Ob ein Hinweis tatsächlich "geboten" erscheint, muss der Sachbearbeiter natürlich selbst entscheiden ;). Ich würde jedenfalls allgemein auf die Notwendigkeit der Benachrichtigung über die Testamentseröffnung aus § 348 Abs. 3 FamFG infomieren, mit dem Hinweis, dass das Nachlassgericht an der Stelle nicht zu prüfen hat, ob hieraus erbrechtliche Ansprüche abzuleiten sind, nur weil derjenige von der Testamentseröffnung beanchrichtigt wird, bzw. wer nach dem Erblasser zur Erbfolge tatsächlich berufen ist.
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