Wirksamkeitsvermerk bei Verfügungsverboten (Flurbereinigung)

  • Wir (Flurbereinigungsbehörde) lassen des Öfteren Verfügungsverbote gem. § 52 FlurbG eintragen, weil ein Teilnehmer zugunsten eines Dritten oder der Teilnehmergemeinschaft auf seine Landabfindung verzichtet hat. Ab und zu gibt es Fragen zur Eintragung von Grundschulden. Teilweise um die Geldabfindung zu finanzieren, aber auch Jahre später für andere Bankkredite. Ich habe bisher auf die Möglichkeit der Verpfändung des Verfügungsverbotes verwiesen und Grundschuldeintragung mit Wirksamkeitsvermerk am Verfügungsverbot und der Grundschuld. Einen Wirksamkeitsvermerks in diesem Zusammenhang habe ich jedoch noch nie gesehen. Ich habe dazu ein paar Fragen, damit ich potentielle Fragen von Teilnehmern oder Notaren besser beantworten kann.

    Fall 1
    Eigentümer verzichtet auf sein gesamtes Grundstück zugunsten X. Verfügungsverbot wird zugunsten X ist eingetragen. X will nun eine Grundschuld eintragen lassen.

    Frage 1.1
    Ist die Eintragung der Grundschuld mit Wirksamkeitsvermerk (bei der Grundschuld und Verfügungsverbot) möglich? Im Flurbereinigungsplan würde ich dann das Verfügungsverbot und die Wirksamkeitsvermerke löschen, weil X Eigentümer wird.

    Frage 1.2
    Ich würde als alleinigen Antragsberechtigten gem. § 13 Abs. 1 S. 2 GBO und Bewilligungsberechtigten gem. § 19 GBO den Verfügungsberechtigten sehen. Da der eingetragene Eigentümer von der Eigentragung nicht betroffen ist, bräuchte dieser auch nicht zum Notar. Richtig oder Falsch?

    Frage 1.3
    Falls 1.2 falsch: Würde es funktionieren, wenn in der Landverzichtserklärung eine Belastungsvollmacht des Verzichtenden ("Verkäufer") erteilt wird? Siehe hierzu die Empfehlung: http://www.renosaar.de/Fachliches/Wir…itsvermerk.html

    Fall 2
    Wenn nach Eintragung des Verfügungsverbotes eine Grunddienstbarkeit oder bpD (Wegerecht, Leitungsrecht ...) eingetragen werden soll, muss dann auch ein Wirksamkeitsvermerk angebracht werden? Theoretisch könnte, wegen dem relativen Verfügungsverbot, der Eigentümer die Grunddienstbarkeit beantragen und bewilligen. Ich würde ohne Wirksamkeitsvermerk vermuten, dass die Grunddienstbarkeit gegenüber dem Verfügungsberechtigten unwirksam ist und im Flurbereinigungsplan nicht übertragen.

    Fall 3 (ähnlich Fall 1)
    Eigentümer verzichtet auf einen Teil seines Grundstücks zugunsten X. Verfügungsverbot wird zugunsten X ist eingetragen. X will nun eine Grundschuld eintragen lassen.

    Frage 3.1
    Neben den Fragen 1.1 bis 1.3 kommt hier hinzu, dass das Anwartschaftsrecht nur an einer Teilfläche lastet. Eine Grundschuldbestellung an Teilflächen ist gem. § 7 Abs. 1 GBO nicht möglich, diesen Grundsatz kann nur § 68 Abs. 2 FlurbG durchbrechen. Dies ist jedoch nur im Zuge unseres Berichtigungsersuchen mit Eintragung der Landabfindungen möglich. Wie kann ein Grundpfandrecht eingetragen, dass nur die Teilfläche und den Verfügungsberechtigten belastet?

  • Zum Problem Wirksamkeitsvermerk kann ich mangels theoretischen Wissens und mangels praktischer Erfahrung nichts sagen.

    Aber meiner Meinung nach geht durch die Unterschrift des Eigentümers unter den Landverzicht keinerlei Verfügungs- und Bewilligungsbefugnis auf den X über. Daher kann ohne Eigentümer eine Grundschuld nicht eingetragen werden. Eine eventuelle (Belastungs-)Vollmacht des Eigentümers müsste natürlich gemäß § 29 GBO mindestens notariell beglaubigt sein.

    Zu Frage 3.1:
    Das ist nicht möglich. Denkbar wäre die Fallgestaltung wie bei Kaufverträgen über Teilflächen: zunächst Belastung des ganzen Grundstücks und dann Pfandentlassung des nicht erworbenen (Teil-)Grundstücks durch den Gläubiger

  • Danke für Deine Meinung. Also bezieht sich § 13 und 19 GBO ausschließlich auf das grundbuchrechtliche Vollrecht? Für uns ist der Verfügungsberechtigte die Person, die nur noch befugt ist im Flurbereinigungsverfahren aufzutreten. Der Eigentümer erhält auch keinen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan, er ist für uns nicht mehr "existent".

    Wenn ich in einem Regelverfahren am Anfang ein Verfügungsverbot eintrage, dann erhält der Verfügungsberechtigte unter Umständen erst nach mehr als 20 Jahren sein Vollrecht und wird Eigentümer. Will er es belasten (Abt. II und III) bräuchte er somit die Eigentümerbewilligung und den Eigentümerantrag. Da i.d.R. der Eigentümer sich nicht mehr als Eigentümer sieht, kann es zu erheblichen Problemen führen, gerade wenn der eingetragene Eigentümer verstorben ist und kein Erbschein/Testament vorliegt. Dies könnte private und öffentliche Investitionen verhindern. Ich könnte zwar alles zwischen dem Verfügungsberechtigten und den Banken bzw. anderen Eigentümern aufnehmen und dann im Flurbereinigungsplan vollziehen. Mir wäre es aber lieber, dass es Grundbucheintragungen gibt. Hat jemand eine Idee, wie das funktionieren könnte (am Beispiel einer Grundschuld oder Wegerecht)?

  • Mir wäre es aber lieber, dass es Grundbucheintragungen gibt. Hat jemand eine Idee, wie das funktionieren könnte (am Beispiel einer Grundschuld oder Wegerecht)?

    Die beste Lösung wäre wohl, wenn der Eigentümer bei seiner Verzichtserklärung zugunsten von X diesem zugleich eine Belastungsvollmacht in öffentlich begl. Form erteilt.
    Ohne Vollmacht bedarf es seiner Zustimmung für spätere Grundschuldeintragungen. Dass hierfür evtl. Erben ermittelt werden müssen, lässt sich nicht vermeiden.
    Eine andere Idee habe ich leider auch nicht.

  • Ich danke Euch (alle 3)!!! Jetzt weiß ich wie ich meine Teilnehmer besser aufklären kann. 45: Danke für den Link zum DNotI-Gutachten, hier steht ja auch (fast) alles zum Wirksamkeitsvermerk bei einem Verfügungsverbot. Eigentlich kannte ich das Gutachten .... Wenn ich es vorher nochmal gelesen hätte, hätte ich weniger Fragen gehabt. :oops:

    Ich werde also demnächst die Teilnehmer informieren, dass der Erwerber das Grundstück später nur belasten kann, wenn eine Belastungsvollmacht durch den Eigentümer zugunsten des Erwerbers, vor einem Notar, erteilt wurde. Anschließend kann, ohne Mitwirkung des Eigentümers, eine Grundschuld, Wegerecht usw. eingetragen werden. Die Eintragung muss mit einem Wirksamkeitsvermerk erfolgen.

    :dankescho

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