Löschung Grundschuld und Testamentsvollstreckung

  • Tochter T ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem für Vater V eine Buchgrundschuld eingetragen ist (Sicherung von Darlehen des V an T).

    T beantragt die Löschung der Grundschuld.

    Sie legt Eröffnungsniederschrift und not. Testamente des V vor. Danach ist T Alleinerbin. Diverse Vermächtnisse sind enthalten, u.a. soll das "gesamte Barvermögen, auch Geldforderungen gegenüber Banken" nicht die T erhalten.

    X wird "insgesamt zum Testamentsvollstrecker über den gesamten Nachlass" bestimmt. Er soll die "gesamte Durchführung des Nachlasses bestimmen und überwachen, insbesondere die Nachlassabwicklung auch bezüglich der Vermächtnisse".

    Weiter ist ein Schreiben des Nachlassgerichts beigefügt (automatisiert erstellt, ohne Unterschrift gültig ;)). Darin wird bestätigt, dass X sein Amt niedergelegt hat und das TV-Amt erloschen ist.
    Auch X bestätigt in einer nicht unterschriebenen Mitteilung an das Nachlassgericht, er habe die TV übernommen und durchgeführt. Die TV endete 2014; er habe die TV niedergelegt und kein TV-Zeugnis benötigt.

    Braucht man da nicht zumindest den Zugangsnachweis der Kündigung in grundbuchmäßiger Form, bzw. auch einen Beschluss des Nachlaßgerichts i.S.v. § 2200 BGB, ob ein neuer TV zu ernennen ist, bzw. die TV weggefallen ist?

  • So so, der (angeblich vormalige) TV erklärt also (ohne Unterschrift), dass er die TV durchgeführt habe. Und die Grundschuld des Erblassers hat er dabei wohl vergessen?

    Ist bei der Grundschuld überhaupt ein TV-Vermerk eingetragen?

    Die materielle Beendigung der TV ist förmlich nachzuweisen. Also förmliche Bestätigung des NachlG über die erfolgte Kündigung des TV-Amtes (analog zur Annahmebestätigung) sowohl rechtskräftiger Beschluss über die Nichternennung eines Nachfolge-TV. Oder - wie schon gesagt - Erbschein ohne TV-Vermerk.

    Höchstwahrscheinlich wird es sich so verhalten, dass der Nachlass - eben wegen der Grundschuld - noch nicht vollständig abgewickelt und die TV daher noch nicht materiell beendet ist. Das wäre sie nur dann, wenn der TV die in den Nachlass fallende Grundschuld zugunsten der Alleinerbin förmlich freigegeben hätte - woran es hier, wie an allem anderen, fehlt.

    Zum vorliegenden Schreiben des NachlG äußere ich mich vorsorglich nicht, weil ich ansonsten Gefahr liefe, die Gebote der Höflichkeit zu missachten.

  • Ja, den Herrn Dr. Nachlassrichter, der es ohne Unterschrift automatisiert erstellt hat, sollte man lieber nicht unhöflich behandeln.
    Hab mal die fehlenden Unterlagen per Zwischenverfügung angefordert.

    TV-Vermerk ist keiner eingetragen, weil ich natürlich bisher keine Kenntnis vom Tod des Grundschuldgläubigers hatte und das Nachlaßgericht nichts mitgeteilt hat (die wissen natürlich evtl. auch nichts von der Grundschuld).
    Das ist jetzt die nächste Überlegung, ob ich noch einen TV-Vermerk eintrage, bzw. eintragen muss.


  • Das ist jetzt die nächste Überlegung, ob ich noch einen TV-Vermerk eintrage, bzw. eintragen muss.

    :gruebel: Wie kommst du auf diese Idee? Es soll doch gelöscht und keine Grundbuchberichtigung eingetragen werden.

  • Stell dir vor, die Erbin nimmt ihren Löschungsantrag zurück oder ich muss ihn zurückweisen und dann tritt sie als Erbin des eingetragenen Gläubigers die Grundschuld an einen Dritten ab, z.B. an den Testamentsvollstrecker ;)

    (Die Frage von Cromwell, ob er denn überhaupt eingetragen ist, impliziert doch schon die Feststellung, dass man ihn hätte eintragen müssen.)

  • Nein, von Amts wegen nicht. Nach § 52 GBO wäre der TV-Vermerk von Amts wegen einzutragen, sobald der Erbe als neuer Berechtigter eingetragen wird. Aber wenn der das nicht beantragt... § 82 GBO bezieht sich ja nur auf die Eigentümereintragung. Der TV hätte vielleicht die Eintragung des Vermerks und der Erbfolge beantragen können/müssen?

  • Stell dir vor, die Erbin nimmt ihren Löschungsantrag zurück oder ich muss ihn zurückweisen und dann tritt sie als Erbin des eingetragenen Gläubigers die Grundschuld an einen Dritten ab, z.B. an den Testamentsvollstrecker ;)

    (Die Frage von Cromwell, ob er denn überhaupt eingetragen ist, impliziert doch schon die Feststellung, dass man ihn hätte eintragen müssen.)


    Wie du aus #9 siehst, liegst du schon wieder total daneben..
    Wäre wirklich zum Heulen gewesen, wenn du ohne Antrag und ohne gleichzeitige Grundbuchberichtigung auf die Gläubigererbin einen TV-Vermerk gebucht hättest, darauf wollte ich dich mit meinem Posting dezent hinweisen. Manchmal sieht man halt vor Bäumen den Wald nicht.

  • Stell dir vor, die Erbin nimmt ihren Löschungsantrag zurück oder ich muss ihn zurückweisen und dann tritt sie als Erbin des eingetragenen Gläubigers die Grundschuld an einen Dritten ab, z.B. an den Testamentsvollstrecker ;)

    (Die Frage von Cromwell, ob er denn überhaupt eingetragen ist, impliziert doch schon die Feststellung, dass man ihn hätte eintragen müssen.)


    Wie du aus #9 siehst, liegst du schon wieder total daneben..
    Wäre wirklich zum Heulen gewesen, wenn du ohne Antrag und ohne gleichzeitige Grundbuchberichtigung auf die Gläubigererbin einen TV-Vermerk gebucht hättest, darauf wollte ich dich mit meinem Posting dezent hinweisen. Manchmal sieht man halt vor Bäumen den Wald nicht.

    ;) Wie gesagt. Hatte ich nur für dich geschrieben, um dir diesen Kommentar zu ermöglichen.

  • Ohne Eintragung der Erbfolge kann natürlich auch kein TV-Vermerk eingetragen werden, weil die "isolierte" Eintragung des Vermerks nicht zulässig ist.

    Habe ich auch nicht behauptet.

    "Nach § 52 GBO wäre der TV-Vermerk von Amts wegen einzutragen, sobald der Erbe als neuer Berechtigter eingetragen wird."

  • Ist schon klar.

    Es wird sich wohl so verhalten, dass die besagte Grundschuld schlichtweg "übersehen" wurde. Jedenfalls kann die TV noch nicht materiell beendet sein, weil die Grundschuld ja zweifelsohne zum Nachlass gehört und sie - da es zu keiner Freigabe durch den TV gekommen ist - nach wie vor der TV unterliegt.


  • Die materielle Beendigung der TV ist förmlich nachzuweisen. Also förmliche Bestätigung des NachlG über die erfolgte Kündigung des TV-Amtes (analog zur Annahmebestätigung) sowohl rechtskräftiger Beschluss über die Nichternennung eines Nachfolge-TV...

    Ergebnis für diesen Fall: Oben Genanntes wird ohne Meckern nachgereicht.

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