unklare Erbeinsetzung?

  • Ob ein Hinweis tatsächlich "geboten" erscheint, muss der Sachbearbeiter natürlich selbst entscheiden ;). Ich würde jedenfalls allgemein auf die Notwendigkeit der Benachrichtigung über die Testamentseröffnung aus § 348 Abs. 3 FamFG infomieren, mit dem Hinweis, dass das Nachlassgericht an der Stelle nicht zu prüfen hat, ob hieraus erbrechtliche Ansprüche abzuleiten sind, nur weil derjenige von der Testamentseröffnung beanchrichtigt wird, bzw. wer nach dem Erblasser zur Erbfolge tatsächlich berufen ist.

  • Mein "Hinweis" in einem ähnlichen Fall:

    Das Testament ist hinsichtlich der Erbeinsetzung auslegungsbedürftig, denn die [Bezeichnung] ist unklar.
    Die bisherigen Ermittlungen des Nachlassgerichts haben zu dem (vorläufigen) Ergebnis geführt, dass (mindestens) folgende Institutionen als Erbe in Frage kommen könnten:

    [ ... ]

    Sie sind eine dieser Institutionen und erhalten daher eine Abschrift der maßgeblichen Vfg.v. Todes wegen zu Ihrer Kenntnis. Dem Nachlassgericht ist nicht bekannt, wer letztlich genau als Erbe in Frage kommen könnte. Das ist in einem Erbscheinsverfahren zu klären, welches auf gesonderten Antrag durchgeführt wird. Bisher ist ein Antrag nicht gestellt.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

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