Testamentsvollstreckung, ja oder nein?

  • Hallo,

    der Eigentümer errichtet ein not. Testament mit folgender TV-Anordnung:

    Ich ändere Ziffer II meines Testamentes wie folgt ab:

    Zum TV ernenne ich X.

    Solange der TV lebt, darf der Erbe nicht über den Grundbesitz verfügen.

    X ist vor dem Erbfall verstorben.

    Die TV-Anordnung dürfte damit doch hinfällig sein.

    Eine Bestimmung... sollte der TV vorher versterben, so soll das AG einen TV bestimmen war in dem vorherigen Testament getroffen worden, dieser Passus taucht jetzt nicht wieder auf.

    baffy


  • Eine Bestimmung... sollte der TV vorher versterben, so soll das AG einen TV bestimmen war in dem vorherigen Testament getroffen worden, dieser Passus taucht jetzt nicht wieder auf.

    Wenn das vorherige Testament nicht widerrufen sondern nur abgeändert wurde, ist diese Bestimmung mE noch wirksam.
    Im Zweifel ist ein Erbschein zu verlangen.
    (Bei einem notariellen Testament würde man sich etwas mehr Klarheit wünschen)

  • Ja, der Passus war im 1. not. Testament enthalten.

    Ursprüngliche Ziffer II im Testament I
    "Ich ordne TV a, bis Erbe 40 Jahre alt ist. Als TV benenne ich X.
    Wenn der TV bereits vor Annahme des Amtes verstorben sein sollte, ersuche ich das NG einen geeigneten TV zu ernennen. Der Erbe darf also über den Nachlass bis er 40 ist nur mit Zustimmung des TV verfügen. Der vorhandene GB darf nur veräußert werden, wenn entsprechender Ersatz angeschafft wird. Zu dieser Anordnung sehe ich mich veranlasst, da der Erbe...."

    Zweites Testament:

    Der Erschienene ändert Ziffer II seines vorbezeichneten Testamentes (I) wie folgt:

    "Ich ordne TV an. Als TV benenne ich X. Solange der TV lebt, darf Erbe nicht über den Nachlass verfügen. Zu dieser Anordnung sehe ich mich veranlasst, da der Erbe .....
    Die übrigen Bestimmungen bleiben unverändert bestehen."

  • "solange der TV lebt" ist auf eine bestimmte Person bezogen und gibt außerdem die Dauer der gewollten Testamentsvollstreckung an. Beides würde durch Bestellung eines TV durchs Gericht geändert, es wäre nicht mehr die Person und auch die Länge der TV wäre unbekannt.

    Denke der Erblasser hat auch berücksichtigt, dass der Erbe beim zweiten Testament älter ist.

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