Guten Morgen!
Ich habe hier einen Kandidaten ohne festen Wohnsitz. Gegen ihn werden etwa 15 Verfahren geführt, angeklagt und verbunden, Pflichtverteidigerbestellung ist jeweils erfolgt.
Mein Problem: Der Pflichtverteidiger rechnet in jedem Verfahren auch die VV 4104 ab, weil der Beschuldigte bei der Polizei diesen RA als Zustellungsbevollmächtigten benannt hat. Sonstige Tätigkeiten hat der RA nicht entfaltet, aufgrund dieser Zustellvollmacht wurden dem RA im Ermittlungsverfahren auch keine Schriftstücke übersandt.
Leider finde ich bei Burhoff und im Gerold/Schmidt nichts zu dieser Problematik. Aus meiner Sicht kann es nicht sein, daß für die einseitige Handlung des Beschuldigten, jemandem eine Vollmacht zu erteilen, von der im Ermittlungsverfahren nicht Gebrauch gemacht wird, eine Gebühr entsteht, bei mir inkl. AP und USt. knapp 2.000,- EUR.