Löschung Grundschuld/Widerspruch

  • im GB war eine GS iHv 200.000,00 DM eingetragen. 1999 wurde Löschungsbewilligung für einen letztrangingen Betrag von 150.000,00 DM erteilt. Gelöscht wurde aber der gesamte Betrag von 200.000,00 DM. Es wurde dann v.A.w. ein Widerspruch gegen die Eintragung der Löschung iHv 50.000,00 DM nebst Zinsen eingetragen mit Klarstellung Gelöscht ist lediglich ein Teilbetrag von 150.000,00 DM.

    Nunmehr wird die Löschungsbewilligung der Grundschuld der Gläubigerin aus dem Jahre 2004 über 50.000,00 EUR nebst formgerechten Löschungsantrag der Eigentümer vorgelegt.

    Die Grundschuld ist doch aber schon gelöscht und ich kann doch die Grundschuld nicht nochmal für den Teilbetrag löschen?
    Über den Widerspruch ist in der Bewilligung nicht erwähnt.

  • In Löschungsantrag hinsichtlich des eingetragenen Widerspruchs umdeuten, diesen löschen, dann das Blatt umschreiben und gemeinerweise eine Kostenrechnung für die Grundschuldlöschung erstellen?

  • Gelöscht wurde aber der gesamte Betrag von 200.000,00 DM. Es wurde dann v.A.w. ein Widerspruch gegen die Eintragung der Löschung iHv 50.000,00 DM nebst Zinsen eingetragen mit Klarstellung Gelöscht ist lediglich ein Teilbetrag von 150.000,00 DM. (...) Die Grundschuld ist doch aber schon gelöscht (...)?


    Man müßte sich erstmal darüber einig sein, was derzeit eingetragen ist: DM 50.000,00 oder DM 0,00 mit Widerspruch gegen die Löschung, soweit mehr als ein Teilbetrag von DM 150.000,00 gelöscht wurde.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das komplette Recht wurde 1999 gelöscht. Der Widerspruch bewirkt ja nicht, dass die Löschung über die 50.000,- weg ist.

    Außer damals gab es eine Bewilligung des Eigentümers, dass die 50.000 "wieder" eingetragen wurden. Hinsichtlich des Grundpfandrechtes gibt es für mich da nichts zu löschen.

    Die erneute Bewilligung könnte man ggf. auslegen, dass man den Widerspruch jetzt rausbekommt.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Da konnte sich der Kollege wohl nicht zwischen Amtswiderspruch und Grundbuchberichtigung entscheiden und hat damit ein unheilvolles Kuddelmuddel angerichtet.

    Zunächst wurde die Grundschuld vollumfänglich gelöscht. Damit war sie nicht mehr eingetragen, und zwar ganz unabhängig davon, ob sie gerötet wurde oder nicht. Die Rötung ist nur ein buchungstechnisches Hilfesmittel ohne materiellen Gehalt.

    Zeitlich nachfolgend wurde in der Veränderungsspalte eingetragen, dass die Grundschuld nur in Höhe von 150.000 € gelöscht wurde. Das ist im Rechtssinne eine (berichtigende) Eintragung der Restgrundschuld zu 50.000 €, allerdings ohne dass hierfür der erforderliche Berichtigungsantrag vorlag. Die genannte Eintragung war daher zwar ordnungswidrig, aber sie machte das Grundbuch wieder richtig, und zwar wiederum unabhängig davon, was in der Betragsspalte 3 ergänzt wurde (oder auch nicht).

    Damit bezieht sich die Löschungsbewilligung über die Restsgrundschuld von 50.000 € auch auf ein eingetragenes Recht über 50.000 €, so dass es sich dabei um eine rechtsgeschäftliche Aufhebung eines existenten und eingetragenen Rechts handelt - also eine ganz normale Löschung. Mit der Löschung fliegt dann auch der (unzulässige) Amtswiderspruch aus dem Grundbuch (für ihn war angesichts der gleichzeitig erfolgen Grundbuchberichtigung von vorneherein kein Raum).

    Die Veränderungsspalten sind natürlich 5-7 und nicht 4-6 und die Löschungsspalten sind 8-10 und nicht 7-9.;)

  • In Abt. III war unter lfd. Nr. 1 eine Grundschuld über130.000, 00 € ohne Brief für den Gläubiger eingetragen. Dieser erteilte die Löschungsbewilligung über einen Teilbetrag von 30.000,00 €. Der Eigentümer beantragte die Löschung. Versehentlich wurde die Grundschuld in voller Höhe gelöscht.

    Gläubiger teilte mit, dass nur eine Teillöschung bewilligt war und sie bitten um Korrektur der Eintragung.
    Zunächst wurde eine Grundbucheinsichtssperre gesetzt.
    Ferner wurde dem Gläubiger mitgeteilt, dass eine Berichtigung / Wiedereintragung von Amts wegen nicht möglich ist. Zeitgleich wurde der Eigentümer ersucht, die Wiedereintragung zu beantragen. Frist hierfür läuft noch bis morgen.
    Ich müsste dann einen halbspaltigen Amtswiderspruch gem. §53 GBO eintragen. SolumStar, die GBVfg und auch der Schöner/Stöber geben keinen brauchbaren Muster-Eintragungstext wieder. Ich möchte natürlich auch nichts "verschlimmbessern". Ich dachte an folgenden Eintragungstext:

    Sp.1


    Für Eure Meinung hierzu oder Vorschlag eines anderen Eintragungstextes wäre ich dankbar.

  • Warum berichtigst Du nicht auf den vorliegenden Antrag der Gläubigerin hin (nach Anhörung des Eigentümers)?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Warum nicht? Wir reden über Grundbuchberichtigung und da genügt der Antrag eines Berechtigten.

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  • Falls Du noch eine Fundstelle benötigst: Demharter, 31. Aufl., § 22 GBO Rz. 45 b)

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  • Leider liegt mir der Demharter, 31. Auflage nicht vor. Wir haben hier nur die 29. Auflage und in Beck-Online ist der Demharter für NRW leider nicht freigeschaltet. @FED:Es wäre sehr nett, wenn Du mir die von Dir zitierte Fundstelle zukommen lassen könntest.


    Ich fasse nochmal zusammen und es wäre nett, wenn Ihrmich insoweit bestätigen könntet (ich befürchte, dass ich die totale Denkblockade habe):
    Die Grundschuld wurde versehentlich wirksam gelöscht, ist aber faktisch nicht erloschen, da es an den materiellen Voraussetzungen der §§875, 1183, 1192 BGB fehlt. Die Grundschuld wird im Wege der Grundbuchberichtigung wieder neu eingetragen. Grundlage ist der Antrag des Gläubigers gem. §13 GBO und der Nachweis der Unrichtigkeit nach § 22 GBO, welcher hier bereits vorliegt, da ich ja nur die Teillöschungsbewilligung desGläubigers habe.

    Also Anhörung des Eigentümers gegen ZU. (Welche Fristnotiert Ihr hierfür?)
    Nach Ablauf der Anhörungsfrist für den Eigentümer erfolgt die Wiedereintragung der Grundschuld.
    Fassungstext wie in einem älteren Beitrag von juris 2112bzw. FED:

    „Einhunderttausend Euro Grundschuld – ohne Brief – mit 18% Jahreszinsen für X. Vollstreckbar nach § 800 ZPO. Bezug: Bewilligung vom …. (Ursprungsbewilligung für dieErsteintragung), eingetragen am …. (Eintragungsdatumder ersten jetzt gelöschten Eintragung), gelöscht am…. (Löschungsdatum) und aufgrund Berichtigungsantrag vom …. (Datum Berichtigungsantrag Grundschuldgläubiger) wiedereingetragen am …..“

    Aber was ist mit der Entscheidung des BrandenburgischenOLG vom 06.06.2002 – 8 Wx 63/01 - wonach die Wiedereintragung eines gelöschten Rechtes unzulässig ist, unabhängig davon,ob die grundbuchmäßigen Voraussetzungen der Löschung überhaupt vorgelegenhaben. Die Wiedereintragung eines gelöschten Rechtes -von Amts wegen- seiunzulässig wie eine Nachholung der Mitübertragung des Rechtes gem. § 46 II GBO. Wenn schon bei der nach § 46 II GBO fingierten Löschung nur dieEintragung eines Amtswiderspruchs gem. § 53 GBO, nicht aber die Nachholung derMitübertragung zulässig ist, müsse das erst recht für eine nach § 46 I GBO vorgenommene Löschung gelten. DasGrundbuch sei durch die Wiedereintragung nicht "richtig" geworden,weil nur ein Amtswiderspruch hätte eingetragen werden dürfen. Das OLG hataufgegeben, gegen die Wiedereintragung selbst einen Amtswidersprucheinzutragen.


    Vgl. insoweit https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?32810-Versehentlich-gelöschte-GS-Wiedereintragungsvermerk

    Ich bin mir total unsicher, was ich jetzt machen soll. Es bringt mir ja nichts, wenn ich die Grundschuld über den Restbetrag wieder eintrage und durch diese Eintragung das Grundbuch unrichtig mache.

  • Die OLG-Entscheidung ist hier nicht einschlägig, da Du nicht von Amts wegen wieder eintragen willst. Du hast einen Berichtigungsantrag nach § 22 GBO, also einen ganz anderen Sachverhalt. Also lasse Dich von der Entscheidung nicht irritieren.
    Meine Anhörungsfrist lag in der Regel bei max. drei Wochen (Wiedervorlage ein Monat).

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  • Ich müsste euch auch mal kurz etwas fragen. Ich habe jetzt schon die vergangenen Beiträge gelesen usw.

    Im Grundbuch ist eine GS über 100.000 EUR. Zum Glück sonst keinerlei Belastungen im GB.

    Teillöschungsbewilligung über 50.000 EUR. Versehentlich wurde die komplette Grundschuld gelöscht.

    2 Tage später meldet sich der Eigentümer und bittet um Berichtigung.

    Gemacht wurde dann in der Veränderungsspalte ein Vermerk, dass die Grundschuld nur in Höhe des Teilbetrages von 50.000 EUR gelöscht wurde und noch in Höhe von 50.000 EUR besteht.
    Ein Amtswiderspruch wurde zuvor nicht eingetragen.

    Wir haben jetzt im Kollegenkreis diskutiert, dass man diesen Vermerk in der Veränderungsspalte als Neueintragung im Wege der Berichtigung der zu Unrecht gelöschten 50.000 EUR auslegen kann. Ein Antrag auf Berichtigung war ja da (formlos).

    Ich bin jetzt unsicher, ob das so vertretbar ist oder hätte man doch die Neueintragung der 50.000 EUR unter einer neuen lfd. Nr. machen müssen?

    Es ist zwar unwahrscheinlich in dem konkreten Fall, aber mich beschäftigt vor allem die Frage im Falle einer Zwangsversteigerung.

  • Ich würde auch dafür plädieren, das als ordnungswidrige (weil an falscher Stelle) aber gleichwohl wirksame Wiedereintragung anzusehen. Sollte der Rang noch nicht durch Folgeeintragungen futsch sein, könnte man aber auch jetzt noch die richtige Eintragung vornehmen (und sei es nur zur Klarstellung). Der Berichtigungsantrag lag ja vor.

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  • Ja, ich bin auch am Hardern. Das sieht dann halt im Grundbuch richtig sch*** aus. Man hätte es lieber gleich unter neuer lfd. Nr. eingetragen. Klar könnte ich das immer noch machen, aber meine Kollegen meinten, wenn die Bank das so akzeptiert, dann würden sie das so stehen lassen. Es war halt auch blöd formuliert in der Veränderungsspalte, quasi als Klarstellungsvermerk. Eben meinen Kollegen, das ist auslegungsfähig, aber im Nachhinein hätte ich es anders besser gefunden.

    Der Eigentümer ist mit der Berichtigung so zufrieden, auf die Reaktion der Bank warte ich noch.

    Es würde mich einfach beruhigen, wenn ich noch ein par Meinungen von euch hätte. Mir ist noch nie so ein Fehler passiert. Ich bin total mit den Nerven runter seit der Sache.

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