§7 WEG Buchstaben statt Nummern

  • Es liegt eine Teilungserklärung vor, wonach das Sondereigentum nicht wie in §7 WEG ausdrücklich verlangt mit Nummern, sondern nur mit Buchstaben gekennzeichnet ist.
    Würdet ihr bemängeln?

  • Die Bestimmung des § 7 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 WEG verlangt ebenso wie diejenige der Nr. 3 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (Abgeschlossenheitsbescheinigung) vom 19. März 1974 (BAnz. Nr. 58 v. 23. März 1974) lediglich die gleichlautende Nummerierung. Zwar wird der Begriff der Nummerierung regelmäßig im Sinne der Bezifferung verwendet, zwingend ist dies jedoch nicht; es gibt auch eine alphabetische Nummerierung,
    https://help.libreoffice.org/Writer/Numbering/de#Nummerierung
    wie sie etwa dann verwendet wird, wenn sich auf dem aufzuteilenden Grundstück mehrere Häuser befinden, also z. B. Haus Nr. A, Haus Nr. B etc.

    Hätte man die alphabetische Nummerierung ausschließen wollen, hätten die Bestimmungen lauten müssen: „alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Ziffer zu kennzeichnen“ bzw. „Dabei sind alle zu demselben Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht, Dauerwohnrecht oder Dauernutzungsrecht gehörenden Einzelräume in der Bauzeichnung mit der jeweils gleichen Ziffer zu kennzeichnen“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Entspricht es eigentlich noch § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG, wenn den zu den jeweiligen Wohnungen gehörenden Kellerräumen zwar dieselbe Ziffer, aber zusätzlich der Buchstabe "K" beigefügt wird (also "....verbunden mit der Wohnung Nr. 1 und dem Kellerraum Nr. K1 lt. Aufteilungsplan...")?

    (BayObLG MittBayNot 1992, 134 = Rpfleger 1991, 414 hab ich dazu gefunden, aber irgendwie auch zu allgemein (entgegen LG Passau
    MittBayNot 2004, 264 mit zust. Anm. Westermeier). Und Beck OK schreibt in RNr. 10, bzw. 33 zu § 7 dass das Beifügen eines Buchstaben unproblematisch sei, wenn sich keine Zuordnungsprobleme ergeben, aber ich weiß nicht, ob er damit diesen Fall meint.)

  • Die meisten Kommentierungen sehen es nicht so eng, außer Bärmann Rn. 82 zu § 7 WEG. Der ist da ganz genau.
    Ich sehe diese Bezeichnungen, bei denen verschiedenen Räumen der gleichen Wohnung noch ein Buchstabe hinzugefügt wird, durchaus kritisch. Wie oben von Prinz angeführt gibt es auch eine alphabetische Nummerierung. Und danach ist eben "1" eine andere Nummer als "K1".
    Man könnte auch durchaus Beispiele konstruieren, bei denen es problematisch werden könnte. Es wird ja als zulässig erachtet, wenn eine Wohnanlage aus mehreren Häusern besteht, dass dann Wohnung 1 in Haus A mit "A1" bezeichnet wird, Wohnung 1 in Haus B mit "B1" usw.. Wenn ich dann noch einen Keller mit "K1" oder "KA1" hätte ginge es doch durcheinander. Oder Abstellräume...
    Eine Wohnung 1 mit dem Keller 2 als ein SE würden wohl die meisten als problematisch ansehen. Wäre aber in etwa so wie 1 und K1.
    Naja, ich bin in dieser Hinsicht derzeit etwas sensibel, da mir kürzlich eine TE für eine mehrhäusige Anlage mit 2 Nachträgen und völlig verhunzter Nummerierung vorgelegt wurde, die natürlich gaaanz eilig war...:D
    Ob man wegen dem zusätzlichen Buchstaben moniert, wenn die Zuordnung in Plan und Bewilligung eindeutig ist, kann man so oder so sehen.
    Allerdings frage ich mich schon, warum man nicht einfach die gleichen Nummern in die Räume schreibt, wenn es so im Gesetz steht... Ist nicht schwer und tut nicht weh.

  • Ich würde dieses Thema gerne nochmal aufgreifen. Ich habe eine Teilungserklärung mit 7 Wohnungen vorliegen. Die Wohnungen sind durchnummeriert. Zwei dieser Miteigentumsanteile sind verbunden mit Wohnung und Garage. So ist die Einheit 2 verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung 2 nebst Garage GA2 und die Einheit 4 verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung 4 nebst Garage GA4. Im Übrigen sind sämtliche Einzelräume wie Kellerräume jeweils mit der Ziffer gekennzeichnet. Ein Zuordnungsproblem sehe ich hier eigentlich nicht.

    Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz darf nicht verletzt werden (Hügel/Elzer 3. Auflage 2021, WEG § 7 Rd. 35-39 mit Verweis auf Grziwotz DNotZ 2009, 405). So soll das Anfügen eines Buchstabens unproblematisch sein. In meinem Fall sind jeweils zwei Buchstaben vorangestellt, eine eindeutige Zuordnung meines Erachtens aber gegeben.
    Gerade im Hinblick auf die Entscheidung des OLG München, Beschl. v. 24.9.2018 – 34 Wx 194/18, wonach bei einem späteren Tausch von Nebenräumen die bisherige Nummerierung beibehalten werden kann, finde ich eine Zwischenverfügung hier nicht gerechtfertigt.
    Wie handhabt ihr das?

  • finde ich eine Zwischenverfügung hier nicht gerechtfertigt.
    Wie handhabt ihr das?

    Ich hätte da auch keine Probleme mit bzw. habe auch keine.
    Wird hier regelmäßig so beantragt und auch eingetragen.

    Geht hier genauso mit S für Schuppen, SP für Stellplatz usw.

    Es muss aber -wie auch Astaroth schon schrieb- eindeutig sein, was gewollt ist.
    In deinem Fall aber keine Bedenken.

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