Erbbauzins mit Wertsicherungsklausel

  • Hallo,

    ich quäle mich mit folgendem Sachverhalt :

    2004 wurde ein Erbbaurecht für die Dauer von 25 Jahren seit Eintragung angelegt. Dieses bereits bestehende Erbbaurecht soll nun bis zum 31.08.2036 verlängert werden. :confused:

    Außerdem sollen die Erbbauzinsen mit folgender Wertsicherungsklausel wertgesichert werden:
    "Die Vertragsparteien vereinbaren, dass für den Erbbauzins folgende Wertsicherungsklausel gelten soll, und zwar soweit die auf Grund des Erbbaurechtes errichteten Bauwerke Wohnzwecken dienen unter Berücksichtigung der Beschränkungen durch § 9a ErbbauRG.
    Ändert sich der Verbraucherindex für Deutschland um mind. 10 % ggü. dem zurzeit festgestellten Indes, so erhöht sich der Erbbauzins entsprechend.
    Der geänderte Erbbauzins ist ab dem 1. Januar des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres zu zahlen. Während der ersten drei Jahre nach Abschluss dieses Vertrages tritt keine Erhöhung oder Ermäßigung des Erbbauzinses ein. Auch eine erneute Erhöhung oder Ermäßigung kann frühestens drei Jahre nach der letzten Änderung eintreten.":confused:

    Geht das?:gruebel: Könnt Ihr mir helfen?

  • Das geht. Die Anknüpfung an den Verbraucherpreisindex ist zulässig. Er ist im Jahr 2003 an die Stelle des früheren Lebenshaltungskostenindex getreten und entspricht den Anforderungen, die eine Bestimmung der Leistungshöhe erlauben.

    Das DNotI führt dazu im Gutachten vom 4.12.2003, geändert am 07.10.2008, erschienen im DNotI-Report 2003, 193-194
    http://www.dnoti.de/gutachten/inde…68e?mode=detail
    aus: „Diesem Bestimmbarkeitsgrundsatz bei einer Reallast genügen grundsätzlich auch Wertsicherungsvereinbarungen, soweit diese in den Inhalt einer Reallast aufgenommen werden. Entscheidend ist dabei, dass anhand dieser Wertsicherungsvereinbarungen der gewählte Vergleichsmaßstab zuverlässig feststellbar ist und entweder die Gewähr seines Fortbestands während der vereinbarten Leistungsdauer bietet oder jedenfalls so beschaffen ist, dass in Zukunft Parallelen zwischen ihm und dem an seine Stelle tretenden Maßstab möglich sind, die eine Bestimmung der Leistungshöhe erlauben. Der amtliche Verbraucherpreisindex wie er vom Statistischen Bundesamt monatlich veröffentlicht wird, entspricht diesen Anforderungen (BGH DNotZ 1994, 90; BayObLG DNotZ 1969, 492; OLG Düsseldorf DNotZ 1968, 354; Staudinger/Amann, § 1105 Rn. 14; Bamberger/ Roth/Wegmann, § 1105 Rn. 15)…“

    Der Verbraucherpreisindex für Deutschland wird vom Statistischen Bundesamtes veröffentlicht und monatlich z. B. in der DNotZ wiedergegeben. Im März 2017 erhöhte sich der Index im Vergleich zum Februar 2017 um 0,2 % (s. DNotz 2017, 327), im Februar erhöhte er sich im Vergleich zum Januar 2017 um 0,6 % (DNotZ 2017, 246) etc. Die Erhöhungen sind also feststellbar.

    Auch inhaltlich ist die Wertsicherung zulässig:

    Für Erbbaurechtsverträge mit einer kürzeren Laufzeit als 30 Jahre sind Preisklauseln bezüglich des Erbbauzinses zulässig, wenn die Laufzeit des Vertrages mindestens 10 Jahre beträgt, gerechnet vom Vertragsabschluss bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung (s. Rapp im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 9 RN 26 a).

    Das ist vorliegend der Fall


    Und wenn die Unwirksamkeit der Preisklausel nicht rechtskräftig festgestellt ist, ist von der Wirksamkeit der Vereinbarung auszugehen (§ 8 Satz 2 PrKG; s. Staudinger/Rapp, § 9 RN 26 b).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo,

    ich soll ebenfalls bei einem weiteren Erbbauzins die Verbraucherindexklausel eintragen. Des Weiteren soll diese Klausel auch bei den bereits bestehenden (alten) Erbbauzinsreallasten eingetragen werden (und zwar ab Eintragung). Gibt es hierbei irgendwelche Bedenken?

    MfG

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