Hallo!
Ich habe hier ein von anfang an herrenloses Grundstück. Die Kollegin vor mir hatte damals beim Grundbuchanlegungsverfahren im Wege eines Aufgebotsverfahrens keinen Eigentümer feststellen können und somit die Herrenlosigkeit eingetragen.
Nun kommt Person A und reicht mir einen notariell beglaubigten Antrag auf Aneignung dieses Grundstücks ein. Seiner Meinung nach ist hier kein Verzicht des Fiskus erforderlich, da dieses vorrangige Aneignungsrecht gemäß § 928 BGB lediglich für aufgegebene Grundstücke besteht.
Ich habe dazu leider nichts gefunden. Weiß da vielleicht jemand weiter? +
Danke schonmal für die Hilfe!