Löschung nach Abtretung möglich?

  • Ich würde mich über eure Hilfe bei folgendem Fall freuen.

    Eine Grundschuld mit Brief wurde vor zehn Jahren in Schriftform unter Briefübergabe ohne Grundbucheintragung an einen neuen Gläubiger abgetreten.

    Da bei dem neuen Gläubiger der Brief abhanden bekommen ist, wurde ein Aufgebot beantragt und schließlich ein Ausschließungsbeschluss erlassen. Dem Gericht, das diesen Beschluss erlassen hat, genügte der glaubhafte Sachvortrag nebst angebotener eidesstattlicher Versicherung und Vorlage der damaligen Abtretungserklärung in Schriftform.

    Jetzt will der neue Gläubiger das Recht löschen lassen und legt den Ausschließungsbeschluss und eine Löschungsbewilligung vor. Da die damalige Abtretungserklärung nicht der Form des § 29 GBO entspracht, hat die damalige Gläubigerin vor drei Wochen eine formgerechte Abtretungserklärung erteilt.

    M. E. war diese nicht mehr verfügungsbefugt, da gemäß § 1154 die damalige Abtretung wirksam geworden ist. Allerdings benötige ich für die Löschung je eine formgerechte Erklärung... Wie löst man jetzt diesen Kreis?


  • Jetzt will der neue Gläubiger das Recht löschen lassen und legt den Ausschließungsbeschluss und eine Löschungsbewilligung vor. Da die damalige Abtretungserklärung nicht der Form des § 29 GBO entspracht, hat die damalige Gläubigerin vor drei Wochen eine formgerechte Abtretungserklärung erteilt.

    Es ist mE egal, ob der Gläubiger die ursprüngliche Abtretungserklärung öffentlich beglaubigen lässt, § 1154 Abs. 1 S.2 BGB
    oder die damalige Abtretung formgerecht wiederholt - beides ist ausreichend.

  • Die Abtretung ist m.E. als Berichtigungsbewilligung zu verstehen. Dann müsste es insgesamt passen.

    Ulf

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