Hilfe - EILT- Hinterlegung Abwendung ZV

  • Ich habe einen Sachverhalt der mir so in der Vertretung noch nicht untergekommen ist. Leider sitzt der Antragsteller vor der Tür und ich habe keine Zeit mich einzulesen. Der Antragsteller hat Probleme mit der GEZ. So wird für seine Firma ein Betrag von der GEZ geltend gemacht für einen Zeitraum, in welchem die Firma noch nicht angemeldet war. Jetzt möchte er den strittigen Betrag beim Amtsgericht hinterlegen.

    Ist das überhaupt möglich? Ich bin irgendwie auf den 712 ZPO getroffen, da ist aber immer nur von Urteilen die Rede. Überlese ich da was? Und falls das möglich ist, was muss ich tun?

  • Da keine gerichtliche Entscheidung vorliegt, die eine Hinterlegung anordnet bzw. gestattet, kommen lediglich die allgemeinen Hinterlegungsgründe aus dem BGB in Betracht, insbesondere Gläubigerungewißheit bzw. Annahmeverzug. Beides dürfte hier nicht vorliegen.

    Was der ASt. hier einwendet klingt eher so, als wolle er sich gegen den zu vollstreckenden Anspruch selbst wenden. Das kann er vor dem Verwaltungsgericht tun und dort eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen. Wenn diesem Antrag stattgegeben würde, könnte darin vielleicht auch eine Anordnung der SHL stehen und unter Vorlage dieser Entscheidung könntest du dann das Geld annehmen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, gibt es bisher keinen Vollstreckungstitel. Unter dieser Voraussetzung sehe ich keinen Hinterlegungsgrund.

    Was der Antragsteller möglicherweise meint, ist die Einzahlung der streitigen Beträge auf ein Sperrkonto. Damit hast Du als Gericht aber nichts zu tun.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Danke für die vielen Antworten. Es liegt das Ausstandsverzeichnis der GEZ vor. Damit beantragt die GEZ ja regelmäßig Pfübs. Eine gerichtliche Entscheidung mit Abwendungsbefugnis liegt nicht vor.

  • Warum den strittigen Betrag hinterlegen? Wenn er später die Forderung begleichen will/müsste, kann er den betrag doch selbst verwahren. Hätte eine Vollstreckungsgegenklage keinen Erfolg, könnte er dann das Geld überweisen.

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