Inhaltsänderung Sicherungshypothek

  • Vor 40 Jahren hat die Eigentümerin E1 an E2 einen halben Anteil an einem Erbbaurecht verkauft. Kaufpreis waren 40.000,- DM. Der hälftige Betrag war sofort zu zahlen und die andere Hälfte erst beim Versterben von E1 an einen Herrn Y. Zur Absicherung von Y wurde eine Sicherungshypothek eingetragen.

    Nunmehr erreicht mich eine notarielle Urkunde in der E1 und E2 als Inhaltsänderung eingetragen haben möchten:

    "Sollte Y vor E1 versterben, so geht der Anspruch auf Zahlung des Betrages an die Ehefrau von Y, ersatzweise Kinder .... über.":(

    Ich denke nicht, dass so etwas eintragungsfähig ist. Aber ehrlich gesagt, habe ich das auch noch nicht gehabt. Was meint ihr dazu?

    PS: Falls die Frage aufkommt, Y hat nicht mitgewirkt.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Wenn die SiHyp für Y eingetragen ist, wird er an der Änderung schon mitwirken müssen.

    Unter der Prämisse, dass das geschieht (und auch etwaige Nachranggläubiger, der Eigentümer des Erbbaugrundstücks, usw., usf. zustimmen), wäre eintragungsfähig (da man sich ja offenbar nicht dem Risiko aussetzen möchte, dass einer der Berechtigten nicht entsprechend testiert oder dass die gesetzliche Erbfolge eintritt):

    • eine SiHyp für Y, auflösend bedingt dadurch, dass Y vor E1 verstirbt
    • eine SiHyp für Frau Y, aufschiebend bedingt dadurch, dass Y vor E1 verstirbt und auflösend bedingt dadurch, dass Frau Y vor E1 verstirbt (und je nachdem wie paranoid man als Notar ist auch noch auflösend bedingt dadurch, dass die Ehe von Y und Frau Y auf andere Weise als durch den Tod von Y endet)
    • eine SiHyp für die Kinder, untereinander in einem wie auch immer gearteten Beteiligungsverhältnis, aufschiebend bedingt dadurch, dass die auflösenden Bedingungen der vorgenannten SiHyps eintreten,


    alles untereinander im Gleichrang.
    Kosten: für jedes Grundpfandrecht 1,0 aus dem vollen Nennwert :teufel:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Danke Tom, ich habe auch zuerst gedacht, dann sollen sie doch weitere Hypotheken bestellen aber die 1. Sicherungshypothek ändern, nein. Aber man will sich wohl die Kosten sparen und versucht nun diesen Weg.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Danke Tom, ich habe auch zuerst gedacht, dann sollen sie doch weitere Hypotheken bestellen aber die 1. Sicherungshypothek ändern, nein. Aber man will sich wohl die Kosten sparen und versucht nun diesen Weg.

    Die erste ändern kann man wohl schon (Eintragung der Bedingung), aber um die anderen kommt man m.E. nicht herum.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • M.E. wäre das hier offensichtlich gewünschte Ziel durch eine Vorausabtretung auf den Todesfall der durch die Hypothek gesicherten Forderung gem. § 398 BGB zu erreichen. Diese müsste natürlich durch den Gläubiger Y erklärt werden. Eine solche Vorausabtretung könnte dann m.E. im GB eingetragen werden, oder:gruebel:?

  • Danke Tom, ich habe auch zuerst gedacht, dann sollen sie doch weitere Hypotheken bestellen aber die 1. Sicherungshypothek ändern, nein. Aber man will sich wohl die Kosten sparen und versucht nun diesen Weg.

    Die erste ändern kann man wohl schon (Eintragung der Bedingung), aber um die anderen kommt man m.E. nicht herum.

    Gewisse Änderungsmöglichkeiten sind natürlich möglich. Aber den Zahlungsanspruch auf diese Weise ändern :oops:. Klar ist, dass man nicht die weiteren Personen als Gläubiger eintragen lassen kann.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Eine Änderung des Anspruchs sehe ich bei einer Vorausabtretung nicht. Der -unveränderte- Anspruch wird halt nur im Voraus abgetreten. Bei einer "normalen" (also sofortigen) Abtretung der Forderung hättest du doch sicherlich auch keine Bedenken, diese im GB einzutragen, oder? Warum soll das dann bei einer Vorausabtretung nicht möglich sein?

  • Ich gebe dir recht, eine Abtretung geht natürlich aber ob das die Formulierung hergibt und so gewollt ist :confused:. Danke für eure Meinungen, das Notariat möge sich dann nun mal äußern. :)

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich gebe dir recht, eine Abtretung geht natürlich aber ob das die Formulierung hergibt und so gewollt ist :confused:. Danke für eure Meinungen, das Notariat möge sich dann nun mal äußern. :)

    Die dir vorliegenden Unterlagen (die ja noch nicht einmal von Y stammen) enthalten natürlich keine (Voraus-)Abtretung. Ich wollte in meinem Beitrag nur einen Weg aufzeigen, der zum -vermutlich- gewollten Ergebnis führen könnte. Entsprechende Erklärungen müssten dir natürlich noch vorgelegt werden!

  • Ich habe nun endlich mal das Notariat erreicht. Eine Abtretung möchte der Gläubiger nicht und die Urkunde kam so zustande: Die E1 und E2 hatten einen Zettel mit, wo die Formulierung so draufstand und nachdem man sie nicht überzeugen konnte, dass alles sowieso nicht notwendig ist (da ja die Erbfolge letztlich auch zu dem Ergebnis führt), hat man es beurkundet.

    Aha. Sie wissen also selbst nicht, was das genau sein soll. :gruebel:

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich habe nun endlich mal das Notariat erreicht. Eine Abtretung möchte der Gläubiger nicht und die Urkunde kam so zustande: Die E1 und E2 hatten einen Zettel mit, wo die Formulierung so draufstand und nachdem man sie nicht überzeugen konnte, dass alles sowieso nicht notwendig ist (da ja die Erbfolge letztlich auch zu dem Ergebnis führt), hat man es beurkundet.

    Aha. Sie wissen also selbst nicht, was das genau sein soll. :gruebel:


    :keinkom::peinlich::nzfass::sagnix::frechheit

  • Ist keine Inhaltsänderung, wenn sich die Person des Berechtigten ändert. Die Vererblichkeit war laut Sachverhalt schon anfänglich nicht ausgeschlossen.

    Zur Vorausabtretung -> Staudinger/Wolfsteiner (2015) BGB § 1154 Rn. 10 m.w.N.

    Zum Vertrag zugunsten Dritter (außer Y sind vermutlich auch dessen Ehefrau oder dessen Kinder nicht beteiligt) -> Staudinger/Wolfsteiner (2015) Einleitung zu §§ 1113 ff Rn. 91 m.w.N.

    6 Mal editiert, zuletzt von 45 (1. Mai 2017 um 18:55)

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