M.E. hat die Pfändung weiter Bestand und dürfte wegen § 301 Abs. 2 InsO (Recht zur abgesonderten Befriedigung) auch nicht durch die RSB tangiert werden.
Gerade bei einer Pfändung auf einem Konto ist diese Lösung aber unbefriedigend, da erst einmal etwas zur Pfändung da sein muss, um zur Absonderung zu kommen. Für Beträge, die erst nach IE auf dem Konto eingehen, kann, schon wegen § 91 InsO, kein Recht auf Absonderung begründet werden.