Hallo zusammen,
ich hoffe, dass es noch keinen ähnlichen Thread gibt, ich habe jedenfalls nichts gefunden über die Suche.
Mich plagen momentan einige Überlegungen zu der Frage, wie prüfe ich, ob die Kosten für ein vorläufiges Zahlungsverbot notwendige Kosten im Sinne des § 788 ZPO waren.
Da es in ForumStar VSMOB einen schönen Textbaustein zum Thema vorläufiges Zahlungsverbot gibt, verwende ich diesen auch sehr häufig, wenn diese Kosten geltend gemacht werden. Der Textbaustein lautet:
Die Kosten des vorläufigen Zahlungsverbotes vom xxx können nicht als notwendig im Sinne von § 788 ZPO anerkannt werden, da die Gläubigerpartei die Monatsfrist des § 845 Abs. 2 ZPO untätig hat verstreichen lassen. Das vorläufige Zahlungsverbot hat damit seinen Sicherungszweck verfehlt und hätte ebenso unterlassen werden können. Daher sind die Kosten aus der Forderungsaufstellung zu streichen.
Klingt ja erstmal ganz schön und simpel - wenn nach dem vZV kein PfÜB rechtzeitig erlassen wurde (oder beantragt wurde?), dann waren die Kosten nicht notwendig. Viele Gläubiger streichen dann auch brav die Kosten für das vZV aus der Forderungsaufstellung.
In allen anderen Fällen habe ich aber oft das Gefühl, dass die Gläubiger sich die wahnwitzigsten Geschichten aus den Fingern saugen um zu begründen, warum es sich doch um notwendige Kosten handelt.
In den Kommentierungen, die ich bisher gelesen habe, heißt es meistens ungefähr so: Wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der Beauftragung der Vollstreckungsmaßnahme diese objektiv für erforderlich halten durfte, dann handelt es sich um notwendige Kosten gemäß § 788 ZPO.
Aber wenn ich dem nun folge, wie stelle ich dann fest, ob ein vZV zum Zeitpunkt der Beauftragung notwendig war? Wenn der Gläubiger nur argumentiert, dass eine Forderung gegen den Schuldner bestand und diese gesichert werden musste, dann finde ich das etwas dünn, denn diese Begründung trifft ja auf praktisch alle Fälle zu, in denen ein Gläubiger eine titulierte Forderung gegen den Schuldner hat. Muss der Gläubiger mir also eine gewisse "Eilbedürftigkeit" darlegen? Wenn ja wie? Der Gläubiger kann ja einfach behaupten, dass er Angst gehabt hat, dass der Schuldner Gelder beiseite schafft.
Wie wird das denn von euch so gehandhabt? Wie genau prüft ihr die Kosten des vZV, wann sagt ihr, dass es notwendige Kosten waren und in welchen Fällen streicht ihr sie aus einem Kostenfestsetzungsantrag oder einem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses?