Löschung Grundschuld/Widerspruch

  • Danke.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich auch und kenne keinen Entscheider, der vorher einen Vertreter einer nicht am Verfahren beteiligten Seite dazu angehört hat.

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  • Aus meiner Sicht ist es keine Kostensache. Es ist eine Grundbuchsache. Gäbe es ein Kostenrechtsmittel gäbe es auch eine Revisorbeteiligung.

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  • Das Nichterheben von Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz ist nach meinem Verständnis schon irgendwie eine Kostensache. Inzwischen naht allerdings das Wochenende und so wichtig ist mir das Thema nun auch wieder nicht. Wollte ursprünglich nur sagen, dass am Anhörungserfordernis schon was dran sein könnte. Würde es selbst nicht tun, weil ich und unsere Bezirksrevisorin zum einen bislang noch gar nicht auf die Idee gekommen sind und ich da zum anderen keine häßlichen Türen aufstoßen möchte.

  • Für mich liegt der Unterschied darin, ob das Gericht als Entscheider oder der KB handelt. Schönes Wochenende.

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  • Die Anordnung der Nichterhebung erfolgt von Amts wegen, § 26 FamFG, oder aufgrund einer Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz, § 81 GNotKG (s. Korintenberg/Tiedtke GNotKG § 21 Rn. 122). Gegen die Anordnung auf Nichterhebung der Kosten kann dann wiederum die Staatskasse Erinnerung einlegen, § 81 GNotKG (s. Korintenberg/Tiedtke GNotKG § 21 Rn. 1d). Damit muß die Staatskasse Beteiligter sein. Wie in einem Kostenverfahren auch nicht anders zu erwarten. Die Vorgabe beim Gericht von BergZiege (guter Name :daumenrau) wird daher gar keine Anweisung, sondern lediglich ein Hinweis sein.

  • Hallo. Habe hier einen ähnlichen Fall. Hier die zeitliche Abfolge:
    1. Im Grundbuch eingetragen war eine alte Buchgrundschuld III/lfd. Nr. 1 über 100.000 €.
    2. Eigentümer veräußert den Grundbesitz - laut Vertragsurkunde lastenfrei - und beantragt zugleich in der Urkunde die Löschung III/1.
    3. Es wird eine Grundschuld von dem Erwerber aufgrund der erteilten Belastungsvollmacht an dem Grundbesitz bestellt und unter III/2 eingetragen.
    4. Notar reicht eine Teillöschungsbewilligung des Gläubigers III/1 über letztrangigen Teilbetrag von 50.000,00 € ein (unter Verzicht auf Eintragungsnachricht) und beantragt die Löschung des Rechts III/1 und die Eigentumsumschreibung. Das Recht III/1 wird scheinbar versehentlich vollständig gelöscht und zeitgleich das Eigentum auf den Erwerber umgeschrieben (das passierte bereits vor über einem Jahr).
    5. Gläubiger III/1 bittet jetzt das Grundbuch zu überprüfen und zu korrigieren unter Verweis auf die Teillöschungsbewilligung und verweist darauf, dass das Recht abgetreten werden soll.

    Beitrag #31 folgend ist ein Amtswiderspruch hier wohl nicht eilig.
    Seht ihr hier auch mit Blick auf die zeitgleiche Eigentumsumschreibung und den Inhalt der Vertragsurkunde die Möglichkeit auf Grundlage von § 22 GBO eine Wiedereintragung des gelöschten Teilbetrages entsprechend Beitrag #27 vorzunehmen mit Rang vor III/2 (Der Rang der Grundschuld dürfe meines Erachtens nicht weg sein, da die Löschung der Grundschuld nach Eintragung des Rechts III/2 erfolgte, vgl. auch https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?32810-Versehentlich-gelöschte-GS-Wiedereintragungsvermerk/page3)?
    Der neue Eigentümer wurde bislang nicht involviert.

  • Für mich stellt sich die Frage, ob gutgläubig erworben wurde. Dann wäre die Grundschuld futsch. Der Erwerber wollte lastenfrei erwerben und mußte daher nicht damit rechnen, daß eine Restgrundschuld verbleibt. Aber da Du von einer geplanten Abtretung schreibst, könnte es sein, daß er im Rahmen seiner eigenen Finanzierung daran beteiligt und somit keinesfalls gutgläubig ist. Das wäre im Rahmen der Anhörung des Eigentümers, die vor der möglichen Berichtigung ohnehin erfolgen muß, zu klären. Kann dann natürlich sein, daß ihm sein Finanzierungsmodell platzt und er eine neue Grundschuld für diesen Betrag braucht. Daraus ergeben sich ggf. Folgefragen.

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  • Für mich stellt sich die Frage, ob gutgläubig erworben wurde. Dann wäre die Grundschuld futsch. Der Erwerber wollte lastenfrei erwerben und mußte daher nicht damit rechnen, daß eine Restgrundschuld verbleibt. Aber da Du von einer geplanten Abtretung schreibst, könnte es sein, daß er im Rahmen seiner eigenen Finanzierung daran beteiligt und somit keinesfalls gutgläubig ist. Das wäre im Rahmen der Anhörung des Eigentümers, die vor der möglichen Berichtigung ohnehin erfolgen muß, zu klären. Kann dann natürlich sein, daß ihm sein Finanzierungsmodell platzt und er eine neue Grundschuld für diesen Betrag braucht. Daraus ergeben sich ggf. Folgefragen.

    Vielen Dank für deinen Beitrag. Ich würde dann nun eine Anhörung des neuen Eigentümers zu einer geplanten Grundbuchberichtigung anhören. Wenn er sich wehrt, dann hat die Bank also ein Problem. Wenn er sich nicht wehrt, würdest du also eine Berichtigung vornehmen?

    Würdest du zur Sicherheit bereits jetzt einen Amtswiderspruch eintragen, oder erst die Anhörungsfrist abwarten?

  • Ich würde auf jeden Fall die Anhörung abwarten.
    Er muß sich nicht einmal "wehren". Nur wenn die Sachverhaltsaufklärung ergibt, daß er nicht gutgläubig ist, haben er und die Bank kein Problem.

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  • Ich würde auf jeden Fall die Anhörung abwarten.
    Er muß sich nicht einmal "wehren". Nur wenn die Sachverhaltsaufklärung ergibt, daß er nicht gutgläubig ist, haben er und die Bank kein Problem.

    Mir ist jetzt aufgefallen, dass die jetzige Alleineigentümerin vorher bereits einen kleinen Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz hatte, was mir (vor lauter Anspannung :oops:) nicht ins Auge gefallen ist. Im Zuge des Grundstückskaufvertrages wurden ihr lediglich auch die restlichen Miteigentumsanteile übertragen.
    Auch habe ich zwischenzeitlich bei der Gläubigerin in Erfahrung bringen können, dass die jetzige Eigentümerin bei der angekündigten Abtretung in irgendeiner Form involviert ist.

    Ich würde die Eigentümerin gleichwohl nun anhören mit der Anfrage, ob sie 1. mit der Wiedereintragung einverstanden ist, 2. davon ausgegangen ist und noch immer davon ausgeht, dass das Recht besteht und 3. ihr gegenüber keine Aufgabeerklärung erfolgte.

    Bestätigt sie mir dies dann schriftlich (was ich nach den neuen Erkenntnissen vermute), würdet Ihr im Wege des § 22 GBO die Wiedereintragung vornehmen?

    Oder würdet ihr auch noch eine schriftliche Bestätigung des Voreigentümers verlangen, dass auch ihm gegenüber keine Aufgabeerklärung erfolgte.
    Laut Müko 8. Aufl. 2020 Rn. 15 zu § 875 BGB kann Erklärungsempfänger auch ein nach- oder gleichrangig Berechtigter sein. Im Grundbuch sind 2 Dienstbarkeiten und die damalige Finanzierungsgrundschuld nachrangig eingetragen. Müsste ich dann nicht auch eine Erklärung dieser Berechtigten einholen, dass auch denen gegenüber keine Aufgabe des Rechts erfolgte, oder würdet ihr darauf verzichten?

  • Zur Aufhebung ist die Eigentümerzustimmung erforderlich und da die jetzige Eigentümerin schon früher Miteigentümerin war, sollte sie dazu doch auskunftsfähig sein. Da bräuchte ich nicht noch die/den weiteren früheren Miteigentümer. Die übrigen Inhaber unbeteiligter Rechte wären mir in diesem Zusammenhang gleich ganz egal.

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  • Die Anhörungsfrist ist abgelaufen und ich habe keine Stellungnahme der Alleineigentümerin zu dem Sachverhalt bekommen.

    Und nun?

    Fakt ist:
    a.) In der Akte befindet sich keine Löschungsbewilligung über 100000 € sondern nur über 50000 €.
    b.) Laut damaligen Vertrag sollte der Vertragsgegenstand (= der andere Miteigentumsanteil) lastenfrei auf die Erwerberin (=die andere Miteigentümerin) übertragen werden. In dem Vertrag hat aber ausdrücklich nur der Verkäufer die Zustimmung zur Löschung nach § 27 GBO (entspr. notwendige Erklärung n. §1183 BGB) erteilt. Da aber Erwerberin und Veräußerer beide Miteigentümer waren, mussten beide zustimmen.

    1. Amtswiderspruch?
    Wegen der 50000 Euro? Oder, nicht sogar ein Widerspruch wegen 100000 €, da Eigentümerzustimmung zur Teillöschung ebenfalls fraglich?

    2. Oder trotzdem Wiedereintragung des Rechts in Höhe von 50000 € / 100000 €? Wegen 100.000,00 € hätte ich Bauchschmerzen.

    Mal so nebenbei: Wenn ich irgendwie an eine Berichtigungsbewilligung komme, reicht diese von der jetzigen Eigentümerin? Ich müsste doch dann auch eine Erklärung der nachrangigen Rechteinhaber bekommen, weil durch die Wiedereintragung wieder ein vorrangiges Recht in das Grundbuch kommt und diese daher betroffen sind. (nur erneut zum Verständnis: Nach Löschung des Rechts im Rahmen der Eigentumsumschreibung ist kein weiteres Recht eingetragen worden und es ist auch kein erneuter Wechsel in Abteilung I erfolgt).

    Vielen Dank für eure Mühe

  • Für einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb genügt die Gleichzeitigkeit von Löschung und Eigentumsumschreibung. Laut der vorliegenden Erwerbsurkunde durfte der Erwerber auch von einem lastenfreien Erwerb ausgehen.

  • Siehst Du das auch so trotz der schon bestandenen Miteigentümerschaft der Erwerberin? Kann Sie, obwohl Kenntnis von der Grundschuld besitzend und einer Aufhebung nicht zugestimmt habend, gutgläubig sein?

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  • Hab`s befürchtet, dass nach #50 nicht nur Fragen, sondern auch Sachverhalt nachgeschoben wurden. Ohne die Zustimmung hat die Erwerberin aus Sicht des Grundbuchamtes und laut Aktenlage von einem belasteten Grundstück ausgehen müssen.

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