Nachweis Zwangsvollstreckungskosten

  • Zitat

    "Sämtliche Vollstreckungsunterlagen sind im Original einzureichen; diese werden nach erfolgter Festsetzung per Stempelaufdruck entwertet und anschließend zurückgereicht"

    Was soll denn der Quatsch? Meiner Meinung nach wäre eine solche "Entwertung" bedeutungslos.


    Es soll wohl einer doppelten Vollstreckung vorgebeugt werden.

    Zumindest nach einer mir vorliegenden Kommentierung ist die Kennzeichnung wohl vorzunehmen:

    "Zur Vermeidung von Doppelfestsetzungen ist eine eidesstattliche Versicherung des Gläubigers erforderlich, dass noch keine Festsetzung erfolgt oder abgelehnt ist, eingereichte Belege sollten gekennzeichnet werden."
    (Musielak/Voit/Lackmann, 15. Aufl. 2018, ZPO § 788 Rn. 22)

  • Das ist mir auch neu. Ich schaue mir an, wann der KFB erlassen wurde und weise dann darauf hin, dass Kosten, die davor entstanden sind, doch wohl vom KFB erfasst sind und im Weiteren nicht mehr erstattungsfähig sind.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Das ist mir auch neu. Ich schaue mir an, wann der KFB erlassen wurde und weise dann darauf hin, dass Kosten, die davor entstanden sind, doch wohl vom KFB erfasst sind und im Weiteren nicht mehr erstattungsfähig sind.


    Bei getrennter Beantragung hilft das natürlich auch nicht, siehe Bang-Johansen in Beitrag 21.


  • Es soll wohl einer doppelten Vollstreckung vorgebeugt werden.

    Zumindest nach einer mir vorliegenden Kommentierung ist die Kennzeichnung wohl vorzunehmen:

    "Zur Vermeidung von Doppelfestsetzungen ist eine eidesstattliche Versicherung des Gläubigers erforderlich, dass noch keine Festsetzung erfolgt oder abgelehnt ist, eingereichte Belege sollten gekennzeichnet werden."
    (Musielak/Voit/Lackmann, 15. Aufl. 2018, ZPO § 788 Rn. 22)

    Im aktuellen Zöller (Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 788 ZPO Rn 18) heißt es:

    "Wenn Kosten festgesetzt sind, findet die ZwV aus dem KFB statt (§ 794 I Nr 2). Dass dieser nicht verwendet, sondern nach § 788 I mit beigetrieben wird, ist dadurch nicht ausgeschlossen; die Festsetzung hebt für den Gl die Beitreibungsmöglichkeit des § 788 I nicht auf (Brandenburg JurBüro 2007, 548, 549; aA LG Bad Kreuznach Rpfleger 90, 313; StJ/Münzberg Rn 32)."

    Das ist ja folgerichtig, wenn (vgl. a.a.O. Rn 15) "die Zulässigkeit der Vollstreckung von ZwV-Kosten mit dem Hauptsachetitel [...] von jedem jew Vollstreckungsorgan zu prüfen (Christmann DGVZ 85, 147; LG Oldenburg DGVZ 93, 156 = JurBüro 94, 741) [ist]".

    Die erwähnte Kommentarstelle von Musielak/Voit/Lackmann dürfte m.E. auch keine Rechtfertigung im Gesetz haben, dies wünscht sich vielleicht der Kommentarschreiber, ich habe auch keine Rechtsprechung gefunden, welche dies erlauben würde. :gruebel:

  • Soweit ich mich erinnere, ging es dabei um die Vermeidung der möglichen Gefahr einer späteren Mehrfachtitulierung, da aufgrund der nicht mehr versteinerten Zuständigkeitsregelung der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle ein evtl. später anderes örtlich VG keine Kenntnis von einer früheren Festsetzung haben kann.

    Grundsätzlich eine nicht so verkehrte Idee, aber wohl auch nicht mehr ganz zeitgerecht.

    Es muss letztlich wohl doch dem Schuldner überlassen bleiben, im Rahmen seiner Anhörung eine ggf. bereits früher erfolgte Titulierung derselben Kosten selbst einzuwenden 🤷🏻

  • Steht vielleicht in dem Beschluss, den du beabsichtigst zu erlassen, irgendwo etwas zu den Kosten für deinen Beschluss, so je nach Vordruckalter auf Seiten 3 und 9 oder so?

    Da steht, dass wegen dieser Ansprüche und wegen der Kosten für diesen Beschluss... solange gepfändet... Allerdings war meine Frage, ob denn die Kosten, welche nun erst anfallen, bereits in die bisherigen Vollstreckungskosten mit aufgenommen werden dürfen. Schließlich handelt es sich hier auch um bereits entstandene Kosten der ZV.

  • Ich hab mal eine Frage die mir als Neuling unter den Nägeln brennt...

    Ein Gl hat als bisherige Vollstreckungskosten die Kosten für den aktuellen noch zu erlassenden PfÜB aufgeführt.

    Ist das zulässig oder müsste er diese später separat betreiben?

    Die Kosten stehen am Ende, unter der Unterschrift. Wenn die vorne (Seite 3) auch schon dabei sind, werden sie doppelt angesetzt. Entweder vorne ODER hintern. Wobei hinten eigentlich richtig ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Kosten stehen am Ende, unter der Unterschrift. Wenn die vorne (Seite 3) auch schon dabei sind, werden sie doppelt angesetzt. Entweder vorne ODER hintern. Wobei hinten eigentlich richtig ist.

    Ich sehe es ja auch so, dass die Kosten nur hinten auf Seite 9 geltend gemacht werden können. Habe aber leider noch keine Norm dafür gefunden. Ich habe dem Gl-Vertreter (einen RA) bereits zwischenverfügt, dass die Kosten auf Seite 3 bei den bisherigen Vollstreckungskosten nix zu suchen haben. Er beharrt aber auf seiner Ansicht, dass das geht. ?(

  • Ich sag mal so:

    Meiner Meinung nach streiten wir uns hier über Optik.

    Systematisch richtig wäre: nur auf Seite 9.

    Wichtig ist insbesondere aber, dass er nicht auf beiden Seiten steht.

    M.M.n. kann man das auch durchgehen lassen mit Seite 3, hängt aber auch mit der Übersichtlichkeit zusammen.

    Sehe es aber insgesamt wie WinterM, wenn's dich stört, streichs bei Seite 3 raus und schreibs bei Seite 9 hin.

    Dem Rechtsmittel würde ich gelassen entgegensehen!

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Ich bin ganz bei Araya in #32. Ich würde ein doppeltes Ansetzen in jedem Fall monieren. Die Kosten dieses Beschlusses sind hinten aufgeführt und gehören nicht in die "bisherigen Vollstreckungskosten". Da gibt es keine Vorschrift, der Vordruck ist so gedacht und zu nutzen. Das ist es.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!