Insolvenzvermerk eingetragen und gelöscht zwischen Bewilligung und Eintragungsantrag

  • Im November 2011 hat der Betreuer des Eigentümers die Eintragung einer Höchstbetragssicherungshypothek (zur Sicherung eines Sozialhilfedarlehens gem. § 91 SGB XII) bewilligt.
    Die Eintragung wird erst jetzt beantragt, betreuungsgerichtliche Genehmigung liegt vor.

    Im Grundbuch war zwischenzeitlich ein Insolvenzvermerk eingetragen. Im Januar 2012 ist der Insolvenzvermerk eingetragen worden; im März 2012 wieder gelöscht.

    Hat das zwischenzeitliche Insolvenzverfahren hier Auswirkungen?

  • Im Grundbuch war zwischenzeitlich ein Insolvenzvermerk eingetragen. Im Januar 2012 ist der Insolvenzvermerk eingetragen worden; im März 2012 wieder gelöscht.
    Hat das zwischenzeitliche Insolvenzverfahren hier Auswirkungen?

    mE nicht.
    Die Verfügungsberechtigung muss zum Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein; davon gehe ich hier aus.

    Es gibt aber Rechtsprechung, die besagt, dass bei einem gelöschten InsoVermerk trotzdem wegen möglicherweise andauernder Verfügungsbeschränkung (§ 80 InsO) die Beendigung des Insolvenzverfahrens oder der Nachweis über die Freigabe aus der Insolvenzmasse zu prüfen ist:

    OLG Brandenburg, 5 Wx 114/11, OLG Zweibrücken, 3 W 164/12 und OLG Jena 9 W 323/13

    Ich folge lieber der anderen Meinung: OLG Hamm, 15 W 392/13

  • Ja diese Rechtsprechung kenne ich und schließe mich da auch eher dem OLG Hamm an.

    Aber der Fall ist ja nochmal ein bisschen anders und ich muss trotzdem nochmal nachfragen:

    Die damalige Insolvenz und damit Verlust der Verfügungsbefugnis ändert nichts an der Wirksamkeit der davor abgegebenen Erklärung? Der Eintragungsantrag war da noch nicht gestellt, somit griff § 878 BGB nicht. Könnte die Erklärung da nicht unwirksam geworden sein? Oder lebt sie mit Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse wieder auf?

  • Maßgebend ist, dass die Verfügungs- (Bewilligungs-) Befugnis zum Zeitpunkt der Eintragung gegeben ist. Und wenn das Insolvenzverfahren inzwischen aufgehoben wurde, besteht diese Bewilligungsbefugnis (wieder). Im Streit steht lediglich, ob das GBA nach Löschung des InsO-Vermerks von der Bewilligungsbefugnis ausgehen kann (s. die Nachweise bei Otto im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.11.2016, § 29 RN 112 und in dem hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1070835
    erwähnten Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 01.03.2016,20 W 26/16, Randziffern 10 ff.
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7545561

    Ist die Löschung des Insolvenzvermerks auf Ersuchen des Insolvenzgerichts (§ 32 III 1 InsO) oder auf (schriftlichen) Antrag des Insolvenzverwalters hin (§ 32 III 2 InsO) erfolgt ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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