Vermittlung der Erbauseinandersetzung

  • Hallo zusammen!

    Ich habe folgendes Problem: :gruebel:
    In einem anhängigen Vermittlungsverfahren (mein bislang einziges) ist die Höhe der Teilungsmasse streitig. Den Beteiligten habe ich unter Fristsetzung die Beibringung übereinstimmender Erklärungen zur Teilungsmasse aufgegeben - jedoch erfolglos.
    Ich möchte das Verfahren jetzt aussetzen. Weiß jemand wie`s geht? Setze ich das Verfahren für eine bestimmte Zeit (z. B. 6 Monate) aus oder ohne Fristangabe? Und kann ich den Antrag irgendwann zurückweisen?? Leider sind der HRP und die Kommentierungen dazu recht dürftig.

    Mit den besten Grüßen

    Antje

    Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
    (Antoine de Saint-Exupéry)

  • Hallo Antje!

    als ich in einem Verfahren vor einer ähnlichen Situation stand hab ich das so verstanden, dass das Verfahren bis zur Beseitigung der Streitpunkte (ohne Zeitangabe) ausgesetzt wird. Ich hab´s dann einfach per Beschluss so gemacht: "Das Verfahren wird bis zur Beseitigung der Streitpunkte ausgesetzt." Laut Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 95 Rn. 6 darfst Du den Beteiligten gar keine Frist setzen, innerhalb diese die Streitpunkte beseitigen sollen. Dementsprechend kann man m.E. nach nicht nur für bspw. 6 oder 12 Monate aussetzen.
    Ob Du irgendwann zurückweisen kannst, weiß ich nicht genau. Nach der Kommentierung zu § 95 FGG zu urteilen, dürfte das aber nicht gehen.

    Ich hoffe, dass ich ein wenig helfen konnte.

    Janine

  • Wenn man als Nachlassgericht keine eigenen Ermittlungen anstellen möchte, ist der Auffassung von Janine zu folgen, vgl. auch § 95 FGG und Firsching/Graf HRP Nachlassrecht (8. Aufl.) Rdn. 4.914.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Danke liebe Nachlasskollegen. :beifallkl

    Mit den eigenen Ermittlungen bin ich leider nicht weit gekommen, da die Erbengemeinschaft (Kinder und Enkel der Verstorbenen) so sehr zerstritten sind, dass sie sich gegenseitig nicht einen Euro gönnen.
    Es geht insbesondere auch um vor dem Tode der Erblasserin an eine Tochter als Pflegegeld gezahlte 15.000,- €. Die einen meinen, es sei zurückzuzahlen, die Tochter will es natürlich behalten.
    Ich werde mich da zurückhalten und das Verfahren lediglich aussetzen. Mal sehen, ob sich die Erben irgendwann einigen.

    Gruß Antje

    Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
    (Antoine de Saint-Exupéry)

  • Hallo!
    Ich habe jetzt auch meine erste Auseinandersetzung auf dem Tisch liegen und ich wette, die Erben können sich auch nicht über den Wert einigen.
    Muss mir mit dem Antrag auf Vermittlung der Erbauseinandersetzung schon eine Auflistung des Nachlasses vorgelegt werden (damit sich die übrigen schön drüber streiten können ...)? Bei mir ist natürlich auch Grundbesitz im Nachlass. Treffen mich da irgendwelche Belehrungspflichten?? Hab schon nachgelesen, dass ich eigentlich nur die unstreitigen Punkte in ein Protokoll aufnehmen muss und im Übrigen das Verfahren aussetzen kann. Fühle mich aber nicht so wohl, wenn ich da eine Auflassung beurkunden soll.
    Bin für jede Hilfestellung dankbar!!!

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