Ein Hallo in die Runde...
folgenden Fall möchte ich gerne vorstellen:
Mir liegt der Antrag auf Umschreibung des Eigentums von einer Erbengemeinschaft auf A vor. Eingereicht werden zwei Urkunden.
Die Erbengemeinschaft besteht aus A, B, C, D und E. Im Rahmen der Vermächtniserfüllung soll der zum Nachlass gehörende ½ Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum dem Miterben A übertragen werden.
Bei der Beurkundung 1 tritt der Miterbe E nicht auf! Vielmehr heißt es wie folgt:
“…..E hat mitgeteilt, dass er nicht bereit ist, die heutige Urkunde zu unterzeichnen und an der Vermächtniserfüllung mitzuwirken….“
Die Auflassung lautet dann:
„Einig über den Eigentumsübergang bewilligen und beantragen die Erschienenen die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch“
Im gerichtlichen Vergleich verpflichtet sich letztlich E die Auflassungserklärung beurkunden zu lassen.
Bei der Beurkundung 2 treten E und A auf. Es wird die Auflassung wie folgt erklärt:
„In Erfüllung der von mir (E) ..... übernommenen Verpflichtung… erkläre ich die Auflassung bezüglich meines ½ Miteigentumsanteils …. eingetragen im Wohnungsgrundbuch von …..
E und A sind sich über den Eigentumswechsel einig und bewilligen und beantragen die Umschreibung im Grundbuch“
Abgesehen von der unglücklichen Formulierung des Auflassungsgegenstands... genügt die getrennte Beurkundung der Auflassungen auf Veräußererseite dem Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit?
Oder kann die Erklärung des E in Urkunde 2 als Genehmigung gemäß § 185 Abs 2 BGB gewertet werden?
Für eure Meinungen wäre ich dankbar.