Pfüb vor Insolvenzeröffnung

  • Ich "stehe auf dem Schlauch" und brauche eure Hilfe.
    Ein Schuldner erscheint und beschwert sich darüber, dass sein Konto trotz des Insolvenzverfahrens immer noch gepfändet ist. Was er dagegen tun kann, will er wissen.
    Es zeigt sich, dass 1 Jahr vor Eröffnung seines IK - Verfahrens, eine Kontenpfändung erfolgt ist. Mittlerweile läuft das RSB - Verfahren. Gemäß § 294 InsO sind ja ZV - Maßnahmen von Insolvenzgläubigern unzulässig. Heißt dass, dass der Schuldner Erinnerung einlegen sollte und dann der Pfüb vom Vollstreckungsgericht aufzuheben wäre? Ich stutze so, weil wir die Konstellation vermutlich dauernd haben, mir solch ein Antrag bisher aber noch nicht untergekommen ist. Oder habe ich einen Denkfehler?

  • bei einstweilen einstellen würde ja keine an Geld kommen....

    die Wirkung des PfÜB bis zur Entscheidung über die RSB außer Vollzug setzen klingt zwar nicht doll, sollte aber das gewünschte Ziel eher erreichen.

  • Okay. In dem Fall des BGH war "die Vollziehung des Pfübs bis ... ausgesetzt" worden.

    Wie verträgt sich das jetzt mit
    BGH · Beschluss vom 2. Dezember 2015 · Az. VII ZB 42/14


    Ein einstweiliger Verzicht auf die Wirkungen des Pfandrechts ohne Aufhebung der mit der Pfändung bewirkten Verstrickung ist wegen des Zusammenhangs von Beschlagnahme und Pfandrecht ausgeschlossen.

    (8 bb bei lexitus)

    ?

  • M. E. muss niemand auf irgendwas verzichten. Der PfÜB ist vor Rückschlagsperre zugestellt - also wirksam. Er ruht gewissermaßen von Gesetzes wegen, bis über die RSB entschieden ist. Das ist ja auch keine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger, sondern einfach "isso", weil Insolvenzverfahren.

    Die ZV ist vorläufig eingestellt, bleibt aber auf dem Konto, bis das Ziel des Insolvenzverfahrens erreicht ist - oder halt nicht erreicht ist, je nachdem, wie das Verfahren so läuft.

  • M. E. muss niemand auf irgendwas verzichten. Der PfÜB ist vor Rückschlagsperre zugestellt - also wirksam. Er ruht gewissermaßen von Gesetzes wegen, bis über die RSB entschieden ist. Das ist ja auch keine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger, sondern einfach "isso", weil Insolvenzverfahren.

    Die ZV ist vorläufig eingestellt, bleibt aber auf dem Konto, bis das Ziel des Insolvenzverfahrens erreicht ist - oder halt nicht erreicht ist, je nachdem, wie das Verfahren so läuft.

    Das "Ruhen" wirkt aber nur bis zum Ende der Laufzeit der Abtretung, weil § 294 Abs. 1 InsO nur ein Vollstreckungsverbot für Insolvenzgläubiger bis zum Ende der Laufzeit der Abtretung enthält. Was ist danach bis zur Erteilung der RSB? Und da sind wir hier bisher noch nicht zu einem Ergebnis gekommen.

  • Wenn ich darf, würde ich mich hier gerne einklinken, weil ich einen ähnlich gelagerten Fall habe. 1999 wurde beim Schuldner die Lebensversicherung gepfändet. Ein paar Jahre später ging der Schuldner in Insolvenz. Vor einem Monat wurde ihm Restschuldbefreiung erteilt. Der Pfändungsgläubiger hat nach Auskunft des Schuldners die Forderung nicht zur Tabelle gemeldet. Nun würde der Schuldner die Lebensversicherung wieder aufleben lassen, dank der noch vorhandenen Pfändung geht das nicht. Wie gehe ich hier am besten vor? (Sorry falls ich bei meiner Suche eine passende Diskussion übersehen hab.)

  • BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08

    Coverna, dieser Leitsatz ist doch auslegbar wie ein Gummiband.

    Das Ziel ist erreicht, wenn über die RSB entschieden ist. Nicht mit Ende der Abtretung.... :gruebel:

    Ich würde die Rechtsprechung glatt so weit dehnen. Zumindest für das "Ruhen" der Pfändung. Wem die Beträge dann zwischen Abtretung und "Zielerreichung" gehören, mag dann ja auf einem anderen Blatt Papier stehen.

  • BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08

    Coverna, dieser Leitsatz ist doch auslegbar wie ein Gummiband.

    Das Ziel ist erreicht, wenn über die RSB entschieden ist. Nicht mit Ende der Abtretung.... :gruebel:

    Ich würde die Rechtsprechung glatt so weit dehnen. Zumindest für das "Ruhen" der Pfändung. Wem die Beträge dann zwischen Abtretung und "Zielerreichung" gehören, mag dann ja auf einem anderen Blatt Papier stehen.

    Sie ruht ja nicht wirklich sondern nur durch das Vollstreckungsverbot in § 89 Abs. 1 und § 294 Abs. 1 InsO und zwischen dem Ende der Abtretungsfrist bis zur RSB ist dann Niemandsland....

  • BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 217/08

    Coverna, dieser Leitsatz ist doch auslegbar wie ein Gummiband.

    Das Ziel ist erreicht, wenn über die RSB entschieden ist. Nicht mit Ende der Abtretung.... :gruebel:

    Ich würde die Rechtsprechung glatt so weit dehnen. Zumindest für das "Ruhen" der Pfändung. Wem die Beträge dann zwischen Abtretung und "Zielerreichung" gehören, mag dann ja auf einem anderen Blatt Papier stehen.

    Sie ruht ja nicht wirklich sondern nur durch das Vollstreckungsverbot in § 89 Abs. 1 und § 294 Abs. 1 InsO und zwischen dem Ende der Abtretungsfrist bis zur RSB ist dann Niemandsland....

    Ich verstehe den BGH eher dahingehend, dass eben bis zur Erteilung der RSB alles ruht. Okay, der mag bei der Entscheidungsfindung nicht ins Gesetz geschaut haben, das will ich nicht ausschließen. :gruebel:

  • Mal doof nachgefragt (und die Formulierung des BGHs ausblendend): Ein InsO-Gläubiger darf doch nach Ablauf der Abtretungserklärung (ungeachtet der Entscheidung über die RSB) auch die Zwangsvollstreckung betreiben, weil keine Vollstreckungshindernisse mehr vorliegen. Warum soll ein Gläubiger mit einem bereits erlassenen und zwischenzeitlich ruhenden PfÜb nicht auch weitervollstrecken können? Übersehe ich da etwas?

  • Warum soll ein Gläubiger mit einem bereits erlassenen und zwischenzeitlich ruhenden PfÜb nicht auch weitervollstrecken können? Übersehe ich da etwas?

    Kann er - rein theoretisch. Bis der Schuldner mit der Einrede der Restschuldbefreiung, im schlimmsten Falle mit der Vollstreckungsgegenklage um die Ecke kommt. Weil die Forderung des pfändenden Gläubiger ja sehr wahrscheinlich am Insolvenzverfahren teilgenommen hat.

    Bringt dem Gläubiger nur dann was, wenn es eine Forderung aus v. b. u. H. war.

  • Warum soll ein Gläubiger mit einem bereits erlassenen und zwischenzeitlich ruhenden PfÜb nicht auch weitervollstrecken können? Übersehe ich da etwas?

    Kann er - rein theoretisch. Bis der Schuldner mit der Einrede der Restschuldbefreiung, im schlimmsten Falle mit der Vollstreckungsgegenklage um die Ecke kommt. Weil die Forderung des pfändenden Gläubiger ja sehr wahrscheinlich am Insolvenzverfahren teilgenommen hat.

    Bringt dem Gläubiger nur dann was, wenn es eine Forderung aus v. b. u. H. war.

    Naja, es ist ja durchaus (auch praktisch) möglich, dass die Erteilung der RSB nach Ablauf der Abtretungsfrist auf sich warten lässt. Hierfür gibt es viele Gründe: Versagungsantrag eines Gläubigers, noch offene Treuhändervergütung, Rechtspfleger setzt versehentlich falsche Wiedervorlagefrist oder die Servicekraft legt verspätet vor. Wenn in diesem Zeitraum ein "neuer" Vollstreckungsgläubiger vollstrecken kann, weil das Arbeitseinkommen nicht dem InsO-Verfahren/den beteiligten InsO-Gläubigern zugeführt werden soll, dann muss doch ein "alter" Vollstreckungsgläubiger auch vollstrecken können, sodass das Ruhen konsequenterweise nur bis zum Ablauf der Abtretungserklärung andauern kann.

  • Wenn ich darf, würde ich mich hier gerne einklinken, weil ich einen ähnlich gelagerten Fall habe. 1999 wurde beim Schuldner die Lebensversicherung gepfändet. Ein paar Jahre später ging der Schuldner in Insolvenz. Vor einem Monat wurde ihm Restschuldbefreiung erteilt. Der Pfändungsgläubiger hat nach Auskunft des Schuldners die Forderung nicht zur Tabelle gemeldet. Nun würde der Schuldner die Lebensversicherung wieder aufleben lassen, dank der noch vorhandenen Pfändung geht das nicht. Wie gehe ich hier am besten vor? (Sorry falls ich bei meiner Suche eine passende Diskussion übersehen hab.)

    M.E. hat die Pfändung weiter Bestand und dürfte wegen § 301 Abs. 2 InsO (Recht zur abgesonderten Befriedigung) auch nicht durch die RSB tangiert werden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!