Bruchteilsgemeinschaft an Erbanteil

  • Hallo,

    Im Grundbuch sind eingetragen:

    1.1 A
    1.2 B
    1.3 C
    1.4 D
    1.5 E
    1.6 F

    1.1 bis 1.6 in Erbengemeinschaft

    A hat seinen Erbanteil an 1.2, 1.3, und 1.5 zu 45/100 an 1.2, zu 45/100 an 1.3 und zu 10/100 an 1.5 übertragen.

    Es wurde eingetragen :

    1.1 wurde gerötet

    1.2-1.6 blieben stehen
    und dann

    1.1a=B
    1.1b=C
    1.1c=E

    zu Ziffer 1.1 bis 1.6 in Erbengemeinschaft
    Ziffer 1.1 unter sich:
    1.1a zu 45/100
    1.1b zu 45/100
    1.1c zu 10/100

    Meine Fragen:

    1. Haltet ihr die Eintragung für richtig? Entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft am Erbanteil auch, wenn der Erbanteil anteilig an verschiedene Miterben übertragen wurde?

    2. 1.2 bzw. 1.1a ist mittlerweile verstorben und von y beerbt worden. Wie würde eure Eintragung lauten?

    Danke für eure Hilfe.

  • Zur Frage 1:

    s. die Anmerkung von Zimmer in der ZEV 2016, 84, 86 ff zum Beschluss des BGH vom 22.10.2015, V ZB 126/14.

    Zimmer führt unter 4.1 zwar aus, dass die Eintragungsfähigkeit der Bruchteilsgemeinschaft von Böhringer im Rpfleger 1996, 244 und Bayer/Scholz in ZErb 115, 149 mwN bejaht werde. Unter 4.2 begründet er aber, warum diese Eintragung nicht geboten ist.

    Da nach der BGH-Entscheidung die Inhaber erworbener Erbanteile gesamthänderisch gebunden bleiben und mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ einzutragen sind (s. dazu auch Wilsch im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.11.2016, § 35 RN 176a) bzw. vorliegend als Miterben ja bereits in Erbengemeinschaft eingetragen sind, sehe ich kein Bedürfnis für die zusätzliche Verlautbarung der Bruchteile, mit denen sie den Erbteil des A erworben haben.

    Allerdings wäre die Eintragung, nachdem sie nun einmal vorgenommen wurde und in der Literatur z. T. befürwortet wird,, wohl auch nicht wieder rückgängig zu machen.

    Zur Frage 2

    Ich würde nunmehr C, D, E, F und Y in Erbengemeinschaft(en) (mit Teilerwerbsgrund) und der Verlautbarung der Erbfolge nach B (und auch 1.1a) vortragen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Es steht den Beteiligten frei, die Erbteilsübertragung in einem bestimmten Anteilsverhältnis vorzunehmen.

    Die eingangs geschilderte Eintragung ist zutreffend, weil das Anteilsverhältnis am Erbteil (hier: die Unterbruchteilsgemeinschaft) im Grundbuch eingetragen werden muss (§ 47 GBO), da dieses Anteilsverhältnis für die künftigen Verfügungsbefugnisse von Bedeutung ist (LG Dresden Rpfleger Rpfleger 1996, 243). Es macht einen entscheidenden Unterschied, ob die mehreren Inhaber nur gemeinsam über den Erbteil oder auch jeder Inhaber über seinen Anteil an dem betreffenden Erbteil verfügen kann.

    Was Zimmer hiergegen vorbringt, ist - wie manchens andere in seinen Publikationen - schlichtweg unzutreffend.

    Hiervon abgesehen: Wo sollen (lt. Prinz) hier mehrere Erbengemeinschaften (!) herkommen. Es gibt nur eine Erbengemeinschaft, an der in Form eines Erbteils eine Unterbruchteilsgemeinschaft beteiligt ist und der nachverstorbene Miterbe und Bruchteilsinhaber wurde von einem Alleinerben (!) beerbt. Dieser Alleinerbe tritt an die Stelle des Erblassers sowohl in die Erbengemeinschaft (für dessen Erbanteil) als auch in die Unterbruchteilsgemeinschaft (am vom Erblasser miterworbenen Erbteil) ein. Die betreffende Eintragung bereitet daher keine Schwierigkeiten.

  • Hiervon abgesehen: Wo sollen (lt. Prinz) hier mehrere Erbengemeinschaften (!) herkommen. Es gibt nur eine Erbengemeinschaft, an der in Form eines Erbteils eine Unterbruchteilsgemeinschaft beteiligt ist und der nachverstorbene Miterbe und Bruchteilsinhaber wurde von einem Alleinerben (!) beerbt. Dieser Alleinerbe tritt an die Stelle des Erblassers sowohl in die Erbengemeinschaft (für dessen Erbanteil) als auch in die Unterbruchteilsgemeinschaft (am vom Erblasser miterworbenen Erbteil) ein. Die betreffende Eintragung bereitet daher keine Schwierigkeiten.

    Stimmt. Wollte ich soeben berichtigen. Kann man nicht mal in Ruhe zum Essen gehen:)?

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  • Ich vermute, dass Du nicht so schnell im Südwesten bist:).

    Ich sehe allerdings im gegebenen Fall noch folgendes Problem:

    Vorliegend ist der Erbteil des Miterben A auf die Miterben B, C und E übertragen worden. Frage ist, ob in solchen Fällen überhaupt eine Bruchteilsgemeinschaft entstehen kann oder ob es zu einer Anwachsung bei den Erbteilen der Erwerber kommt.

    Otto geht im jurisPK-BGB Band 5, 8. Auflage 2017, Stand 15.03.2017, § 2033 RN 12 davon aus, dass für den Fall, dass ein Miterbe einen Bruchteil seines Erbanteils auf einen anderen Miterben überträgt, dieser Anteil demjenigen des Erwerbers anwächst.

    Das BayObLG führt dazu im Beschluss vom 20.03.1991, BReg 2 Z 169/90, aus: „Die gleiche Rechtsfolge tritt aber ein, wenn der Miterbe einen Teil des Erbteils eines anderen Miterben hinzuerwirbt (so ausdrücklich Lange/Kuchinke Erbrecht 3. Aufl. § 44 II 2 a = S. 854; Kretzschmar ZBlFG 18, 1/11 f.; Staudenmaier DNotZ 1966, 724/733). Auf der Seite des Erwerbers stellt sich die Rechtslage so dar wie bei dem Erwerb des ganzen Erbteils durch einen oder mehrere Miterben….. Die Rechtslage ist nicht vergleichbar mit der Teilveräußerung eines Erbteils an mehrere Dritte (OLG Köln Rpfleger 1974, 109) oder an einen Miterben und einen Dritten zusammen (BayObLGZ 1987, 405), mit der Weitervererbung eines Erbteils an mehrere Miterben (BayObLGZ 1990, 188), mit der Aufteilung eines solchen Erbteils in Bruchteile (OLG Düsseldorf Rpfleger 1985, 188) oder mit der Veräußerung eines Bruchteils an einen Dritten. Die Rechtslage entspricht eher der in den Entscheidungen RG WarnRspr. 1911 Nr. 234 und BayObLGZ 1980, 328, in denen es ebenfalls um die Übertragung von Anteilen oder Bruchteilen davon innerhalb der Gemeinschaft zur gesamten Hand ging….“

    Dazu führt das Gutachten des DNotI vom 01.03.2014, Gutachtennummer: 123537, erschienen im DNotI-Report 2014, 25-26 aus:

    „Auch wenn eine höchstrichterliche Klärung der Frage noch aussteht, dürfte u. E. daher davon auszugehen sein, dass Miterben, die einen weiteren Anteil an der Erbengemeinschaft rechtsgeschäftlich erwerben, künftig nur noch einen einzigen vereinigten Erbteil halten (so ausdr. auch Haegele, BWNotZ 1971, 129, 136)…“

    Der BGH hat im Beschluss vom 22.10.2015, V ZB 126/14, diese Frage offengelassen (s. jurisPK/Otto, § 2033 BGB RN 13, Fußnote 32 nebst dortiger Darstellung des Streitstands zur Eintragung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Erbteil im GB)

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  • Ich habe die besagte Streitfrage in #3 mit folgendem Satz skizziert:

    Es steht den Beteiligten frei, die Erbteilsübertragung in einem bestimmten Anteilsverhältnis vorzunehmen.

    Das ist auch der springende Punkt, denn im vorliegenden Fall ist ausdrücklich auf die Erwerber in Bruchteilsgemeinschaft übertragen worden (vgl. Palandt/Weidlich § 2033 Rn. 4: bei der Übertragung an Miterben entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft nur bei entsprechenden Anhaltspunkten wie z.B. bei Angabe von Teilen der Bruchteile).

    Es geht also nicht um die Frage, welches Ergebnis eintritt, wenn im Hinblick auf das Erwerbsverhältnis nichts bestimmt wird, sondern um die Frage, ob die Beteiligten eine Bruchteilsgemeinschaft jedenfalls gewillkürt herbeifühen können.

  • Vielen Dank für eure ausführlichen Antworten. Ich habe mir genau die selben Fragen wie Prinz gestellt und bin dann auch zu dem Ergebnis wie Cromwell gekommen, dass hier keine Anwachsung stattfindet, da eine Bruchteilsgemeinschaft explizit am erworbenen Erbanteil vereinbart wurde. Danke für die Bestätigung. Mittlerweile sind weitere Eigentümer verstorben, so dass die Eintragung langsam recht unübersichtlich wird....

  • Ist denn bei der Anteilsübertragung („A hat seinen Erbanteil an 1.2, 1.3, und 1.5 zu 45/100 an 1.2, zu 45/100 an 1.3 und zu 10/100 an 1.5 übertragen“) eine Bruchteilsgemeinschaft vereinbart worden ?

    Im Beschluss vom 20.03.1991, BReg 2 Z 169/90 hat das BayObLG offen gelassen, ob eine solche Vereinbarung überhaupt getroffen werden kann (s. Rz. 20: „Ob sie durch besondere Vereinbarung eine solche Gemeinschaft hätten begründen können (vgl. BayObLG aaO), kann offen bleiben, denn sie haben es nicht getan“).

    In dem in Bezug genommenen Beschluss des BayObLG vom 20.10.1980, BReg. 2 Z 18/80 geht das BayObLG zwar davon aus, dass bei der Übertragung auf Miterben Anwachsung nur mangels abweichender Vereinbarung eintritt („Wird ein Erbteil von einem Miterben im ganzen auf alle übrigen an der Erbengemeinschaft beteiligte Miterben übertragen, so wächst - mangels abweichender Vereinbarung - dieser Erbteil den in einer Gesamthandsgemeinschaft stehenden Erwerbern gleichfalls zu gesamten Hand an (vgl. Haegele, Rpfleger 1968, 174, und BWNotZ 1971, 136; inwieweit sodann eine Verschmelzung der Erbteile eintritt oder der erworbene Anteil im Hinblick auf weitere Verfügungen oder Belastungen als rechtlich selbständig anzusehen ist, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung“).

    Vorliegend lässt sich der Vorgang aber auch so verstehen, wie er Gegenstand des Beschlusses des KG vom 29. 9. 1998 - 1 W 4007/97 war.

    Das KG führt aus (Hervorhebung durch mich):
    „Dabei kann dahinstehen, welche genaue rechtliche Ausgestaltung der von den Bet. zu 3 bis 7 erworbenen Rechtsstellung zukommt, soweit nach dem Inhalt der Vertragsurkunde beide Erbanteile der Bet. zu 1 und 2 jeweils zu ideellen Anteilen von je 20% an sie abgetreten wurden, womit sie jeweils Inhaber der beiden Erbanteile “in Bruchteilsgemeinschaft zu je 20%” werden sollten. Eine solche nach dem Vertragsinhalt vorliegende Verfügung über einen Erbteil in Bruchteilen ist nach allgemeiner Meinung rechtlich zulässig, wobei lediglich umstritten ist, ob hinsichtlich der durch Zerlegung eines Erbteils gebildeten Erbteilsteile unter den Beteiligten jeweils eine (Unter-) Bruchteilsgemeinschaft innerhalb der Gesamthandsgemeinschaft der Erwerber entsteht, oder ein einheitliches, dem Miterbenverhältnis nahestehendes Gesamthandsverhältnis, wobei die wertmäßigen Beteiligungen den Quoten der erworbenen Erbanteile entsprechen (vgl. KGJ 46, 181 [185ff.]; BGH, WM 1963, 999 [1002f.]; BayObLG, NJW 1968, 505; Lange–Kuchinke, § 42 II 2a m.w. Nachw.).“

    Und wenn nicht eindeutig ist, ob der hinzu erworbenen Bruchteil des Erbteils zu einer Anwachsung bei dem vorhandenen Erbteil oder aber zu einer eigenständigen Bruchteilsgemeinschaft führen sollte (dies wurde vom BGH nur bei dem Erwerb durch einen Dritten bejaht, s. Beschluss vom 22.10.2015 – V ZB 126/14), dann kann mE im GB auch keine Bruchteilsgemeinschaft verlautbart werden (s. Schöner/Stöber, RN 965a, Fußn. 22, 23).

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  • Naja, es wurde nur vereinbart, dass der Erbanteil an 1.2, 1.3 und 1.5 zu den entsprechenden Quoten übertragen wird. Mehr ist im Vertrag nicht genannt. Ich bin davon ausgegangen, dass es sich dann um eine Bruchteilsgemeinschaft am Erbanteil handeln müsste oder nicht?

  • Nach meiner Ansicht ist es nach dem Sachverhalt völlig klar, dass der Erbteil an mehrere Erwerber in Bruchteilsgemeinschaft übertragen wurde. So lautete die Übertragungsurkunde, so wurde es eingetragen und das antragsgemäß (sic!) Eingetragene wurde von den Antragstellern auch nicht beanstandet (wie sollte es auch, wenn antragsgemäß eingetragen wurde?).

    Die zuletzt genannte Entscheidung des BGH hat mit dem vorliegenden Sachverhalt überhaupt nichts zu tun. Dort wurden mehrere Erbteile jeweils zu Bruchteilen übertragen und es stellte sich die Frage, ob dann die Erbengemeinschaft im Verhältnis der mehreren Erbteile noch fortbesteht, was der BGH zu Recht bejaht hat. Dass Zimmer die hieraus resultierenden Rechtsfolgen für die erforderliche grundbuchmäßige Verlautbarung der Bruchteilsgemeinschaft(en) nicht zutreffend einzuschätzen weiß, ist sein Problem und nicht dasjenige des BGH oder der Grundbuchämter.

    Die letzte Bemerkung von Prinz verstehe ich nicht. Was soll am vorliegenden Sachverhalt "nicht eindeutig" sein? Wenn nicht in Bruchteilsgemeinschaft übertragen werden soll, ist die Angabe von Bruchteilen sinnlos, wird aber ausdrücklich an X zu 1/2, an Y zu 1/4 und an Z zu 1/4 übertragen, dann kann das im Rechtssinne nur eine Bruchteilsgemeinschaft sein. Und ob sie bei Übertragung an Miterben überhaupt möglich ist, entscheidet - wie auch sonst - jeder Rechtsanwender und jedes Grundbuchamt für sich alleine.

    Nebenbei: Ich finde keine materielle Norm, welche die Begründung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Erbteil (auch bei erwerbenden Miterben) verbietet. Anwachsung tritt also nur ein, wenn ein Miterbe alleiniger Erbteilserwerber ist oder wenn ohne Angabe eines Erwerbsverhältnisses an mehrere Miterben übertragen wird. Und den Notaren sollten die jeweiligen rechtlichen Unterschiede ja wohl bekannt sein.

  • Ich verstehe den Beschluss des KG vom 29. 9. 1998, 1 W 4007/97, so, dass die Übertragung von Bruchteilen eines Erbteils an mehrere Miterben nicht automatisch dazu führt, dass diese auch in Bruchteilsgemeinschaft erwerben.

    Davon geht auch der Beschluss des BayObLG vom 20.03.1991, BReg 2 Z 169/90, aus, wenn er ausführt: „Die Vorinstanzen haben sich mit der rechtlichen Wirkung der teilweisen Anteilsübertragung nicht näher beschäftigt; sie gehen ohne weiteres davon aus, dass zwischen den Bet. eine Bruchteilsgemeinschaft (Untergemeinschaft) an dem Anteil entstehe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. …Zwischen den Bet. besteht somit als Folge der teilweisen Anteilsübertragung keine Gemeinschaft nach Bruchteilen. Ob sie durch besondere Vereinbarung eine solche Gemeinschaft hätten begründen können (vgl. BayObLGZ 1980, 328), kann offen bleiben, denn sie haben es nicht getan. Die Angabe der Bruchteile von 5/7 und 2/7 rechtfertigt eine solche Auslegung nicht, denn die Angabe war für das Rechtsverhältnis der Bet. untereinander und für die Rechtsverhältnisse in der Gesamthandsgemeinschaft insgesamt zwingend erforderlich. …“

    Und dem Sachverhalt kann ich nicht entnehmen, dass eine besondere Vereinbarung dahin besteht, den übertragenen Bruchteil des Erbteils als Bruchteilsgemeinschaft zu erwerben. Dass die diesbezügliche Eintragung nicht moniert wurde, besagt nichts darüber, dass sie zurecht besteht.

    Ich wundere mich auch ein wenig, dass Cromwell, der erst gestern wieder (siehe auch die vorangegangenen Tage) die mangelhafte Arbeit der Notare kritisiert hat
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1110517
    nun die Nichtbeanstandung durch den Notar zum Kriterium der Rechtmäßigkeit erheben möchte.:)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich sprach von den Antragstellern und Antragsteller waren die Beteiligten, nicht der Notar.;)

    Was das BayObLG ausführt, ist ein wenig Haarspalterei. Die "vermisste" besondere Vereinbarung liegt bereits in der Übertragung des Erbteils auf mehrere Personen zu Bruchteilen, es sei denn, es würde angegeben, dass die Bruchteile nur im Innenverhältnis der gesamten Erbengemeinschaft Bedeutung erlangen sollen. Natürlich kommt es letztlich darauf an, was die Beteiligten wollen, aber wenn die Übertragung "an A zu 3/4 und an B zu 1/4" erfolgt, steht dieses Gewollte für mich außer Zweifel.

    Der beurkundende Notar muss dafür Sorge tragen, dass das Gewollte - bei mehreren Möglichkeiten - klar zum Ausdruck kommt. Es fragt sich eben nur, was man insoweit als die Regel und was als die Ausnahme ansieht. Und wenn eine Bruchteilsübertragung beurkundet ist, dann muss man - wie auch sonst - davon ausgehen, dass die Bruchteile das Gemeinschaftsverhältnis der mehreren Erwerber bezeichnen.

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