Vormerkungsberechtigter einer Vormerkung für eine Grunddienstbarkeit

  • Habe folgenden Fall:

    A ist Eigentümer der Grundstücke 1 und 2.
    Grundstück 2 wurde in der mir vorliegenden Urkunde an B verkauft. Die Eigentumsumschreibung ist noch nicht erfolgt.
    Dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 1 soll später ein Wegerecht an dem Grundstück 2 eingeräumt werden.

    Der Text der Urkunde lautet hierzu (der Inhalt des Wegerechts wurde zuvor klar und deutlich angegeben ---> diesbezüglich gibt es keine Probleme): "Der Käufer als zukünftiger Eigentümer verpflichtet sich, das Wegerecht durch Bewilligung einer Dienstbarkeit zu sichern. zur Rangsicherung einer Dienstbarkeit vorstehenden Inhalts bewilligen die Parteien die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 BGB am dienenden Grundstück."


    Habe mich bereits durch einige Beiträge hier im Forum zu dieser Thematik durchgekämpft, aber bin mir nicht sicher, alles vollends verstanden zu haben...

    Als Problematisch sehe ich es an, dass kein Berechtigter der Vormerkung angegeben ist. Außerdem: Könnte überhaupt für A, der ja jetzt noch Eigentümer ist, die Vormerkung bestellt werden? Für B geht es ja eigentlich auch nicht, da dieser nicht Inhaber des Anspruchs auf Einräumung der Dienstbarkeit ist.


    Wie seht Ihr den Fall? Vielen Dank :)

  • Eigentümerdienstbarkeiten sind ja ein wenig umstritten, aber wenn klar das das Ding bald verkauft wird, sträubt sich praktisch fast keiner mehr so was auch einzutragen.:cool:

  • Ich muss nochmal nachhaken. Könnte man nicht einfach eine Vormerkung "zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks 1" (vgl. MüKo zum BGB § 883 Rn. 39) bewilligen und eintragen? Oder scheitert das dann wieder daran, dass man nicht gegen sich selbst einen Anspruch haben kann, da der alte Eigentümer derzeit gleichzeitig Berechtigter und Schuldner wäre?

  • Zur Rangsicherung täte es natürlich auch ein Rangvorbehalt bei der aufgrund Belastungsvollmacht einzutragenden Grundschuld (und Eintragung der Dienstbarkeit dann bei Umschreibung).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • A veräußert eine unvermessene Teilfläche an B. Am ganzen Grundstück wird eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des A auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Leitungsrecht) bewilligt. Das Leitungsrecht soll später an der veräußerten Fläche zu Gunsten des jew. Eigentümers der Restfläche lasten.

    Berechtigte der Vormerkung sollen A und dessen Sohn als Gesamtgläubiger § 428 BGB sein (vermutlich soll Restfläche demnächst an Sohn überlassen werden).
    Verstoß gegen Identitätsgebot, oder? (S kommt in der Urkunde ansonsten nicht vor)

  • Kein Verstoß gegen das Identitätsgebot, weil A und S Versprechensempfänger aus einem Vertrag zugunsten Dritter sind. Dritter ist bei der Grunddienstbarkeit der "jeweilige Eigentümer". Eine Mehrheit von Versprechensempfängern in Gesamtgläubigerschaft ist offenbar möglich -> Rütten Mehrheit von Gläubigern S. 180 Rn 184

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!