Nachweis Zwangsvollstreckungskosten

  • Im medialen Zeitalter ist es bei Inkassounternehmen, Rechtsanwälten pp. - in meinen Augen - immer mehr zur Unsitte geworden, Vollstreckungsunterlagen einzuscannen. Wird dann ein neuer Antrag gestellt, werden dann nicht die Originale übersandt, sondern Ausdrucke der eingescannten Dokumente.
    Das hat verstärkt zur Folge, dass die in den Forderungsaufstellungen geltend gemachten Kosten nicht vollständig belegt sind. (Hätte man einfach die fortlaufend ergänzten Vollstreckungsunterlagen im Original übersandt, dürfte so etwas eigentlich nicht passieren.)
    Fehlen Belege, (setze ich die nicht belegten Kosten ab oder) fordere ich fehlenden Belege nach.
    Nach einer solchen Belegnachforderung, die insbesondere den Hinweis "Aus den Belegen muss sich auch die Berechnung möglicher Anwaltskosten ergeben." enthält, erhielt ich jetzt als Antwort, der Nachweis der geltend gemachten Anwaltskosten erfolge "implizit" aus korrespondierenden Belegen zum Beispiel des Gerichtsvollziehers.
    Nach meiner Ansicht ist es einfach nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichtes aus solchen Belegen heraus zu ermitteln und zu berechnen, ob die in der Forderungsaufstellung berechnete Gebühr pp. zutreffend berechnet sein könnte.
    Auch wenn ich z.B. aus einem Vollstreckungsprotokoll erkennen kann, dass ein Anwalt oder Inkassounternehmen den Auftrag erteilt haben müsste, weiß ich noch nicht, ob die erfolgte Berechnung zutreffend ist (z.B. Wert).
    Kennt jemand hierzu bereits ergangene Entscheidungen der Beschwerdeinstanzen?

  • Da bei den Belegen zu den Kosten Kopien genügen, genügen auch eingescannte und wieder ausgedruckte Belege. Dass die uU nicht vollständig sind, geht dann halt zu Lasten des Gläubigers.

    Juris dürfte hilfreich sein.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das eigentliche Problem ist die Frage, ob das Gericht aus den Unterlagen Rückschlüsse ziehen (und Berechnungen vornehmen) muss, dass nicht belegte RA-Kosten durch andere Belege "nachgewiesen" sind.
    Also weil z.B. der GV ein Protokoll an einen RA sendet, muss wohl auch ein Vollstreckungsauftrag seitens des RAes vorgelegen haben.

  • Für die lediglich erforderliche Glaubhaftmachung ist nicht die Vorlage sämtlicher Belege erforderlich. Rechtsanwaltsgebühren für einen Vollstreckungsauftrag können beispielsweise durch das Pfändungsprotokoll oder eine Unpfändbarkeitsbescheinigung glaubhaft gemacht werden (Zöller/Stöber, § 788 ZPO Rn. 15, mwN zur Rechtsprechung).

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Die Vorlage des Pfändungsprotokolls genügt mir z.B. nicht als Nachweis der Rechtsanwaltskosten. Weiß ich denn, ob nicht nur eine Teilforderung von 200,00 EUR geltend gemacht wurde? Das sehe ich im Protokoll des Gerichtsvollziehers nicht. Daher möchte ich zumindest den Vollstreckungsauftrag als Kostennachweis.

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  • Die Vorlage des Pfändungsprotokolls genügt mir z.B. nicht als Nachweis der Rechtsanwaltskosten. Weiß ich denn, ob nicht nur eine Teilforderung von 200,00 EUR geltend gemacht wurde? Das sehe ich im Protokoll des Gerichtsvollziehers nicht. Daher möchte ich zumindest den Vollstreckungsauftrag als Kostennachweis.

    Diese Auffassung teile ich nicht. Entstehung und Notwendigkeit der Vollstreckungskosten müssen eben nicht bewiesen sondern nur glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass mehr für als gegen die behauptete Tatsache (hier also die Entstehung der Rechtsanwaltsgebühren im vollen Umfang) spricht. Die Geltendmachung einer Teilforderung entspricht aber eher der vollstreckungspraktischen Ausnahme. Aus diesem Grund ist ja auch die anwaltliche Versicherung als Glaubhaftmachung der Vollstreckungskosten ausreichend, ohne dass überhaupt die Vorlage von Belegen erforderlich ist (LG Verden, JurBüro 2017, 47). Wie schrieb Stöber in der Kommentierung des Zöller so schön: "Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Vollstreckungskosten werden vielfach überspannt"

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  • Das sehe ich auch so. Ohne Einscannen der Belege ist ein vernünftiges Arbeiten bei diesen Masseverfahren nicht mehr möglich. Für die Glaubhaftmachung reicht mir das dann auch. Der Schuldner hat immer noch die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, wenn er z. B. den Teilauftrag des Gläubigervertreters nur über 200 € vorlegt.


    Man kennt ja nun auch die schwarzen Schafe unter den Inkassounternehmen, da kann man immer noch strenger sein, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass da Fantasiekosten geltend gemacht werden.

    Bei 15 Minuten nach Pebb§y sind im Regelfall ausufernde Zwischenverfügungen bezüglich Vollstreckungskosten nicht drin.

  • .. Der Schuldner hat immer noch die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, wenn er z. B. den Teilauftrag des Gläubigervertreters nur über 200 € vorlegt.
    ...

    Ist für mich zwar ein schwaches Argument (welcher Schuldner wehrt sich schon), reicht mir aber aus. Ob z.B. ein GVZ-Protokoll richtig ist, kann ich eh nicht beurteilen, ich war ja nicht dabei.


  • ...
    Bei 15 Minuten nach Pebb§y sind im Regelfall ausufernde Zwischenverfügungen bezüglich Vollstreckungskosten nicht drin.

    Ich wusste gar nicht, dass Pebb§y über der ZPO oder dem RpflG steht und uns unsere Arbeit vorgeben kann!!

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  • Die Vorlage des Pfändungsprotokolls genügt mir z.B. nicht als Nachweis der Rechtsanwaltskosten. Weiß ich denn, ob nicht nur eine Teilforderung von 200,00 EUR geltend gemacht wurde? Das sehe ich im Protokoll des Gerichtsvollziehers nicht. Daher möchte ich zumindest den Vollstreckungsauftrag als Kostennachweis.

    Diese Auffassung teile ich nicht. Entstehung und Notwendigkeit der Vollstreckungskosten müssen eben nicht bewiesen sondern nur glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass mehr für als gegen die behauptete Tatsache (hier also die Entstehung der Rechtsanwaltsgebühren im vollen Umfang) spricht. Die Geltendmachung einer Teilforderung entspricht aber eher der vollstreckungspraktischen Ausnahme. Aus diesem Grund ist ja auch die anwaltliche Versicherung als Glaubhaftmachung der Vollstreckungskosten ausreichend, ohne dass überhaupt die Vorlage von Belegen erforderlich ist (LG Verden, JurBüro 2017, 47). Wie schrieb Stöber in der Kommentierung des Zöller so schön: "Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Vollstreckungskosten werden vielfach überspannt"


    Wurde die genannte Entscheidung irgendwo veröffentlicht?

    Generell die anwaltliche Versicherung statt der Vorlage der Belege bzw. Kopien ausreichen zu lassen, hielte ich dann doch für etwas fragwürdig.

  • Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des BGH (z.B. BGH, Urteil vom 18.01.1984, Az.: IV b ZB 112/83) dass die anwaltliche Versicherung ein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung hinsichtlich eigener Wahrnehmungen/Tätigkeiten ist, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für eine falsche Versicherung vorliegen.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Danke für die Juris-Fundstelle (JurBüro kann ich nicht nutzen).

    Die genannte BGH-Entscheidung scheint sich in der Praxis soweit jetzt auch nicht herumgesprochen zu haben.
    Zumindest in hiesigen Vollstreckungsakten werden Belege eingereicht, auch von Rechtsanwälten. Eine anwaltliche Versicherung ist mir in diesem Zusammenhang noch nicht untergekommen.

  • Ich hätte mit der reinen anwaltlichen Versicherung (trotz BGH) große Probleme. Denn als Rechtspfleger habe ich nicht nur das Entstehen der Gebühren zu prüfen, sondern auch die Notwendigkeit nach § 788 ZPO.

    Gerade bei der Frage der Notwendigkeit kann doch die Versicherung des Anwalts nicht genügen. Denn entweder mach er keinerlei Aussage dazu oder - wenn er es doch tut und schreibt "Es wird versichert, dass alle Kosten entstanden sind und notwendig waren." - er nimmt die gerichtliche Prüfung vorweg.

    Da halte ich für sehr bedenklich...

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Ich hätte mit der reinen anwaltlichen Versicherung (trotz BGH) große Probleme. Denn als Rechtspfleger habe ich nicht nur das Entstehen der Gebühren zu prüfen, sondern auch die Notwendigkeit nach § 788 ZPO.

    Gerade bei der Frage der Notwendigkeit kann doch die Versicherung des Anwalts nicht genügen. Denn entweder mach er keinerlei Aussage dazu oder - wenn er es doch tut und schreibt "Es wird versichert, dass alle Kosten entstanden sind und notwendig waren." - er nimmt die gerichtliche Prüfung vorweg.

    Da halte ich für sehr bedenklich...

    Dass die Prüfung der Notwendigkeit nicht durch eine insoweit abgegebene anwaltliche Versicherung "ausgehebelt" werden kann sehe ich auch so. Bei der Frage der "Notwendigkeit" handelt es sich um keine "Tatsache" sondern eine vom Gericht vorzunehmende Rechtsfrage. Wenn aber anwaltlich versichert wird, dass am xx.xx.xxxx ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über eine Forderung i.H.v. xx € bzgl. Drittschuldner z beantragt wurde so ist der Anfall der Vollstreckungsgebühr ausreichend glaubhaft gemacht.

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  • Ich hänge meine Frage hier mal an, auch wenn es nicht genau passt:

    Pfüb wird aktuell beantragt wegen eines Titels von April 2018 (Vollstreckungsbescheid)

    Zwischen den gleichen Parteien existiert auch ein Titel von Dezember 2017. Pfüb diesbezüglich ist ergangen, betrifft anderen DS als im jetzigen Antrag.

    Im aktuellen Pfüb-Antrag sind als Vollstreckungskosten auch die Zustellkosten des GVZ enthalten, die wegen des ersten Pfüb angefallen sind. Dieser beruhte jedoch auf einem anderen Titel als der jetzt beantragte Pfüb.

    Müssen Vollstreckungskosten nicht mit dem Titel im Zusammenhang stehen, wegen dem vollstreckt wird? :gruebel: Sprich, man hätte die älteren Vollstreckungskosten sich in dem neuen Titel (VB von April 2018) titulieren lassen müssen und kann diese nicht einfach in einen neuen Pfüb-Antrag aufnehmen?

    Oder sehe ich das zu eng? :gruebel:

  • Müssen Vollstreckungskosten nicht mit dem Titel im Zusammenhang stehen, wegen dem vollstreckt wird? :gruebel:


    Ja, müssen Sie. Grundlage der Kosten der ZV ist der jeweilige Titel. Also muß dieser nicht nur vorgelegt, sondern auch auf Seite 2 unten (im Formular) auch aufgeführt werden.

    Sprich, man hätte die älteren Vollstreckungskosten sich in dem neuen Titel (VB von April 2018) titulieren lassen müssen


    Ne, wäre nicht möglich, weil dazu ja ein einfacheres Verfahren (§ 788 Abs. 2 ZPO) zur Verfügung stünde. Und anstelle der Titulierung ist ja auch die Mitvollstreckung oder gar alleinige Vollstreckung (nur) der ZV-Kosten möglich. Aber wie gesagt: Vorlage des entsprechenden Titels ist dafür notwendig (§ 750 Abs. 1 ZPO) und natürlich auch die Vervollständigung des PfÜB-Antrags.

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  • Müssen Vollstreckungskosten nicht mit dem Titel im Zusammenhang stehen, wegen dem vollstreckt wird? :gruebel:


    Ja, müssen Sie. Grundlage der Kosten der ZV ist der jeweilige Titel. Also muß dieser nicht nur vorgelegt, sondern auch auf Seite 2 unten (im Formular) auch aufgeführt werden.

    Sprich, man hätte die älteren Vollstreckungskosten sich in dem neuen Titel (VB von April 2018) titulieren lassen müssen


    Ne, wäre nicht möglich, weil dazu ja ein einfacheres Verfahren (§ 788 Abs. 2 ZPO) zur Verfügung stünde. Und anstelle der Titulierung ist ja auch die Mitvollstreckung oder gar alleinige Vollstreckung (nur) der ZV-Kosten möglich. Aber wie gesagt: Vorlage des entsprechenden Titels ist dafür notwendig (§ 750 Abs. 1 ZPO) und natürlich auch die Vervollständigung des PfÜB-Antrags.


    Danke für deine Einschätzung.

    Das mit dem "einfacheren" Verfahren habe ich so nicht bedacht. Ich war davon ausgegangen, dass die Vollstreckungskosten als Position im Mahnbescheid (ggf. als Schadensersatz) hätten aufgenommen werden können.

    Kommt da tatsächlich vom Mahngericht eine Zwischenverfügung, dass das wegen der Möglichkeit des § 788 ZPO nicht geht? :gruebel:

  • Vollstreckungskosten gehören zum Titel. Sie können also vor der Titulierung nicht entstehen. Ob das das Mahngericht merkt und beanstandet...keine Ahnung.

    Außerdem gehe ich davon aus, dass Gläubiger ihre Forderungen geltend machen, also nicht Kosten der Forderung 1 bei der Forderung 2. Es sei denn, beide Forderungen werden gemeinsam geltend gemacht, Die arbeiten ja mit ihren Forderungsaufstellungen, so dass sowas eigentlich nicht vorkommen sollte. Garantie ist das natürlich keine und letztlich haben wir uns an den Titel zu halten.
    Wenn also ein VB mit "I. HF 1.000 Euro, II. Kosten der Zwangsvollstreckung 135,54 Euro" kommt, hat uns das nicht zu stören.

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  • Ich hänge mich mal hier dran.

    Habe in einer § 788er-Sache (es ging um eine Pfändung und Vermögensauskunft) Antrag per beA gestellt und die Titel (mittlerweile 4 KFBs) im Original zum Aktenzeichen eingereicht. Als Anlagen waren der Vollstreckungsauftrag an den GV un dessen Kostenrechnung (beides als elektronische Datei) beigefügt. Nun habe ich folgende Zwischenverfügung des Gerichts bekommen:

    "Sämtliche Vollstreckungsunterlagen sind im Original einzureichen; diese werden nach erfolgter Festsetzung per Stempelaufdruck entwertet und anschließend zurückgereicht" :eek:

    Das Gericht stört sich ausdrücklich nicht an der Glaubhaftmachung der Ansätze, auch nicht der gem. RVG anfallenden RA-Kosten für die Pfändung. ich sehe aber keine Rechtsgrundlage für die a) Einreichung im Original (was bei einer GV-Rechnung auch nicht weiter tragisch wäre und ich um des lieben Friedens willen auch machen bereit wäre) , wohl aber b) der Entwertung dieser Urkunde durch staatlichen Hoheitsakt.

    Soweit ich das Verstanden habe, genügt Glaubhaftmachung gem. § 104 ZPO , aber diese beabsichtigte "Entwertung" kommt mir nun erstmals vor die Augen...:confused:

  • Zitat

    "Sämtliche Vollstreckungsunterlagen sind im Original einzureichen; diese werden nach erfolgter Festsetzung per Stempelaufdruck entwertet und anschließend zurückgereicht"

    Was soll denn der Quatsch? Meiner Meinung nach wäre eine solche "Entwertung" bedeutungslos.

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