ganz zu schweigen).

  • und auch sonst würde meiner Meinung nach eher Art. 14 Nr. 1 2. Alt. gelten, da sie nach eigener Angabe zum Todeszeitpunkt des Erblassers nur italienische Staatsbürger waren.


    Die güterrechlichen Wirkungen der Ehe richten sich nach Art. 220 RGBGB nach Art. 15 EGBGB, und da kommt es eben auf das auf die allgemeinen Ehewirkungen anwendbare Recht bei Eheschließung an. Der Todestag ist für das Nachlassstatut maßgebend, hier geht's um § 1371 BGB -> Güterrecht (h.M.).

    Dass Art. 220 Abs. 3 Nr. 3 EGBGB verfassungswidrig ist, bedarf kaum einer weiteren Erläuterung (auch wenn der BGH das anders sieht); in der Folge kann man auch Art. 220 Abs. 3 Satz 3 EGBGB "vergessen".

    Ich empfehle auch dringend Lektüre von BVerfG, 1 BvR 108/96.

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  • Oh, da habe ich auch wieder was dazu gelernt...
    In dem Fall dann also doch deutsche Zugewinngemeinschaft, oder?
    (Wenn ich das jetzt hoffentlich richtig verstanden habe...)

  • Vielen, vielen Dank für die Hinweise. Da habe ich viel gelernt!
    Auf welche Entscheidung des BGH bezieht sich denn der Hinweis "auch wenn der BGH das anders sieht"?
    Ich bin mir allerdings immer noch nicht ganz sicher, warum hier nicht Art. 15, 14 I Nr. 1 2. Alternative und somit italienisches Güterrecht, gilt. Die Ehegatten waren nach eigenen Angaben jedenfalls zum Todeszeitpunkt des Erblassers beide italienische Staatsangehörige....
    Oder muss ich aus Art. 15 I ableiten, dass es nur auf den Zeitpunkt der Eheschließung ankommt?.....dann deutsches Güterrecht
    oder vielleicht nach Art 220 III S3 am 09.04 1983?.....dann müsste ich noch ermitteln, welche Staatsangehörigkeit sie zu dieser Zeit hatten?

  • Habe gerade bei der Suche in einem anderen Fall mit Auslandsbezug die Kommentierung im Müko zu Art 15 EGBGB gefunden und daraus ergibt sich unter RN 50, dass es nur auf den Zeitpunkt der Eheschließung ankommt. Allerdings müsste man dann wohl noch prüfen, wann die Ehefrau die italienische Staatsangehörigkeit erworben hat. Sollte sie diese schon mit Eheschließung erworben haben, müsste nach RN13,14 wohl doch italienisches Güterrecht gelten.
    ?????

  • Habe gerade bei der Suche in einem anderen Fall mit Auslandsbezug die Kommentierung im Müko zu Art 15 EGBGB gefunden und daraus ergibt sich unter RN 50, dass es nur auf den Zeitpunkt der Eheschließung ankommt. Allerdings müsste man dann wohl noch prüfen, wann die Ehefrau die italienische Staatsangehörigkeit erworben hat. Sollte sie diese schon mit Eheschließung erworben haben, müsste nach RN13,14 wohl doch italienisches Güterrecht gelten.
    ?????

    Achtung, auch hier: automatischer und zwingender Erwerb einer Staatsangeörigkeit der Ehefrau durch Heirat ist im Hinblick auf Art. 3 GG ein Problem.

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  • Macht Sinn!
    Dann kann das "Staatsbürgerschaftsprinzip" also eigentlich nur noch eine Rolle spielen, wenn bei Altehen beide Ehegatten schon vor der Hochzeit dieselbe Staatsangehörigkeit haben?

  • Macht Sinn!
    Dann kann das "Staatsbürgerschaftsprinzip" also eigentlich nur noch eine Rolle spielen, wenn bei Altehen beide Ehegatten schon vor der Hochzeit dieselbe Staatsangehörigkeit haben?

    Oder wenn ausdrücklich ein Antrag auf Erwerb anläßlich der Heirat gestellt wird (und nicht automatisch die Frau "mitverhaftet" wird).

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  • Da die Eheleute laut Heiratsurkunde zumindest vor der Heirat die italienische und jugoslawische Staatsangehörigkeit besaßen, die überlebende Ehefrau in Ihrem Erbscheinsantrag allerdings angibt, ausschließlich die italienische Staatsangehörigkeit zu besitzen, müßte ich hier also wohl nochmal nachfragen, wann und wie ( durch Antrag oder automatisch) sie die Staatsangehörigkeit erworben hat.........
    mit unterschiedlichen Ergebnissen:
    1. die italienische Staatsangehörigkeit wurde erst zeitlich nach der Eheschließung erworben oder sie wurde bei Eheschließung automatisch erworben: Art 14 I Nr. 2: deutscher Güterstand: Erbquoten: Ehefrau. 1/2, Sohn: 1/2
    2. die italienische Staatsangehörigkeit wurde bei Eheschließung auf Antrag erworben: Art 14 I Nr. 1: italienischer Güterstand Güterstand: Erbquoten: Ehefrau. 1/4, Sohn: 3/4

    aber:

    in BeckOK EGBGB Art. 15 Rn 49 lese ich nun:
    "Erhält der überlebende Ehegatte durch die Anwendung unterschiedlicher Güter- und Erbrechte am Nachlass im Verhältnis zu den Miterben inhaltlich weniger (oder mehr), als ihm nach jedem der beiden Rechte allein mindestens (bzw. höchstens) zustände, weil durch die depeçage das – in jeder Rechtsordnung für sich betrachtet aufeinander abgestimmte – Zusammenspiel von Erbrecht und Güterrecht gestört wird (sog. Normenmangel oder Normenhäufung), ist eine Lösung nur im Wege der Angleichung (Anpassung, s. Einl. IPR Rn. 90) möglich durch Sicherung des Teils, der dem überlebenden Ehegatten nach jedem Recht allein mindestens (bzw. höchstens) zustände"
    Hört sich für mich sehr logisch an und würde ( da der Ehegatte im italienischen Erbrecht neben einem Kind auch 1/2 erbt) im vorliegenden Fall bedeuten, dass der Erbschein ohnehin Ehefrau: 1/2, Sohn: 1/2 lauten würde. Dann könnte ich mir das Nachfragen ( und die verbundene zeitliche Verzögerung) auch sparen.

    also Erbschein Ehefrau. 1/2, Sohn: 1/2 erteilen?????

  • Ich häng mjch hier mal dran , auch wenn es vorl. nicht um einen quotenlosten Erbschein.

    Ausgangslage :
    Erblasser ist italienischer Staatsangehöriger und 2020 hier verstorben ( also deutsches Erbrecht )
    Ehe mit der Witwe wurde 1998 in Italien geschlossen.
    Besonderheit : Witwe hat bei Eheschließung ( und jetzt noch ) bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit .
    Dennoch italienisches Güterrecht und damit Erbteil der Witwe nur 1/4 ?

    Mit diesen gemischtnationalen Eheschließungen ( zumal im Ausland ) tue ich mich immer noch schwer.

    Klarstellend : Neben der Witwe ist noch ein gemeinsames Kind des Erblassers vorhanden, welches bereits 1999 in Deutschland geboren wurde.

    2 Mal editiert, zuletzt von Wolf (14. Januar 2021 um 11:58)

  • Ich häng mjch hier mal dran , auch wenn es vorl. nicht um einen quotenlosten Erbschein.

    Ausgangslage :
    Erblasser ist italienischer Staatsangehöriger und 2020 hier verstorben ( also deutsches Erbrecht )
    Ehe mit der Witwe wurde 1998 in Italien geschlossen.
    Besonderheit : Witwe hat bei Eheschließung ( und jetzt noch ) bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit .
    Dennoch italienisches Güterrecht und damit Erbteil der Witwe nur 1/4 ?

    Mit diesen gemischtnationalen Eheschließungen ( zumal im Ausland ) tue ich mich immer noch schwer.

    Klarstellend : Neben der Witwe ist noch ein Kind des Erblassers vorhanden.

    Gemäß Art. 229 §47 II EGBGB ist Art. 15 EGBGB a.F. maßgeblich.
    Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. ist (vorbehaltlich einer Rechtswahl) ist das maßgebliche Güterrecht das Recht welches bei Eheschließung für die allgemeinen Wirkung der Ehe maßgeblich war.
    Dieser Recht ist nach Maßgabe des Art. 229 §47 I EGBGB i.V.m. Art. 14 EGBGB a.F. zu bestimmen. Dabei ist auch Art. 4 EGBGB zu beachten.

    Der Ort der Eheschließung ist danach nicht relevant.
    Daher wäre zuerst zu ermitteln wo (in welchem Staat) die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.


  • Daher wäre zuerst zu ermitteln wo (in welchem Staat) die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

    Das werde ich wohl noch tun müssen .

    Gem. Paland Anm. 17 ff. zu § 15 EGBGB ist in erster Linie in der Tat auf das gemeinsame Heimatrecht beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen.
    Gem. dem dortigen IPRG Art. 30 I S. 1 u. 29 gilt bei gemischt-nationalen Ehen das Recht des Staates , in dem das eheliche Leben überwiegend geführt wird.
    Will heißen :

    Wären beide Ehegatten aus Deutschland nur zum Zwecke der Eheschließung nach Italien gereist , wäre - bei ehelichem Leben in Deutschland - dennoch deutsches Güterrecht anwendbar .
    Hätte das Eheleben ausschließlich in Italien stattgefunden, käme man zur italienischen Errungenschaftsgemeinschaft ( Art. 159, 177 ff. CC ) , weil der spätere Wegzug nach Deutschland sich auf das Güterrechtsstatut nicht mehr auswirkt .
    Richtig ?


  • Daher wäre zuerst zu ermitteln wo (in welchem Staat) die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

    Das werde ich wohl noch tun müssen .

    Gem. Paland Anm. 17 ff. zu § 15 EGBGB ist in erster Linie in der Tat auf das gemeinsame Heimatrecht beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen.
    Gem. dem dortigen IPRG Art. 30 I S. 1 u. 29 gilt bei gemischt-nationalen Ehen das Recht des Staates , in dem das eheliche Leben überwiegend geführt wird.
    Will heißen :

    Wären beide Ehegatten aus Deutschland nur zum Zwecke der Eheschließung nach Italien gereist , wäre - bei ehelichem Leben in Deutschland - dennoch deutsches Güterrecht anwendbar .
    Hätte das Eheleben ausschließlich in Italien stattgefunden, käme man zur italienischen Errungenschaftsgemeinschaft ( Art. 159, 177 ff. CC ) , weil der spätere Wegzug nach Deutschland sich auf das Güterrechtsstatut nicht mehr auswirkt .
    Richtig ?


    Würde ich so sehen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Wären beide Ehegatten aus Deutschland nur zum Zwecke der Eheschließung nach Italien gereist , wäre - bei ehelichem Leben in Deutschland - dennoch deutsches Güterrecht anwendbar .
    Hätte das Eheleben ausschließlich in Italien stattgefunden, käme man zur italienischen Errungenschaftsgemeinschaft ( Art. 159, 177 ff. CC ) , weil der spätere Wegzug nach Deutschland sich auf das Güterrechtsstatut nicht mehr auswirkt .
    Richtig ?

    So sehe ich das auch.

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