Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung - vorläufiges Zahlungsverbot

  • Hallo zusammen,

    ich hoffe, dass es noch keinen ähnlichen Thread gibt, ich habe jedenfalls nichts gefunden über die Suche.

    Mich plagen momentan einige Überlegungen zu der Frage, wie prüfe ich, ob die Kosten für ein vorläufiges Zahlungsverbot notwendige Kosten im Sinne des § 788 ZPO waren.

    Da es in ForumStar VSMOB einen schönen Textbaustein zum Thema vorläufiges Zahlungsverbot gibt, verwende ich diesen auch sehr häufig, wenn diese Kosten geltend gemacht werden. Der Textbaustein lautet:

    Die Kosten des vorläufigen Zahlungsverbotes vom xxx können nicht als notwendig im Sinne von § 788 ZPO anerkannt werden, da die Gläubigerpartei die Monatsfrist des § 845 Abs. 2 ZPO untätig hat verstreichen lassen. Das vorläufige Zahlungsverbot hat damit seinen Sicherungszweck verfehlt und hätte ebenso unterlassen werden können. Daher sind die Kosten aus der Forderungsaufstellung zu streichen.

    Klingt ja erstmal ganz schön und simpel - wenn nach dem vZV kein PfÜB rechtzeitig erlassen wurde (oder beantragt wurde?), dann waren die Kosten nicht notwendig. Viele Gläubiger streichen dann auch brav die Kosten für das vZV aus der Forderungsaufstellung.

    In allen anderen Fällen habe ich aber oft das Gefühl, dass die Gläubiger sich die wahnwitzigsten Geschichten aus den Fingern saugen um zu begründen, warum es sich doch um notwendige Kosten handelt.

    In den Kommentierungen, die ich bisher gelesen habe, heißt es meistens ungefähr so: Wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der Beauftragung der Vollstreckungsmaßnahme diese objektiv für erforderlich halten durfte, dann handelt es sich um notwendige Kosten gemäß § 788 ZPO.

    Aber wenn ich dem nun folge, wie stelle ich dann fest, ob ein vZV zum Zeitpunkt der Beauftragung notwendig war? Wenn der Gläubiger nur argumentiert, dass eine Forderung gegen den Schuldner bestand und diese gesichert werden musste, dann finde ich das etwas dünn, denn diese Begründung trifft ja auf praktisch alle Fälle zu, in denen ein Gläubiger eine titulierte Forderung gegen den Schuldner hat. Muss der Gläubiger mir also eine gewisse "Eilbedürftigkeit" darlegen? Wenn ja wie? Der Gläubiger kann ja einfach behaupten, dass er Angst gehabt hat, dass der Schuldner Gelder beiseite schafft.

    Wie wird das denn von euch so gehandhabt? Wie genau prüft ihr die Kosten des vZV, wann sagt ihr, dass es notwendige Kosten waren und in welchen Fällen streicht ihr sie aus einem Kostenfestsetzungsantrag oder einem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses?

  • Kosteneiner Vorpfändung nach § 845 ZPO sind grundsätzlich über § 788 ZPOerstattungsfähig, wenn dem Schuldner eine angemessene Zeit zur freiwilligenLeistung eingeräumt wurde undrechtzeitig Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergeht (Musielak/Lackmann ZPO6. Aufl. § 788 Rn. 16 und Musielak/Becker ZPO 6. Aufl. § 845 Rn. 10).
    Versäumt der Gläubiger die rechtzeitige Antragstellung aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen (z.Bsp. verspätete Antragstellung bei PfÜb oder nicht fristgerechte Behebung einer Beanstandung) muss der Schuldner die Kosten des VZV nicht tragen.

  • Oftmals geben die Drittschuldner bereits aufgrund der Verpfändung eine Drittschuldnererklärung ab, aus der für der Gläubiger ersichtlich ist, dass sich die Pfändung nicht mehr lohnt. Wenn das vom Gläubiger vorgetragen wird dürfte die Erstattungsfähigkeit kein Problem sein.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Es kommt auf den Einzelfall an. Ein Zahlungsverbot kann ohne vorherige Zustellung des Titels erfolgen. Die Zustellung des Titels kann längere Zeit in Anspruch nehmen, so dass die Möglichkeit gering ist, innerhalb der 1-Monats-Frist den Pfüb erlassen zu bekommen. Also muss ein 2. Zahlungsverbot zugestellt werden. Dies wäre ein Fall, dass die Kosten der Vorpfändung vom Schuldner zu erstatten sind. (1 Zahlungsverbot bildet sowieso eine Angelegenheit mit dem Pfüb, so dass hierfür keine Kosten anzusetzen sind: also 2 Zahlungsverbote, 1 x erstattungsfähig).

  • Wenn der Gläubiger nur argumentiert, dass eine Forderung gegen den Schuldner bestand und diese gesichert werden musste

    Dieses Argument zieht ja gerade nicht, wenn -wie es der Baustein so schön sagt- die Gläubigerpartei die Monatsfrist des § 845 Abs. 2 ZPO untätig hat verstreichen lassen.
    Denn dann hat ihm das VZV ja rein rechtlich unstreitig gar nichts gebracht. Alles andere ist eine Frage des Einzelfalls.

  • Oftmals geben die Drittschuldner bereits aufgrund der Verpfändung eine Drittschuldnererklärung ab, aus der für der Gläubiger ersichtlich ist, dass sich die Pfändung nicht mehr lohnt. Wenn das vom Gläubiger vorgetragen wird dürfte die Erstattungsfähigkeit kein Problem sein.

    Mit Verlaub: Nur weil die Drittschuldner 'großzügig' arbeiten, kann das kein Kostenproblem des Schuldners sein.
    Stellt man sich auf den ex post-Standpunkt, erwächst die rechtliche Wirkung der Vorpfändung erst mit wirksamen Pfänder - ohne diesen auch keine Vorpfändung und damit auch keine Ergebnisse daraus...
    (so auch Phil)

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Oftmals geben die Drittschuldner bereits aufgrund der Verpfändung eine Drittschuldnererklärung ab, aus der für der Gläubiger ersichtlich ist, dass sich die Pfändung nicht mehr lohnt. Wenn das vom Gläubiger vorgetragen wird dürfte die Erstattungsfähigkeit kein Problem sein.

    Mit Verlaub: Nur weil die Drittschuldner 'großzügig' arbeiten, kann das kein Kostenproblem des Schuldners sein.
    Stellt man sich auf den ex post-Standpunkt, erwächst die rechtliche Wirkung der Vorpfändung erst mit wirksamen Pfänder - ohne diesen auch keine Vorpfändung und damit auch keine Ergebnisse daraus...
    (so auch Phil)

    Dagegen. Wenn der Drittschuldner aufgrund der Verpfändung z.B. mitteilt, dass der Schuldner dort nicht beschäftigt ist besteht für den Gläubiger keine Veranlassung und kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, den Pfüb zu beantragen, es sei denn, er zweifelt die Aussage des Drittschuldners an, was wohl selten der Fall sein wird.

    Wenn jetzt trotzdem der PfüB beantragt wird dann wären die Kosten dieses PfüB nebst Zustellung keine notwendigen Kosten der Vollstreckung. Nur so herum wird ein Schuh draus.

    Zu argumentieren, der Gläubiger müsse jetzt noch einen Pfüb für 200,00 EUR beantragen, um Kosten von 70,00 EUR für ein Zahlungsverbot zu notwendigen Kosten zu machen ist nicht nur falsch herum begründet, sondern auch aus Sicht des Schuldners eine kostenrechtliche Farce.

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  • Oftmals geben die Drittschuldner bereits aufgrund der Verpfändung eine Drittschuldnererklärung ab, aus der für der Gläubiger ersichtlich ist, dass sich die Pfändung nicht mehr lohnt. Wenn das vom Gläubiger vorgetragen wird dürfte die Erstattungsfähigkeit kein Problem sein.

    Mit Verlaub: Nur weil die Drittschuldner 'großzügig' arbeiten, kann das kein Kostenproblem des Schuldners sein. Stellt man sich auf den ex post-Standpunkt, erwächst die rechtliche Wirkung der Vorpfändung erst mit wirksamen Pfänder - ohne diesen auch keine Vorpfändung und damit auch keine Ergebnisse daraus... (so auch Phil)

    Dagegen. Wenn der Drittschuldner aufgrund der Verpfändung z.B. mitteilt, dass der Schuldner dort nicht beschäftigt ist besteht für den Gläubiger keine Veranlassung und kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, den Pfüb zu beantragen, es sei denn, er zweifelt die Aussage des Drittschuldners an, was wohl selten der Fall sein wird. Wenn jetzt trotzdem der PfüB beantragt wird dann wären die Kosten dieses PfüB nebst Zustellung keine notwendigen Kosten der Vollstreckung. Nur so herum wird ein Schuh draus. Zu argumentieren, der Gläubiger müsse jetzt noch einen Pfüb für 200,00 EUR beantragen, um Kosten von 70,00 EUR für ein Zahlungsverbot zu notwendigen Kosten zu machen ist nicht nur falsch herum begründet, sondern auch aus Sicht des Schuldners eine kostenrechtliche Farce.

    :daumenrau

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Lieber Bukowski, danke, dass Du nochmal klarstellst.

    Für mich war mit der Formulierung wirksamen Pfänder auch klar, dass nichtausgelösten Vorpfändungen keine unrealisierbaren Pfändungsbeschlüssen hinterhergeworfen werden müssen.

    Die Ausgangsfrage war doch

    Zitat

    [W]ie stelle ich dann fest, ob ein vZV zum Zeitpunkt der Beauftragung notwendig war?

    Anhand dieser sollte ein Zahlungsverbot, welches der Drittschuldner mit Hier kein Anspruch! beantwortet, auch nicht in der Forderungsaufstellung auftauchen.

    In jenen Fällen wo er einen angeblichen Anspruch trifft, braucht es danach den Pfänder (um diese Vorpfändung zu legitimieren) - nichts anderes sollte mein Posting darstellen.

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  • Ich sehe das grds. auch so wie Bukowski, daß es - das ist ja letztlich auch ein das Kostenerstattungsrecht beherrschender Grundsatz - für die Frage der Notwendigkeit es erst einmal auf die ex-ante-Sicht des Gläubigers ankommt. Die Eilbedürftigkeit dürfte immer gegeben sein. Je früher ich eine Pfändungswirkung erreiche, desto eher habe ich die Chance, Vermögenswerte zu sichern. Auch wirkt die Vorpfändung bereits mit Zustellung des VZV. Sie fällt nur ex tunc weg, wenn innerhalb der Monatsfrist nicht die gerichtliche Pfändung nachfolgt.

    Und hier habe ich so meine Zweifel, inwieweit das Argument von Bukowski praktisch ziehen kann, daß aufgrund der Zustellung des VZV und der dann bereits folgenden Negativauskunft des DS kein PfÜB mehr beantragt werden muß: Wenn ich ein VZV zur Zustellung gebe, dann warte - jedenfalls ich - nicht erst auf dessen Ergebnis (zumal der DS zu gar keiner Erklärung in diesem Stadium verpflichtet ist), sondern stelle doch mindestens zeitgleich (wenn nicht unmittelbar nachfolgend) den Antrag auf Erlaß des PfÜB. Also wären doch mindestens die Gerichts- und ggf. RA-Kosten für den Antrag auf Erlaß des PfÜB mit im Forderungskonto enthalten. Man kann immer noch in dem von Bukowski genannten Fall die Zustellungskosten des PfÜB sich durch Rücknahme ersparen. Wenn aber keinerlei Kosten für den PfÜB geltend gemacht werden, muß ich mich doch fragen, welchen Sinn und Zweck das VZV hatte und die Notwendigkeit auch schon zum Zeitpunkt der kostenauslösenden Maßnahme anzweifeln/verneinen. Zumindest müßte hier eine Begründung des Gläubigers erfolgen. Oder liege ich in meiner praktischen Arbeit so weit entfernt von der gängigen Praxis, daß erst einmal 1, 2 Wochen abgewartet wird, ob der DS eine Erklärung abgibt und erst dann ein PfÜB beantragt wird? :gruebel: Die verbleibende Zeit zwischen Antrag und Zustellung des PfÜB halte ich zumindest für Berliner Gerichte und GVZ für sehr "sportlich" geschätzt. :D Ich würde das Risiko, daß die Zustellung dann gar nicht mehr rechtzeitig ist, jedenfalls nicht davon abhängig machen wollen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich sehe das grds. auch so wie Bukowski, daß es - das ist ja letztlich auch ein das Kostenerstattungsrecht beherrschender Grundsatz - für die Frage der Notwendigkeit es erst einmal auf die ex-ante-Sicht des Gläubigers ankommt. Die Eilbedürftigkeit dürfte immer gegeben sein. Je früher ich eine Pfändungswirkung erreiche, desto eher habe ich die Chance, Vermögenswerte zu sichern. Auch wirkt die Vorpfändung bereits mit Zustellung des VZV. Sie fällt nur ex tunc weg, wenn innerhalb der Monatsfrist nicht die gerichtliche Pfändung nachfolgt.

    Und hier habe ich so meine Zweifel, inwieweit das Argument von Bukowski praktisch ziehen kann, daß aufgrund der Zustellung des VZV und der dann bereits folgenden Negativauskunft des DS kein PfÜB mehr beantragt werden muß: Wenn ich ein VZV zur Zustellung gebe, dann warte - jedenfalls ich - nicht erst auf dessen Ergebnis (zumal der DS zu gar keiner Erklärung in diesem Stadium verpflichtet ist), sondern stelle doch mindestens zeitgleich (wenn nicht unmittelbar nachfolgend) den Antrag auf Erlaß des PfÜB. Also wären doch mindestens die Gerichts- und ggf. RA-Kosten für den Antrag auf Erlaß des PfÜB mit im Forderungskonto enthalten. Man kann immer noch in dem von Bukowski genannten Fall die Zustellungskosten des PfÜB sich durch Rücknahme ersparen. Wenn aber keinerlei Kosten für den PfÜB geltend gemacht werden, muß ich mich doch fragen, welchen Sinn und Zweck das VZV hatte und die Notwendigkeit auch schon zum Zeitpunkt der kostenauslösenden Maßnahme anzweifeln/verneinen. Zumindest müßte hier eine Begründung des Gläubigers erfolgen. Oder liege ich in meiner praktischen Arbeit so weit entfernt von der gängigen Praxis, daß erst einmal 1, 2 Wochen abgewartet wird, ob der DS eine Erklärung abgibt und erst dann ein PfÜB beantragt wird? :gruebel: Die verbleibende Zeit zwischen Antrag und Zustellung des PfÜB halte ich zumindest für Berliner Gerichte und GVZ für sehr "sportlich" geschätzt. :D Ich würde das Risiko, daß die Zustellung dann gar nicht mehr rechtzeitig ist, jedenfalls nicht davon abhängig machen wollen.

    Das ist sicherlich immer eine Einzelfallbetrachtung, mein Beitrag sollte lediglich ein Widerspruch gegen die allgemeine Tendenz "Verpfändung ohne PfÜb = nie notwendige Kosten derZV" sein.

    In der Praxis ist es doch so: man macht aufgrund der Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis eine Verpfändung z.B. bei einer Bank. Der GVZ stellt diese zu.

    Oft trudelt dann zusammen mit der Zustellungsurkunde des GVZ auch die in vorauseilendem Gehorsam erstellte Erklärung der Bank ein "der hat bei uns kein Konto". Oftmals ist so eine Erklärung sogar eher da als die Zustellungsurkunde, für die so mancher Gerichtsvollzieher 2 Wochen braucht, der Bankenbrief geht am Tag nach der Zustellung raus.

    Klar ist, dass ich als Gläubiger nicht auf eine solche Erklärung warte, sondern normalerweise den PfÜb beantrage. Daher wird der Gläubiger in so einer Konstellation schon vortragen müssen, wenn er die Kosten der Vorpfändung haben will. Wenn er aber o.g. Sachverhalt glaubhaft vorträgt (mit Kopie des Bankschreibens) dann kann man ihm meines Erachtens die Kosten der Verpfändung nicht absetzen.

    Gerade Großgläubiger und Groß-Inkassounternehmen machen Verpfändungen nicht aus Jux und Dollerei. Sie versuchen Kosten zu sparen und machen sowas nur, wenn auch eine gewisse Aussicht auf Erfolg besteht.

    Beim mir z.B. kommt gefühlt auf höchstens jeden 20. PfÜb vorher ein Zahlungsverbot. Das will gut abgewogen sein.

    Aber ich will nicht bestreiten, dass es auch Gläubiger gibt, die Verpfändungen durch die Gegend schießen, nur um Kosten zu produzieren. Aber wenn es sich um solch einen Kostenproduzenten handelt, wird der in der Regel auch den PfÜb nachschieben, weil er dafür ja auch wieder abkassieren kann.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ich bitte um Nachsicht, dass mein PC laufend aus "Vorpfändung" "Verpfändung" macht. Die Apple-Rechtschreibprüfung will das Wort "Vorpfändung" einfach nicht akzeptieren. :confused:

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  • Noch als Ergänzung (auch zu den von Bukowski angeführten Argumenten) die Rn. 11 aus der Entscheidung des OLG Köln (Rpfleger 2001, 149):


    "Die durch die vorläufigen Zahlungsverbote verursachten Kosten von der Erstattung auszunehmen, ist auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger den von ihm ausgebrachten Vorpfändungen innerhalb der Frist des § 845 ZPO keine Pfändungen hat nachfolgen lassen. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass die Kosten einer Pfändungsankündigung nicht zu erstatten sind, wenn der Gläubiger die ihm daraus erwachsenen Rechte grundlos verfallen lässt (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, a.a.O., § 57 Rdnr. 32). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Vielmehr hat der Kläger, wie er durch Vorlage der Vollstreckungsunterlagen hinreichend glaubhaft gemacht hat, von einer Pfändung der vorgepfändeten Forderungen nur deshalb abgesehen, weil sich in der Folge herausgestellt hat, dass die Forderungen nicht oder nicht mehr bestanden oder bereits für andere Gläubiger gepfändet waren. In Fällen dieser Art aber ist die Erstattungsfähigkeit der mit einer Vorpfändung verbundenen Kosten nicht davon abhängig, dass der Gläubiger weitere Kosten für eine erkennbar aussichtslose Forderungspfändung aufwendet."

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  • Ich möchte mich hier einmal mit einer Frage anschließen. (Manchmal verstehe ich die Gläubiger nicht. :confused:)

    Vorpfändung wird Mitte Mai 2019 hinsichtlich Konto bei Bank A ausgebracht.

    Erst Mitte Ende Juli 2019 wird ein Pfüb-Antrag gestellt, Drittschuldner soll Bank A sein.

    Im Antrag macht der Gläubiger zwar nicht die RA-Kosten für die Vorpfändung geltend, allerdings die Auslagen des GVZ für deren Zustellung.

    Handelt es sich aus eurer Sicht um vom Schuldner zu tragende Kosten nach § 788 ZPO? :gruebel:


    (Hat der Gläubiger(-vertreter) die rechtzeitige Pfüb-Beantragung schlicht verpasst? Hoffte er, dass der Schuldner aufgrund der Vorpfändung doch noch "freiwillig" zahlt oder sollte einfach festgestellt werden, ob das Konto besteht?)

  • ich geb dem Gl. Gelegenheit, die Notwendigkeit zu erläutern.
    Vielleicht hat der Schuldner sich nach dem VZV beim Gl. gemeldet und sich um eine Ratenzahlung oder ähnliches bemüht. In so einem Fall erkenne ich die Kosten an.

    Wenn nichts (sinnhaftes) kommt, wird abgesetzt, wobei in den meisten Fällen ein Forderungskonto ohne die GV-Kosten kommt.

    Wenn der Gl. die Anwaltskosten des VZV ins Forderungskonto aufnimmt, sind diese auf die Anwaltskosten des PfÜBs anzurechnen (wie auch bei einer Vollstreckungsandrohung). Deshalb tauchen diese zumeist nicht in der Forderungsaufstellung auf, da sie dann auf Seite 9 beansprucht werden.

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