kein E-Pfl. für Erbauseinandersetzung, da in Erfüllung einer Verbindlichkeit?

  • zu #16:

    Du meinst, ich soll einen Ergänzungspfleger für die komplette Erbauseinandersetzung und nicht nur für den vorliegenden Teilerbauseinandersetzungsvertrag bestellen? Aber im Grunde kann ich den Vater doch nicht zwingen, die komplette Erbauseinandersetzung durchzuführen.....

    Es reicht ja im Prinzip einer in der Erbengemeinschaft, der die Auseinandersetzung will. Und wer entscheidet es denn für das Kind? Auch der Vater. Der benötigte Ergänzungspfleger kann doch dann für das Kind (auch) entscheiden, ob die Auseinandersetzung im Übrigen gefordert werden soll.

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