Hallo,
ich habe einen Teil-Erbauseinandersetzungsvertrag zur Genehmigung vorgelegt bekommen. Erben sind ein Vater und sein Sohn zu je 1/2 (lt. Erbschein).
Es gibt ein privatschriftliches Testament der Ehefrau/Kindesmutter, in welchem sie einzelne Nachlassgegenstände (u.a. Grundbesitz) verteilt. Die Anordnungen wurden im Erbscheinsverfahren als Teilungsanordnung bzw. Vorausvermächtnisse gewertet. Aus dem Verfahren nach § 1640 BGB ist mir bekannt, dass sie wohl letztendlich als Vorausvermächtnisse gewertet wurden (was vorteilhafter für das Kind ist). Das selbstbewohnte Grundstück, welches dem Vater zu 20 % und der Mutter zu 80 % gehört hat, soll lt. Testament zu 50 % an das Kind und zu 30 % an den Vater gehen. Verstirbt der Vater, soll der 30 % -Anteil im Wege der Vor- und Nacherbschaft an das Kind gehen. Der Vater soll zudem ein lebenslanges Wohnrecht an dem Grundstück erhalten, wobei er die notwendigen Renovierungskosten zu tragen hat. Zudem werden dem Kind ein weiteres Grundstück und dem Vater eine Eigentumswohnung zugeteilt.
In dem Vertrag wird sich nun hinsichtlich der Grundstücke bzw. der Eigentumswohnung gemäß der Aufteilung im Testament auseinandergesetzt. Die "Vor- und Nacherbschaft" wurde so gelöst, dass das Kind ein Auflassungsvormerkung hinter dem für den Vater einzutragenden Wohnrecht erhält. Hinsichtlich des Wohnrechts wird schuldrechtlich vereinbart, dass der Vater die Betriebskosten und Instandhaltungskosten zu tragen hat.
Darf ich davon ausgehen, dass ein Ergänzungspfleger nicht erforderlich ist, da ein Vertretungsausschluss nach § 181 BGB (in Erfüllung einer Verbindlichkeit) nicht zum Tragen kommt? Natürlich musste z.B. hinsichtlich der angeordneten Vor- und Nacherbschaft eine Lösung gefunden werden, aber diese wurde sogar seitens des Nachlassgerichts vorgeschlagen (habe ich einem Aktenvermerk entnommen).
Was meint ihr?