Genehmigung Gesellschaftsvertrag

  • Hallo !

    Habe in einem Verfahren einen Gesellschaftsvertrag vorliegen.

    Der Vertrag soll zwischen der Betreuten und ihrer Tochter abgeschlossen werden.

    Es wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als reine Innengesellschaft entsprechend den Bestimmungen für eine stille Gesellschaft nach § 230 HB gegründet.

    Zweck der Gesellschaft ist die gemeinsame Bewirtschaftung des Betriebes zur gewerblichen Stromerzeugung über eine Photovoltaikanlage.

    Würde hier eine Genehmigung nach § 1822 Nr.3 BGB erteilen. Was meint ihr ?

  • Zu allererst das offensichtliche: Wenn Betreuer und Betroffener einen Gesellschaftsvertrag abschließen sollen, brauchst du einen Ergänzungsbetreuer.

    Genehmigungsbedürftig ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags....

    Ich finde aber die Genehmigungsfähigkeit kann man gar nicht ohne weiteres beurteilen. Ich schätze mal, die Photovoltaikanlage ist auf dem Dach eines Hauses installiert/ soll dort installiert werden, oder? Wer ist den Eigentümer des Grundstücks / Hauses (und der Anlage)? Gehört es dem Betroffenen oder dem Betreuer allein, würde ich mir erklären lassen, warum die Gründung einer Gesellschaft notwendig ist. Wenn es einen sinnvollen Grund für die Gesellschaft gibt: Welche Rechtsform soll sie haben (wirklich reine Innengesellschaft? Die wollen doch wohl Strom verkaufen?) ? Wie werden die Gewinne geteilt? Ist die Anlage schon installiert? Wenn Nein: Wie soll die Anlage bezahlt werden? Rechnet sich die Anschaffung einer solchen Anlage überhaupt noch (soweit ich weiß, wird die staatliche Förderung zurückgefahren)?

    Um was vernünftiges zur Genehmigungsfähigkeit schreiben zu können, bräuchte ich mehr Sachverhalt....

  • Es wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als reine Innengesellschaft entsprechend den Bestimmungen für eine stille Gesellschaft nach § 230 HB gegründet.


    Was alle anderen schon gesagt haben, :mad: und noch dazu:
    Ist es nun eine stille Gesellschaft oder nicht? und wenn ja, wer ist still, die Betreute oder die Tochter?
    Wieso wird insbesondere im Hinblick auf § 233 Abs. 2 HGB der Vertrag so ohne weiteres für genehmigungsfähig gehalten?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich hänge mich hier mal rein und bitte nicht mit den Augen rollen, beim Suchen habe ich gefunden, dass es über Photovoltaikanlagen seit 2007 Beiträge gibt. Ich habe heute das Wort zum ersten Mal gehört, weil alt, allein, kleine Wohnung, zwar habe ich diese Anlagen schon gesehen, aber was geht es mich an.....

    Zur Frage/Thema:
    Antrag auf Genehmigung Rangrücktritt

    Die Vorgeschichte:
    Betreuungssakte: Sohn ist Betreuer des Vaters, der Sohn ist jetzt Eigentümer der Grundstücke. Bis 2014 haben sie dem Vater gehört.

    Eingetragen ist in Abt. 2 eine Reallast ( Geldrente) - löschbar bei Todesnachweis
    und eine Rückauflassungsvormerkung lastend auf dem Flurstück " sowieso" ( Gebäude und Freifläche) auf welchem auch die sechs Rechte für die Photovoltaikanlage eingetragen sind.

    Die Reallast und die Rückauflassungsvormerkung für den Vater und Betreuten sollen nun hinter die beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten (Photovoltaikanlagerecht) für "Fa. sowieso und Bank sowieso" und den eingetragenen Vormerkungen zurücktreten

    Den Rangrücktritt hat der Sohn und Betreuer für seinen Vater und Betreuten bewilligt, den Antrag die "Firma sowieso".
    Wie ich das so aus dem Lageplan erkenne, soll diese Anlage wohl auf dem Wohnhaus angebracht werden. Der Geschäftswert wird mit 2.500,00 € angegeben.

    Der Sohn bewilligt also, kann er vielleicht auch, da ja die Rechte untereinander den Rang tauschen wollen und er ja nicht Inhaber eines dieser Rechte ist.
    Ist als Grundstückseigentümer eventuell eine Interessenkollision zwischen Vater/Sohn= Betreuer/Betreuter zu sehen?

    Meines Erachtens kann aber auf keinen Fall der Betreiber dieser Anlage den Antrag stellen, da er nicht gesetzlicher Vertreter ist und eine Vollmacht des Betreuers liegt nicht vor, oder?

    Dann sehe ich nur rechtliche Nachteile für meinen Betreuten. Oder kann man oder wird sogar gegen entsprechende Zahlung der Rücktritt bewilligt.
    Ich kenne mich so einer Anlage nicht aus und weiß nicht, ob und wieviel der Grundstückseigentümer an dieser Anlage verdient ( oder geht es nur um seinen eigenen Strom, ehrlich keine Ahnung) .

    Hat einer Erfahrung mit solchen Anträgen und kann mir etwas Hilfestellung geben.

  • Was trägt denn der Betreuer vor, warum aus seiner Sicht der Rangrücktritt hinter die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) und die Vormerkungen im Sinne des Betroffenen sein sollen? Gibt es angemessene Gegenleistungen oder ist der Betroffenen aus irgend einem Grund verpflichtet?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Dann soll der Betreuer mal was Sinnvolles im Genehmigungsverfahren vortragen. Bisher gibt es für das Betreuungsgericht keinen Anlaß zur Genehmigung, nur zur Amtsermittlung, die mit der Befragung des Betreuers startet.

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  • Die Frage nach der Genehmigungsfähigkeit kann man doch erst sinnvoll beantworten, wenn die Fakten und Motive ermittelt sind. Grundsätzlich kann das durchaus genehmigungsfähig sein, aber...

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  • Eine Interessenkollision kann schon gut vorliegen, da die zu vereinbarende Gegenleistung für den Rangrücktritt wohl zu Lasten des Eigentümers gehen wird. An dieser Stelle würde ich aber gleichwohl erst einmal auf die Sachverhaltsschilderung (nebst Unterlagen) durch den Betreuer abwarten.

  • Ob eine Interessenkollision vorliegt? Möglich. Kann man aber erst nach der Aufklärung des Sachverhalts beurteilen.

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  • Hier einigt sich aber der Eigentümer nicht. Die Rangänderung bedarf "nur" der Einigung der Inhaber der beteiligten Rechte.

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  • Hier einigt sich aber der Eigentümer nicht. Die Rangänderung bedarf "nur" der Einigung der Inhaber der beteiligten Rechte.

    Umso einfacher: was interessiert dann den Betroffenen das nachrangig Recht? Nischt. Also haben wir doch gar keinen Anlass, dass der Betreuer etwas erklärt, was der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf.

    Oder es gibt doch eine „Vereinbarung“ zwischen Eigentümer=Betreuer und Betroffenem -vertreten durch den Betreuer-.

  • Das Unternehmen wird auf den Rangrücktritt bestehen, denn sonst gibt es keine Photovoltaikanlage. Jetzt kommt wieder der Eigentümern ins Spiel, der möchte die Anlage. Deshalb wird er wohl eine Leistung erbringen müssen, damit es zum Rangrücktritt kommt. Deshalb kein Vertretungsausschluss (§ 1795 BGB), aber evtl. (oder wahrscheinlich?) Interessenkollision (§ 1796 BGB).

  • Alles Mutmaßungen. Es wird Zeit, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln.:cool:

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  • Mir ging es ja eigentlich erstmal um ein paar Ansätze, wie sie hier dann gekommen sind, wie oben geschrieben, habe ich von diesen "Anlagen" absolut keine Ahnung, warum man sich so ein "Ding" auf das Dach setzen lässt, was verdient/gewinnt man und ist diese Anlage so viel Wert, dass ein Betreuter mit seinen Rechten zurücktreten sollte.

    Ich bin am ermitteln und werde berichten.

  • Ist doch alles nicht als Vorwurf an Dich gedacht. Der Betreuer muß liefern und zwar auch zu den Hinter- und Beweggründen. Bin gespannt, was der schreibt...

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