Es ist vom Kind ein detaillierter Businessplan zu erstellen und dem Gericht vorzulegen. Dieser sollte auf folgende Punkte eingehen:
- Die Gründerperson
- Die Geschäftsbeschreibung
- Eine Standortanalyse und eine Marktanalyse (Kunden und Wettbewerb)
- Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
- Rentabilitätsvorschau
- Liquiditätsplanung.
Sollte die Schulausbildung bereits beendet sein, wird um Vorlage des Abschlusszeugnisses gebeten. Sollte das Kind noch auf die Schule gehen, wird um Vorlage der letzten drei Zeugnisse (Jahres- und Halbjahreszeugnisse) sowie eine Stellungnahme des Klassenlehrers gebeten, inwieweit das Kind reif und geeignet ist für eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit als Comedian.
Weiter ist die Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Diese Ermächtigung muss sich auf das konkrete Erwerbsgeschäft beziehen, eine Blanko- oder Generalermächtigung ist nicht ausreichend.
Grundsätzlich sehe ich die Tätigkeit als Comedian nicht sonderlich haftungsträchtig. Auch der Verkauf von Merchandise-Artikeln finde ich jetzt nicht mega-heikel. Am Anfang seiner Karriere wird er ja eher auf kleineren Bühnen (in der Region) unterwegs sein und auch wohl nur im Inland. Die Tätigkeit dürfte aber eher abends stattfinden und mit entsprechenden Reisezeiten teils auch in die Nacht oder mit Übernachtung. Da wäre für mich der Hauptfokus: Bei Schüler: droht Vernachlässigung seiner Schullaufbahn? Falls er schon fertig ist mit Schule sähe ich das entspannter würde aber abklopfen, inwieweit Ausbildung zurückstehen müsste. Es schadet ja auch einem Künstler nicht, etwas bodenständiges gelernt zu haben.
Alles andere dürfte der Markt regeln: An Comedians mangelt es ja nicht gerade...