Buchung nach §3 Abs. 4,5 GBO, mehrere herrschende Grundstücke für einzelnen MEA

  • Hallo zusammen, öfter mal was neues:

    In einem älteren Grundbuchblatt ist ein 1/3 MEA an Flst. 100 in BVNr. 4 eingetragen. Dieser ist laut Grundbuchvortrag den BVNrn. 1,2 und 3, Flst. 97, 98 und 99 zugeordnet, also als BVNr. 4/ zu 1,2,3 eingetragen.
    Ist das überhaupt zulässig? Ich war bisher der Auffassung, dass es pro dienendem Miteigentumsanteil nur ein herrschendes Grundstück geben kann. Habe jetzt im Forum zu der Thematik noch nichts gefunden. Ich soll hier den Beschrieb des dienenden Grundstücks berichtigen und frage mich in diesem Zusammenhang, ob die Buchung überhaupt so bleiben kann, oder ob ich mir hier völlig umsonst Gedanken mache.

    Würde mich über eure Meinungen freuen!

  • mE kann die Buchung so bleiben.

    Flst. 100 dient ja mehreren Grundstücken, hier sind nun mal drei davon in einem Grundbuch gebucht.
    Wären Flst. 97, 98 u. 99 in separaten Grundbüchern, könnte jeweils 1/9 MEA des dienenden Grundstücks zugeordnet sein (theoretisch).

  • § 3 GBO stellt ja auf die einzelnen herrschenden Grundstücke ab. Von daher wäre es nur folgerichtig, wenn die Miteigentumsanteile zu jedem einzelnen herrschenden Grundstück gebucht würden.

    Könnte ich eine Buchung, wie oben beschrieben, von Amts wegen auflösen und den jeweiligen herrschenden Grundstücken einen Miteigentumsanteil zubuchen?

  • Wenn Du die Größe der Miteigentumsanteile kennst.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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