Kostengrundentscheidung ergibt nicht 100 %

  • Hallo
    ich habe mal eine Frage....
    Meine Akte war jetzt lange beim OLG, BGH usw...
    jetzt habe ich die Akte zurückbekommen und wollte nun die KFBs machen.
    Der BGH hat seine eigene Kostengrundentscheidung getroffen... war kein Problem... in der ersten und zweiten Instanz jedoch gibt es eine Quotelung die keine 100 %, :confused:sondern nur 99,96 % ergibt. Das Urteil ist bereits von 2012.
    Die Kostengrundentscheidung lautet wie folgt:

    2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1 1,53%, der Kläger zu 2 1,49%, die Klägerin zu 3 1,49%, der Kläger zu 4 6,33%, der Kläger zu 5 7,52%, der Kläger zu 6 9,855%, die Klägerin zu 7 9,855%, der Kläger zu 8 6,80%, der Kläger zu 9 9,05%, der Kläger zu 10 6,88%, der Kläger zu 11 10,43%, die Klägerin zu 12 3,74%, der Kläger zu 13 3,74%, der Kläger zu 14 5,225%, die Klägerin zu 15 5,255%, der Kläger zu 16 9,37%, der Kläger zu 17 0,70% und die Klägerin zu 18 0,70% zu tragen.


    Hab die Akte dann dem Richter vorgelegt mit der Bitte um Prüfung; seine Antwort war, dass es sich wohl um Rundungsfehler handelt, die im einzelnen nicht mehr nachvollzogen werden können, da sich die vorgenommen Rundungen auch nur zum Teil nachvollziehen lassen. Es handele sich deshalb nicht um eine Fall des § 319 ZPO, sondern um einen Fall des § 321 %. Mangels Antrags ist aber nichts weiter zu veranlassen!

    Und wie mache ich jetzt meinen KFB? Verteile ich nur 99,96 %? :confused:

  • Offensichtlich hat der Beklagte voll obsiegt und Kostenfestsetzung beantragt? Würde diesen anschreiben und darauf hinweisen, dass nach der derzeitigen KGE nur 99,96 % seiner Kosten gegen die Kläger zu den von dir genannten Quoten festgesetzt werden können und ihm Gelegenheit geben, ggf. Antrag gem. § 321 ZPO zu stellen. Nach fruchtlosem Fristablauf würde ich dann 99,96 % der angemeldeten Kosten des Beklagten festsetzen.

  • Der Rundungsfehler luegt bei den Klägern zu 6, 7, 14 und 15. Wenn ich alle Anteile auf zwei Nachkommastellen auswerfe, dann muss ich auch im System verbleiben und darf nicht bei 4 Leuten auf drei Nachkommastellen gehen. Wenn ich diese 4 systemgerecht auf zwei Nachkommastellen "umrunde" (nämlich aufrunde auf ..,x6 statt ..,x55), ergibt das genau die vier fehlenden Hundertstel-Prozent.

    Aber in der Tat ist das nicht Deine Sache als Rechtspfleger. Dem Beklagten dürfte so wohl ein geschätzt ein einstelliger Eurobetrag entgehen. Das soll er mal im Wege der Staatshaftung geltend machen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • bei der KGE würde ich dem Richter/der Richterin bei Gelegenheit einen Kaktus überreichen :D

    Dann frage ich mich, was ich meinem OLG hätte zukommen lassen sollen. Die haben mir eine Akte zurückgeschickt, in der in der II. Instanz 130% verteilt wurden. :gruebel: Zum Glück haben die das über § 319 ZPO ausgebügelt.

  • bei der KGE würde ich dem Richter/der Richterin bei Gelegenheit einen Kaktus überreichen :D

    Und was soll der Richter stattdessen machen? Meinst Du, der macht diese KGE freiwillig? Schau Dir mal BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - II ZB 6/09 samt Berichtigungsbeschluss vom 27.03.2012 - II ZB 6/09 an, wenn Du eine wirklich fiese KGE sehen willst. Und auch die haben die sicher nicht ohne Not gemacht.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Schau Dir mal BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - II ZB 6/09 samt Berichtigungsbeschluss vom 27.03.2012 - II ZB 6/09 an, wenn Du eine wirklich fiese KGE sehen willst. Und auch die haben die sicher nicht ohne Not gemacht.


    "im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst" :wechlach: (Absatz 828, und da ist der Tenor noch nicht zu Ende)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Schau Dir mal BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - II ZB 6/09 samt Berichtigungsbeschluss vom 27.03.2012 - II ZB 6/09 an, wenn Du eine wirklich fiese KGE sehen willst.


    :respekt

    Ja, für das arme Schwein, das das machen musste.Wahrscheinlich ein dorthin abgeordneter wissenschaftlicher Mitarbeiter.

    Aber immerhin kann man daraus etwas lernen: Wenn ich das richtig sehe, haben die als kleinste Verteilungseinheit 0,005% angesetzt und alle höheren Werte enden ebenfalls auf 0,xx5 oder 0,xx0. Durch eine solche Limitierung vermeidet man leichter Fehler wie die im Fall des Threadstarters, nämlich dass es hinten nach nicht aufgeht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • bei der KGE würde ich dem Richter/der Richterin bei Gelegenheit einen Kaktus überreichen :D

    Und was soll der Richter stattdessen machen? Meinst Du, der macht diese KGE freiwillig? Schau Dir mal BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - II ZB 6/09 samt Berichtigungsbeschluss vom 27.03.2012 - II ZB 6/09 an, wenn Du eine wirklich fiese KGE sehen willst. Und auch die haben die sicher nicht ohne Not gemacht.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    ach du heiliges Kanonenrohr :D

  • Genau meine Überschrift, nur leider nicht genau mein Fall… ^^‘ Ich hänge mich mal trotzdem dahinter.

    Der Fall, der mir nun schon seit einer Woche Kopfzerbrechen bereitet, stellt sich folgendermaßen dar:

    I. Instanz:
    Kl gegen Bekl – endet mit Urteil und Kostenquotelung



    II. Instanz:
    Kl gegen Bekl zzgl Nebenintervenient – ebenfalls Urteil und Quotelung
    „Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 81%,
    die Beklagte zu 9,5 % sowie
    der NI zu 9,5 %“



    III. Instanz:
    Nebenintervenient nicht mehr beteiligt
    Verfahren wird an die II. Instanz zurückverwiesen


    Zurück in der II.Instanz wird dann ein Vergleich geschlossen: „Hinsichtlich der Kosten für die I. und II. Instanz verbleibt es bei den getroffenen Kostenentscheidungen.“

    Nun scheint es ja ein ungeschriebenes Gesetz zu sein, dass Kostenvereinbarungen in gerichtlichen Vergleichen zur Kostenausgleichung ungünstig sind.

    Wie soll ich die II. Instanz nach Zurückverweisung behandeln?
    Nach dem Vergleich gilt die Regelung
    „Hinsichtlich der Kosten für die I. und II. Instanz verbleibt es bei den getroffenen Kostenentscheidungen“
    also
    „Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 81%, die Beklagte zu 9,5 % sowie der NI zu 9,5 %“.

    Leider war der Nebenintervenient zu diesem Zeitpunkt an Verfahren und Vergleich nicht mehr beteiligt. Über seine Kosten konnte im Vergleich gar nicht mehr entschieden werden. Es sind ihm auch keine entstanden und er hat auch keine angemeldet.

    Mein Problem jetzt also:
    Die Kostengrundentscheidung für die II. Instanz nach Rückverweisung sieht nun so aus: „Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 81%, die Beklagte zu 9,5 %“.
    Und 9,5 % trägt demnach jeder selbst.

    Wie rechnet man das?
    Oder kann ich den Parteien mitteilen, dass eine zur Ausgleichung geeignete Kostengrundentscheidung nicht vorliegt und auch durch Auslegung nicht ermittelt werden kann und die Festsetzung komplett ablehnen?

    Meine Kollegin und ich sind beide keine Mathematik-Koryphäen und tendieren daher zu Lösung zwei…

    Danke im Voraus!

  • Dieser Vergleich beinhaltet einen Vertrag zu Lasten Dritter (des NI), er ist nicht zulässig, es muss ein neuer her.

    Er verstößt gegen die Privatautonomie, ohne den NI als Vertragsschließenden kann dieser auch nicht zu einer Leistung verpflichtet werden.

    Lösung 2 ist also richtig, die Festsetzung ist meines Erachtens abzulehnen.

    3 Mal editiert, zuletzt von Insulaner (23. April 2020 um 12:51) aus folgendem Grund: Lesefehler

  • @Mariluna: Was sagt denn dein Richter zu der Sache? Ansonsten würde ich ihm das nämlich stumpf vorlegen.

    Insulaner:
    Aus Neugier, weil ich selbst gerade nicht zu einer Lösung kommen würde: Was spricht in deinen Augen gegen die Lösung aus Post #4?

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Oder kann ich den Parteien mitteilen, dass eine zur Ausgleichung geeignete Kostengrundentscheidung nicht vorliegt und auch durch Auslegung nicht ermittelt werden kann und die Festsetzung komplett ablehnen?


    Die Meinung würde ich vertreten. Die vergleichsweise Kostenregelung ist nichtig, weil sie einen Vertrag zu Lasten Dritter (nämlich des NI) beinhaltet.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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