Vergütung des Nachlasspflegers

  • Wahrscheinlich habe ich irgendwo einen Denkfehler... versuche es nochmal:

    Kostenschuldner gemäß § 24 Nr. 2 GNotKG sind die Erben. Gehe davon aus, dass dies sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Nachlasspflegervergütung umfasst.
    Da der Nachlass überschuldet ist, kann die Vergütung nicht gegen den Nachlass festgesetzt werden, muss also aus der Staatskasse gezahlt werden.

    Hätten die Erben keine Nachlassinsolvenz beantragt, hätte ich die Beträge (Gerichtskosten + Vergütung) den Erben in Rechnung stellen können, oder?
    Durch die Nachlassinsolvenz ist die Haftung allerdings auf den Nachlass begrenzt, aber vielleicht gibt es ja eine Quote? Deshalb Anmeldung zur Inso-Tabelle?
    Der Nachlass hat Sachwerte von ca. 150.000,- € und Verbindlichkeiten ca. 250.000,- €.

    Vermutlich habe ich irgendwo eine falsche Schlussfolgerung/etwas übersehen? Bin dankbar für Hilfe/Aufklärung.

  • Überschuldet bedeutet doch nicht zwangsläufig Vergütung aus der Staatskasse. Es sind ja Nachlasswerte vorhanden. Außerdem sind (wie hier schon öfter erwähnt) diese Kosten Masseverbindlichkeiten (§ 324 InsO).
    Da diese vorrangig befriedigt werden, dürften sich nach den hier mitgeteilten Werten Nachlasspfleger und Staatskasse freuen.

  • Ich hänge mich hier mit meiner Frage mal an:

    Nachlasspflegschaft wurde angeordnet. Vermögenswert ist lediglich eine Eigentumswohnung, diese ist ca. 200.000 € wert. Die Wohnung ist mit einer Grundschuld in Höhe von 230.000,00 € und diversen Zwangssicherungshypotheken belastet. Dem gegenüber stehen Verbindlichkeiten in Höhe von über 1,5 Millionen Euro. Dem Nachlasspfleger wurde in der Vergangenheit bereits eine Vergütung für die bis dahin angefallenen Tätigkeiten festgesetzt. (Stundensatz 110,00 €, nicht mittelloser Nachlass). Inzwischen wurde ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet. Der Nachlasspfleger beantragt nun die Vergütung (Stundensatz 110,00€, nicht mittelloser Nachlass) für die noch nicht abgerechnete Tätigkeiten, um diese beim Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit abzurechnen.

    Die Festsetzung der Vergütung ist trotz eröffnetem Nachlassinsolvenzverfahren möglich, richtig? (Das war ja die Ausgangsfrage dieses Threads)
    Allerdings tue ich mich schwer den Nachlass als "nicht mittellos" zu sehen, da außer der ETW (die erheblich über ihren Wert belastet ist) kein Aktivvermögen vorhanden ist. Der Nachlasspfleger führte in seinem Bericht aus, dass der IV die Belastungen wohl anfechten würde (da diese aber teilweise schon vor über 20 Jahren eingetragen wurden, bin ich mir unsicher ob das funktioniert). Was meint ihr dazu?
    Mein Kollege meinte der Nachlass sei bestimmt nicht mittellos, sonst wäre das InsOVerfahren mangels Masse abgewiesen worden. Ich bin nun verwirrt und über jede Hilfe dankbar.

  • Tja, da hat der Nachlasspfleger wohl einen Fehler gemacht - und folglich auch das Gericht.

    Ein Nachlass ist auch dann als mittellos anzusehen, wenn zwar Aktivvermögen (in Form von Immobilien) vorhanden ist, dessen Verwertung aber wegen Pfandrechten etc. voraussichtlich(!) zu keiner freien Vermögensmasse führt.

    Vgl. OLG Naumburg – Beschluss vom 10.07.2013 – 2 Wx 44/13

    So hat jetzt der NLP einen schönen Titel, kommt aber wegen der dinglichen Sicherungen letztlich vmtl. nicht an den Erlös ran. Er wird wohl leer ausgehen. Besser wäre gewesen, er hätte obige Rechtsprechung gekannt und sich darauf berufen eine Vergütung aus der Staatskasse zu erhalten. Das wären dann zwar maximal 33,50 € je Stunde, aber eben letztlich besser als ein wertloser Titel.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    2 Mal editiert, zuletzt von TL (8. Februar 2018 um 13:53)

  • Man kann zum jetzigen Zeitpunkt noch überhaupt nicht sagen, ob der Nachlass mittellos ist. Da muss man erst einmal das Insolvenzverfahren abwarten. Ein Gutachter (der dann im Normalfall auch der Insolvenzverwalter ist) schaut eigentlich schon genau, ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist, da er ansonsten für lau arbeitet. Insolvenzverwalter lassen sich z.B. bei einer freihändigen Veräußerung von belasteten Immobilien von den Gläubigern Massebeiträge bezahlen.
    Falls er sich insoweit getäuscht hat, wird das Verfahren irgendwann mangels Masse eingestellt. Dann geht das vorhandene Geld für die Massekosten (Gerichtskosten Insolvenzgericht und Vergütung u. Auslagen für den IV) drauf.
    Stellt sich heraus, dass das Geld zwar für die Massekosten reicht, aber die nicht für die Masseverbindlichkeiten, dann wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt. Da kommt es dann darauf an, ob für die Vergütung des NLP gem. § 209 InsO was übrigbleibt.
    Wenn der IV genug Geld einnimmt für Massekosten und Masseverbindlichkeiten kriegen beide ihr Geld.
    Du könntest dich ja vielleicht mal beim Insolvenzgericht oder beim IV erkundigen, da dieser eigentlich schon im Gutachten abschätzt, was zu holen sein könnte.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!