Vormerkung Vertrag zugunsten Dritter

  • In einer Scheidungsvereinbarung wird zugunsten der beiden gemeinschaftlichen Kinder A und B im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter eine Übergabeverpflichtung vereinbart. Den Zeitpunkt der Übergabe bestimmt die Mutter (Erwerberin). Der Anspruch ist spätestens bei Tod der Mutter zu erfüllen.

    Der Mutter steht zu Lebzeiten ein Wahlrecht bezüglich des Berechtigten zu (entweder eines der Kinder allein oder beide Kinder). Hat die Mutter bei ihrem Tod das Wahlrecht nicht ausgeübt, steht der Anspruch beiden zu gleichen Teilen bzw. dem Überlebenden zu.

    Zur Sicherung des Anspruchs von A und B bestellt die Erwerberin eine Vormerkung. Über ein Gemeinschaftsverhältnis wird nichts gesagt.

    Da ich aufgrund des Wahlrechts noch gar nicht weiß, wem der Anspruch bei Bedingungseintritt zusteht, sind m.E. drei Vormerkungen notwendig:
    - je eine für A bzw. B als Alleinberechtigten
    - eine für beide (dann wohl als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB?).

    Hat jemand so einen Fall schon mal gehabt oder kennt einer Rechtsprechung dazu? Bin für jede Meinungsäusserung dankbar!

  • Häng meinen Fall hier mal dran, wenn auch ganz anderer SV.
    Alleineigentümer ist der Sohn S als Erbe des V. TV ist angeordnet und auch eingetragen.
    Der TV verpflichtet sich nun gegenüber S, das Grundstück nicht ohne dessen Zustimmung zu veräußern. Bei Zuwiderhandlung verpflichtet er sich zudem S gegenüber, den Grundbesitz auf M (die Mutter des S) zu übertragen (da diese die Renovierung des Hauses finanziert hat).
    Zur Sicherung dieses Anspruches soll eine Vormerkung für M eingetragen werden.
    Ist dies ein Vertrag zugunsten Dritter?
    Irgendwie wird ja kein direkter Anspruch der M begründet. Gläubiger des Anspruchs und Berechtigte der Vormerkung fallen m. E. auseinander.
    Ich würde daher nicht eintragen. Liege ich falsch?

  • ... (da diese die Renovierung des Hauses finanziert hat) ...

    Im Wege der Auslegung käme man wohl zu einem anderen Ergebnis, da der Vertrag "primär im Interesse des Dritten" liegt (MüKo/Gottwald BGB § 328 Rn 33). Wofür mittelbar natürlich auch die Bestellung der Vormerkung zugunsten der Mutter spricht. Ihn in der Urkunde als echten Vertrag zugunsten Dritter zu bezeichnen, würde in solchen Fällen schon sehr helfen.

  • Der Eintragung der Vormerkung dürfte das Identitätsgebot entgegen stehen. Denn Schuldner des Übereignungsanspruchs ist nicht der Eigentümer S, sondern der Testamentsvollstrecker.

    Die Verpflichtung des TV gegenüber dem Erben, den Grundbesitz nicht ohne dessen Zustimmung zu veräußern, verstößt zudem gegen den aus § 2211 Abs. 1 BGB abzuleitenden Leitgedanken der Testamentsvollstreckung, wonach jener auch ohne die Zustimmung des Erben materiell verfügen kann. Mit der vorliegenden Vereinbarung wird somit im Ergebnis die Testamentsvollstreckung außer Kraft gesetzt.

  • Dass die Vormerkung dem Identitätsgebot (arg. 886 BGB) zuwiderläuft, bezweifle ich mal. Wenn der TV ein Nachlassgrundstück wie üblich verkauft, würde man dafür sonst ebenfalls keine Vormerkung eintragen können.

    Und für den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch stellt die Verfügung des TV nur eine gewöhnliche Bedingung dar. Weshalb sich auch ein Eigentümer trotz 137 BGB verpflichten kann, ein Grundstück bei Eintritt dieser Bedingung zu veräußern.

  • Dass die Vormerkung dem Identitätsgebot (arg. 886 BGB) zuwiderläuft, bezweifle ich mal. Wenn der TV ein Nachlassgrundstück wie üblich verkauft, würde man dafür sonst ebenfalls keine Vormerkung eintragen können.

    Und für den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch stellt die Verfügung des TV nur eine gewöhnliche Bedingung dar. Weshalb sich auch ein Eigentümer trotz 137 BGB verpflichten kann, ein Grundstück bei Eintritt dieser Bedingung zu veräußern.

    Wenn der Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück an einen Dritten verkauft, dann wird dadurch der Erbe und nicht der TV verpflichtet, weil der TV die Verbindlichkeit für den Erben eingeht. Im vorliegenden Fall verpflichtet sich aber der TV (persönlich) gegenüber dem Erben. Dies verstößt gegen das Identitätsgebot.

  • Wenn sich in meinem Fall der TV ausdrücklich handelnd für den Erben gegenüber M verpflichtet, das Grundstück nicht ohne Zustimmung des Erben zu veräußern und bei Zuwiderhandlung sich gegenüber M verpflichtet, dass Grundstück an M aufzulassen, dann müsste aber doch die AV möglich sein, oder?

  • Im vorliegenden Fall verpflichtet sich aber der TV (persönlich) gegenüber dem Erben. Dies verstößt gegen das Identitätsgebot.

    Der Vertrag zugunsten Dritter ist kein selbständiger Vertragstyp. Beim zugrunde liegenden Kaufvertrag würde wiederum der Erbe verpflichtet. Die Frage wäre eher, ob der Erbe zugleich Verpflichteter und Versprechensempfänger sein kann, wenn die Erfüllung durch einen anderen erfolgt.

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