Ich hatte für den mir vorliegenden Fall schon eine meiner Meinung nach richtige Lösung gefunden, bis mein Kollege mich mit seiner Meinung vollkommen verunsichert hat:
III/1 Brief-Grundschuld für A
III/2 Brief-Grundschuld für B
III/3 Brief-GS für C. Betrieben wird aus III/3.
A und B teilen jeweils mit, für die Rechte Löschungsbewilligung erteilt zu haben und den Brief an den Schuldner ausgehändigt zu haben. Der Schuldner ist tot, Nachlassinsolvenz wurde eröffnet.
Es werden abweichende Versteigerungsbedingungen beantragt. III/1 und III/2 sollen erlöschen und in den bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebotes aufgenommen werden.
Alle Beteiligten incl. Schuldner/Nachlassinsolvenzverwalter und nachrangige Gläubiger stimmen vor dem Termin der Abweichung schriftlich zu.
Ich wollte daher ausschließlich unter der Abweichung ausbieten (kein Doppelausgebot).
Jetzt meint mein Kollege, ich wüsste ja gar nicht, wem die Rechte III/1 und 2 tatsächlich zustehen und müsste, um etwaige unbekannte Berechtigte zu schützen, in jedem Fall doppelt ausbieten. Er sieht die Gefahr insbesondere gegeben, weil es Briefrechte sind. Ich sehe das vollkommen anders.
Bin ich da auf dem Holzweg?