abweichende Versteigerungsbedingungen

  • Hätte ich kein Problem mit. Die Briefvorlage ist erst in der Verteilung notwendig. Sollte der Schuldner Bedenken haben, kann er diese bei der Anhörung ja vorbringen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich muss hierzu nochmal eine Frage aufwerfen. Folgender Sachverhalt laut Grundbuch:

    III/1 Sicherungshypothek für A mit Zinsen seit 1992
    III/2 Grundschuld für B = bestrangig betreibender Gläubiger

    A hat nach § 59 ZVG beantragt, dass die Sicherungshypothek bei Aufnahme in den Barteil erlöschen soll. Zustimmungsproblematik etc. kann ich nicht lösen, weil weitere nachrangige unbekannte Berechtigte vorliegen, Folge: Doppelausgebot.

    Jetzt stellt sich mir für das abweichende geringste Gebot die Frage, welche Zinsen ich in den Barteil aufnehme. Alle Zinsen seit 1992, oder nur die Zinsen, die auch in Rangklasse 4 vorrangig sind? Was mache ich mit den älteren Zinsen? Rangklasse 8 (Anmeldung liegt vor)?

  • In den bar zu zahlenden Teil kommt, was dem betreibenden Gl. im Rang vorgeht: laufenden Zinsen + 2 Jahre Rückstände.
    Zudem das Kapital des Rechts aufgrund des Abweichungsbegehrens.

    Da dieses Abweichungsbegehren lediglich die "Befriedungsform" von A betrifft (Geld statt Bestehenbleiben) sehe ich neben A keine weiteren Beeinträchtigten, die dem Zustimmen müssten.

  • Ältere Zinsen sind doch nur bei der Verteilung von Relevanz, falls du genug Masse zum Verteilen hast.
    Hinsichtlich der Zustimmung wie WinterM.

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    Hrabanus Maurus


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  • Bei folgender simplen Konstellation ist mir auch nach x-maligen Lesen von Stöber Anm. zu § 59 ZVG und anderen Fundstellen nicht klar wie zu verfahren ist.
    Es betreibt III/2. III/1 bleibt damit bestehen. III/2 beantragt nun das III/1 erlöschen soll. Das Recht wäre in den bar zu zahlenden Teil aufzunehmen. III/1 hat nur das Kapital angemeldet und auf die dinglichen Zinsen verzichtet.
    Wenn die Zustimmung von III/1 nicht vorliegt, da dieser im Termin nicht erschienen ist, müsste ich nach Stöber die abweichende Versteigerungsbedingungen ablehnen. Oder muss ich doch ein Doppelausgebot machen, da die Beeinträchtigung hier nicht feststeht und dann mit oder ohne Zinsen?

  • Im Stöber wäre das Nr. 4.3 zu § 59 gewesen: "Beeinträchtigt die Abweichung das Recht eines anderen Beteiligten, so ist dessen Zustimmung ... nötig: Abs. 1 Satz 3. Wenn die Beeinträchtigung feststeht ... Beispiel: Abweichung, daß ein Recht erlöschen soll, das nach § 52 bestehenbleiben würde ..."

    Doppelausgebot ist hier auch logisch sinnlos: Anhand welcher Umstände will man denn nach dem Termin feststellen, ob der Berechtigte nun beeinträchtigt ist oder nicht? Gesetzlich bleibt sein Recht bestehen, abweichend bekommt er in jedem Fall sein Geld (oder ein neues Recht) - und nun?

  • Brauche unbedingt Hilfe bei meinem Sachverhalt.
    Ich habe diverse Threads zu den einzelnen Themen durchgearbeitet, nur leider macht es nicht *klick*.
    Ich sehe derzeit irgendwie nur noch Bäume ...

    Ich befinde mich etwa 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin.
    Es betreibt III/2 aus einer Sicherungshypothek.
    Dieser Gläubiger meldet (neben Kosten, Zinsen, HF) an, dass gesetzliche Löschungsansprüche geltend gemacht werden.
    (mit dem § 1179 a BGB stehe ich auf Kriegsfuß.)

    Das vorrangige Brief-Recht III/1 bliebe ja eigentlich bestehen.
    Es liegt aber von III/1 eine Anmeldung vor:
    Wir haben längst Löschungsbewilligung erteilt und Brief dem Eigentümer zugesandt.
    Das noch für uns eingetragene Recht soll 1. bei der Zwangsversteigerung erlöschen
    2. nicht in den bar zu zahlenden Teil des Meistgebots aufgenommen werden
    3. auch an der Erlösverteilung nicht teilnehmen.
    Ich denke, dass zum Antrag auf abweichende Bedingungen kein Brief vorgelegt werden muss.
    Zustimmungen hat der Gläubiger keine eingereicht - ich soll die einholen.

    Von der Anhörung der übrigen Gläubiger habe ich bisher abgesehen, da ich noch ein weiteres "Problem" habe.
    Mein Eigentümer ist nach Rechtskraft des Verkehrswertes verstorben. Da die Erben noch unbekannt sind, habe ich einen Zustellungsvertreter bestellt. Dieser hat die Terminierung für den Eigentümer erhalten.
    Da die Anhörung zu den geänderten Bedingungen nicht in den Aufgabenbereich fällt, habe ich dem Gläubiger "geraten" einen Nachlasspfleger zu erwirken.

    1. Kann überhaupt gleichzeitig das Erlöschen des Rechts und die Nichtaufnahme in den bar zu zahlenden Teil als
    Abweichung beantragt werden? Der Verzicht ist zu früh, oder?
    Wenn ich nicht den Eigentümer (ggfs. Erben oder Nachlasspfleger) anhören kann, muss ich sie zurückweisen, richtig?

    2. Müsste der Brief beim (späterem, erneuten) Verzicht auf den Erlösanspruch nach dem Zuschlag vorgelegt werden?
    Wann käme ich denn zum unbekannten Berechtigten?

    3. Kann mir jemand erklären, was es mit dem Löschungsanspruch in meinem Fall auf sich hat.
    Ich muss doch dem Gläubiger jetzt schon mitteilen, wenn ich mit der Anmeldung jetzt schon ein Problem habe?


    Ich hoffe ihr seid noch nicht alle im Osterurlaub
    Die Kleene

  • Erlöschen des Rechts nach § 59 ZVG: Stellt eine Verfügung über das Recht dar, welche die Vorlage des Briefes voraussetzt und auch die Zustimmung des Eigentümers.

    Aufnahme in den bar zu zahlenden Teil: M.E. lediglich eine anderweitige Deckungsform des Rechts, welche neben dem eingetragenen Rechteinhaber keine weiteren Beteiligten beeinträchtigt.

    Verzicht auf Teilnahme an der Verteilung: Ohne Briefvorlage nicht möglich.
    Liegt zum Verteilungstermin der Brief III/1 nicht vor, hast du einen unbekannten Berechtigten.

    Der Löschungsanspruch interessiert dich im Verteilungsverfahren nur, soweit du ein durch Zuschlag erloschenes Eigentümerrecht oder ein Eigentümererlöspfandrecht hast, dann würde eine bedingte Zuteilung erfolgen.

  • Ich versuch es mal.

    WarumZustellungsvertreter? Ist das nicht ein klassischer Fall von § 779 ZPO?

    Woher weißt du tatsächlich, dass das Recht III/1 ein Eigentümerrecht ist? Vielleicht hat der Schuldner es außerhalb des Grundbuches abgetreten etc. Solange du Brief usw. nicht vorliegen hast, ist der tatsächliche Berechtigte des Rechtes unbekannt, egal wer im Grundbuch eingetragen ist. Der Buchgläubiger kann diese abweichenden Anträge m.E. nicht stellen, mit der Zusendung der Löschungsbewilligung und der Rückgabe des Briefes an den Eigentümer sind sie nicht mehr materiell Berechtigter der Grundschuld und somit nicht mehr berechtigt, auf die gesamten Ansprüche zu verzichten (bzw. Kapitalminderanmeldung vorzunehmen). Abgesehen davon mögen die Ansprüche nicht mehr dem eingetragenen Gläubiger zustehen, aber irgendwem stehen sie zu. Für das geringste Gebot ist die wahre Gläubigerschaft gemäß Stöber § 44 Rn. 5.4 nicht relevant.

    Frage 1 käme einer Löschung des Rechtes gleich, da müsste m.E. das Erlöschen des Rechtes offensichtlich sein oder sämtliche Löschungsunterlagen in entsprechender Form vorliegen, um es gänzlich nicht zu berücksichtigen. Beides ist bei dir nicht der Fall. Siehe Stöber § 45 Rn. 6+7 (21. Auflage). Außerdem stellt sich hier die Frage, ob die Kapitalminderanmeldung des Rechtes III/1 formwirksam ist.


    Wie WinterM sagt, Löschungsansprüche grundsätzlich nur im Verteilungstermin, wenn du sicher nachgewiesen hast, dass das Recht dem Eigentümer zusteht. Und das kannst du nur mit Briefvorlage.

    Einmal editiert, zuletzt von Meck-Pomm (15. April 2019 um 17:28) aus folgendem Grund: die Formatierung macht mich fertig

  • gibt's noch weitere Meinungen?

    Die Abweichungsanträge werden nicht alternativ, sondern alle zusammen gestellt.
    1. Erlöschen des Rechts
    2. Nichtaufnahme in Bargebot und
    3. keine Zuteilung
    Das ist doch wohl die Umschreibung von "ignorieren Sie uns bitte".
    (Aber den Brief haben wir nicht mehr.)

    Sieht noch jemand eine definitive Beeinträchtigung des Schuldners?

    3 Mal editiert, zuletzt von Die Kleene (16. April 2019 um 17:02) aus folgendem Grund: weitere Erläuterung

  • Ich sehe das wie WinterM und Meck-Pomm. Der Antrag ist zurückzuweisen. Eine Beeinträchtigung des Schuldners ist nach Vortrag des Berechtigten wohl anzunehmen oder auch eines Gläubigers, an den die Rechte aus der Sicherungsabrede evtl. abgetreten worden sind. Es mangelt an der Briefvorlage. Diesen Antrag kann nur der Inhaber des Rechts stellen und zum Nachweis muss er in diesem Fall den Brief vorlegen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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