Amtswiderspruch?

  • Hallo,
    im Jahr 1975 ist dem Notar UND dem Rechtspfleger ein blöder Fehler passiert:

    eingetragen war eine Erbengemeinschaft als Miteigentümer zu 1/36, in der Urkunde von 1975 wurde ein Anteil an der Erbengemeinschaft aufgelassen. Geht ja bekanntlich nicht.

    Möglich gewesen wäre eine Erbanteilsübertragung, aber es ist in der Urkunde explizit nur dieses eine Flurstück genannt das auf dem Blatt steht.
    Drum glaube ich nicht, daß ich die Auflassung so einfach in eine Erbanteilsübertragung umdeuten kann.

    Wenn die Auflassung nun nicht möglich gewesen ist muß ich doch eher einen Amtswiderspruch gegen das Eigentum eintragen, oder?
    Berechtigter des Widerspruchs ist der alte Eigentümer - also der der die Auflassung damals erklärt hat bzw. dessen Erben. Die muß ich anhand der Nachlaßakten ermitteln und namentlich eintragen.
    Und die müssen später auch die Löschung des Amtswiderspruchs bewilligen.

    Oder liege ich da ganz falsch?

  • Nach meiner Ansicht liegst Du richtig.

    Ein Erbteil als solcher kann zwar nicht gutgläubig erworben werden, aber die unrichtige Eintragung ermöglichst einen gutgläubigen Erwerb des Grundbesitzes selbst.

    Natürlich ist das Ganze völlig unbegreiflich. Ein Notar, der die Auflassung des Anteils an einer Erbengemeinschaft beurkundet und ein Rechtspfleger, der einen solchen Blödsinn auch noch einträgt. Unglaublich!

  • Wenn die "falsche" Auflassungsempfängerin erklären würde daß die Auflassung unrichtig gewesen ist und die Eintragung der normalen Erbfolge beantragen würde müßte es m.E. sogar ohne Amtswiderspruch gehen.
    Sie ist ja der einzig verlierende Teil.

  • Du hattest nicht nach der Grundbuchberichtigung, sondern lediglich nach dem Amtswiderspruch gefragt.

    Wenn ein rechtlich unmögliches Rechtsgeschäft in Frage steht, ist auch keine Berichtigungsbewilligung (sondern nur ein Berichtigungsantrag) erforderlich, weil die Grundbuchunrichtigkeit dann in der Natur der Dinge liegt.

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