Erledigterklärung als Anspruchsbegründung

  • Die Beklagte legt im Mahnbescheids-Verfahren Teil-Widerspruch - nur gg. Inkassokosten usw. - ein.

    Es ergeht ein Teil-Vollstreckungsbescheid. Die Akte wird uns vorgelegt zur Durchführung des streitigen Verfahrens.

    Die Kläger werden aufgefordert ihren Anspruch zu begründen.

    Als Antwort des Klägers kommt eine Erledigterklärung und der Antrag der Beklagten gem. § 91a ZPO die Kosten aufzuerlegen.

    Die Beklagte ist mit der Erledigterklärung einverstanden und auch mit der Übernahme der Kosten.

    Nun macht der Kläger-Vertreter unter anderem eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG für das streitige Verfahren geltend.

    Mir kommt es so vor, als ob der die 1,3 Gebühr nicht verdient hätte, da er keinen verfahrenseinleitenden Schriftsatz und nur Antrag auf Kostenübernahme gestellt hat.

    Bzgl. des Streitwertes ist es hier egal, da er sich auf jeden Fall unter 500 € bewegt.

    Was meint ihr?

  • Ich persönliche würde dem Antrag entsprechen. Wenn ich mir Nr. 3101 VV-RVG ansehe, steht da als Entstehungsvoraussetzung: "Endigt der Auftrag bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, (...)". Ich würde in § 91a ZPO einen solchen Sachantrag sehen. Zudem schließt ja sogar die Klagerücknahme Nr. 3101 VV-RVG aus. Von daher würde ich sagen, wenn Nr. 3101 VV-RVG aus genannten Gründen nicht entsteht, muss Nr. 3100 VV-RVG entstehen. Ob das Ergebnis gerecht ist, mag dahinstehen.

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