Antrag Rückführung in den Haushalt der Expflegefamilie - wie behandeln?

  • Hallo zusammen,

    ich hab hier ein Problem mit einer Sache, die mir die dauerhaft kranke Kollegin vererbt hat und die ich daher nicht mehr über ihre Beweggründe und Pläne hinsichtlich der Sache ausfragen kann.

    Hier läuft ein Vormundschaftsverfahren, schon einige Jahre. Amtsvormundschaft. Die Minderjährige kam als Kleinkind zu ihrer Pflegemutter, lebte ein Jahrzehnt dort, bis herauskam, dass der Vater der Pflegemutter die Minderjährige sexuell missbrauchte. Da die Pflegemutter in einem Loyalitätskonflikt steckte, kam das damals 13jährige Mündel in eine Wohngruppe.

    Vor mehr als einem Jahr stellte die Rechtsanwältin der Ex-Pflegemutter den Antrag auf „Rückführung in den Haushalt der Pflegemutter“ nebst Verfahrenskostenhilfeantrag. Mündel will ebenfalls zur Pflegemutter ziehen. Jugendamt als Amtsvormund ist dagegen.

    Dafür wurde zunächst eine eigene Akte angelegt und dem Richter vorgelegt. Richter macht Vermerk, dass es sich um eine Meinungsverschiedenheit zwischen Vormund und Mündel handelt und daher dem Vormundschaftsverfahren und damit dem Rechtpfleger im Rahmen von § 1837 BGB obliegt.
    Dann wurde der Antrag und mehrere Stellungnahmen von der Rechtspflegerin hin und hergeschickt und irgendwann wurde Verfahrenskostenhilfe für die Pflegemutter bewilligt. Weitere Stellungnahmen hin und her.

    Jetzt bittet Vormund um Entscheidung.

    Meine Fragen sind folgende: ich kann ja versuchen, zwischen Vormund und Mündel und Ex-Pflegemutter zu vermitteln, z.B. alle persönlich laden. Meinetwegen auch dem Vormund Weisungen erteilen. Wenn ich aber nun dafür bin, dass das Mündel da bleibt wo es ist, bleibt mir überhaupt Raum für eine ablehnende „Entscheidung“ hinsichtlich des Antrags im Rahmen des § 1837?

    Ich finde es auch merkwürdig, dass im Rahmen eines Vormundschaftsverfahren, wo es um die Kontrolle und Aufsicht des Vormunds geht, Verfahrenskostenhilfe für einen dritten Beteiligten gewährt wurde. Das klingt dann doch eher wie ein streitiger Antrag, wie wenn „normale“ Eltern die Rückführung beantragen. Allerdings habe ich nichts dazu gefunden, wie ein solcher Antrag von Pflegeltern zu behandeln ist.

    Was meint ihr, wie ich den Antrag behandeln soll?

    Ich wünsche ein schönes Wochenende.

  • Zumindest der Richter, der zur Überprüfung nach §1696 BGB verpflichtet ist, könnte sich nicht so einfach seiner Aufgabe entziehen, wenn ihm seitens des Rechtspflegers Bedenken vorgetragen werden. Das Gericht muss schon erkennen lassen, wie denn das Kindeswohl künftig bzu gewährleisten ist.

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